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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1963, Az.: 2 StR 599/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1963
Aktenzeichen
2 StR 599/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 17.04.1962

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 16. Januar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 17. April 1962 wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Ihm wird die seit dem 18. April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Schwurgerichts, soweit es ihn betrifft,

    1. 1.)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und zu zwei gefährlichen Körperverletzungen verurteilt wird,

    2. 2.)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten R. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem Falle und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Beide Angeklagte haben Revision eingelegt und rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten R. hat keinen Erfolg, die des Angeklagten B. führt zur Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch.

2

Die Revision des Angeklagten R.

3

1.)

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte B. dem Angeklagten R. das Fahrtenmesser, mit dem dieser die Stiche ausführte, erst nach dem Verlassen des Wirtshauses auf der Straße gegeben hat. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben B. hierüber hat es u.a. damit begründet, daß dieser sich so eingelassen habe, obwohl die vernehmenden Polizeibeamten ihm vorgehalten hätten, er habe R. durch die Übergabe des Messers Beihilfe geleistet. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß die Feststellung über diesen Vorhalt der Polizei nur aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll stammen könne, dessen Inhalt aber weder durch Verlesung noch durch Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sei. B. selbst habe - so führt die Revision weiter aus zu der Frage, ob und was ihm die Beamten bei der Vernehmung vorgehalten haben, nur das erklärt, was darüber im Urteil stehe (UA S. 10). Ein Verfahrensverstoß ist damit nicht dargetan, so daß nicht erörtert zu werden braucht, oh er sich zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Es ist sehr wohl möglich und hier auch wahrscheinlich, daß das Gericht dem Angeklagten B. die polizeilichen Aussagen insgesamt vorgehalten und die Feststellungen über den polizeilichen Vorhalt auf die Erklärungen des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Diese Erklärungen im Urteil vollständig wiederzugeben, war die Strafkammer nicht verpflichtet. In der Begründungsschrift zur Revision des Angeklagten B. ist übrigens ausdrücklich angegeben, das Gericht habe ihm den Hinweis des vornehmenden Polizeibeamten auf die Möglichkeit strafbarer Beihilfe vorgehalten.

4

2.)

Die Revision sieht darin, daß das Schwurgericht die vernehmenden Polizeibeamten nicht als Zeugen gehört hat, auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung wäre aber nur dann nach § 244 Abs. 2 StPO geboten gewesen, wenn der Angeklagte B. geltend gemacht hätte, seine Angaben samt Vorhalten seien nicht richtig protokolliert worden. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, hat er dies jedoch nicht behauptet.

5

Welche Motive den Angeklagten B. bestimmt haben, die damaligen Aussagen zu machen und sieh dadurch selbst zu belasten, hätte durch die Vernehmung des Verhörsbeamten nicht geklärt werden können.

6

3.)

Ferner beanstandet die Revision, daß der Beweisantrag des Angeklagten B., den Zeugen M. zu vernehmen, aus rechtsirrtümlichen Erwägungen als unerheblich abgelehnt worden sei. Ob dies für den Angeklagten R. ein Revisionsgrund sein kann, da entgegen der Meinung der Revision nicht zu ersehen ist, daß er sich ausdrücklich oder stillschweigend dem Antrag angeschlossen hatte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Ablehnung ist rechtsfehlerfrei begründet. Für die Beurteilung der Frage, ob B. vor der Polizei oder aber in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Übergabe des Messers die Wahrheit gesagt habe, war es bedeutungslos, was er im September/Oktober 1960 dem Zeugen erzählt hat. Die Äußerungen waren auch dann unerheblich, wenn B. vor dem Gespräch keine Gelegenheit hatte, sich mit R. über die gemeinsame Verteidigung zu verständigen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß er bereits bei den polizeilichen Vernehmungen die Einlassung R. kannte, er habe das Messer schon in der Toilette des Gasthofs erhalten. Es ist möglich, daß B. bei dem Gespräch mit dem Zeugen einen einleuchtenden Grund für die Hingabe erfand, um die Behauptung über den früheren Zeitpunkt der Übergabe glaubwürdiger erscheinen zu lassen.

7

4.)

Das Schwurgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten R. den Zeugen P. als Zeugen zu hören, ebenfalls als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Auch dies bemängelt die Revision zu Unrecht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Inhalt des Antrags in der Revisionsbegründung unvollständig und zum Teil ungenau wiedergegeben ist. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte die Verteidigung beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, R. sei an Sylvester 1958 ohne Grund von dem Zeugen H. angerempelt worden, er habe sich nicht in eine Schlägerei eingelassen, sondern - nach einem Faustschlag gegen H. (von dem in der Revision nichts steht) - P. und einen anderen aufgefordert, ihm H. vom Hals zu schaffen, damit er nicht zu weiteren Schlägen gezwungen werde; H. habe dann vor dem Lokal Drohungen ausgestoßen, so daß er, R., den Hinterausgang benutzt habe, um eine tätliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Beweisbehauptungen, so wie sie sich aus dem vollständigen Antrag ergeben, waren für die Entscheidung unerheblich. Daraus, daß R. früher einmal, wohlgemerkt nachdem er dem ihn Anrempelnden einen Faustschlag versetzt hatte, einer weiteren Schlägerei ausgewichen war, brauchte das Schwurgericht nicht zu folgern, die jetzige Tat sei nur eine einmalige Entgleisung gewesen. Daß er ein "Schlägertyp" sei, hat ihm das Schwurgericht nicht vorgeworfen, wie im Urteil ausdrücklich vermerkt ist.

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5.)

Ein Boxhieb mit der bloßen Faust kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB sein. Zwar ist die Faust als Teil des menschlichen Körpers kein gefährliches Werkzeug, wie das Schwurgericht irrig angenommen hat (vgl. Urteil dies Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1958 - 1 StR 17/58). Zutreffend hat es aber zugleich den gezielten, wuchtigen, mit der geballten Faust geführten Schlag ins Gesicht des Zeugen St. senior als lebensgefährdend angesehen; er hatte eine 2 cm lange Wunde unter dem linken Auge über dem Jochbein zur Folge, die bis in das Unterhautfettgewebe reichte. Bei dieser Würdigung hat es ohne Rechtsirrtum die konkreten Umstände der Tat berücksichtigt und die allgemein bekannte Erfahrung, daß auch bei sportlichen Boxkämpfen schon gelegentlich Todesfälle vorgekommen sind, verwertet. Daß sich der Angeklagte der lebensgefährlichkeit des Schlages bewußt gewesen ist, unterliegt keinen Bedenken.

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6.)

Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht den Boxhieb und den Messerstich, die der Angeklagte R. dem Zeugen St. senior beigebracht hat, als zwei rechtlich selbständige Straftaten gewertet. Mehrere Körperverletzungen werden entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dadurch zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden, daß sie im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung gegen dieselbe Person begangen werden. Es trifft auch nicht zu, wie die Revision weiter meint, daß der Faustschlag und der Messerstich auf dem einheitlichen Willen des Angeklagten beruhten, durch eine Mehrheit von Betätigungen die Verletzung zu erzielen. Nach den Urteilsfeststellungen hat R. vielmehr den Entschluß, mit dem Messer um sich zu schlagen, erst gefaßt, nachdem die Zeugen St. junior und Intranuovo auf den Schrei von Frau St. herbeigeeilt waren, um dem Vater zu Hilfe zu kommen. Die Feststellungen ergeben demnach gerade nicht den von der Revision behaupteten einheitlichen Vorsatz.

10

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, daß auch die übrigen durch Messerstiche beigebrachten Verletzungen selbständige Taten sind.

11

7.)

Die Ansicht des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte B. durch seine polizeiliche Aussage über den Zeitpunkt der Übergabe des Messers an R. selbst belastet habe, und die daran geknüpfte Folgerung, diese Aussage sei wahr gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum.

12

8.)

Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Volbert kritiklos übernommen. Dieser hatte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte die Tat in einem pathologischen Rauschzustand begangen habe. Dem Gutachten hat sich das Schwurgericht, wie es ausdrücklich bemerkt, "nach Auswertung des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines vom Sachverständigen vorgetragenen Gesundheitsbefundes", also auf Grund einer eigenen und selbständigen Würdigung abgeschlossen. Da ein pathologischer Rausch eine sehr seltene Erscheinung ist, bedurfte es keiner eingehenden Begründung für die Verneinung. Davon, daß die Frage, oh sich aus dem Tatgeschehen Anhaltspunkte für einen solchen Rausch gewinnen ließen, äußerst schwierig sei, kann keine Rede sein. Abzulehnen ist auch der von der Revision ausgesprochene Verdacht, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten von anderen tatsächlichen Annahmen ausgegangen als das Gericht. Was die Revision in diesem Zusammenhang über die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorbringt, kann das Revisionsgericht, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht nachprüfen.

13

9.)

Auch im übrigen läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten R. erkennen; insbesondere sind die sämtlichen Merkmale der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB bedenkenfrei festgestellt.

14

Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 228 StGB vorsagt hat, sind sämtlich frei von Rechtsirrtum. Daß sich die irrige Auffassung des Schwurgerichts, die bloße Paust sei ein gefährliches Werkzeug, auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.

15

Die Revision des Angeklagten B.

16

Die Darlegungen der Revision zur Verfahrensbeschwerde sind zum Teil unzulässig, soweit sie nämlich nicht ersehen lassen, welche Verfahrensnormen das Schwurgericht verletzt haben soll und in welchen Tatsachen die Verstöße gesehen werden (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen sind sie unbegründet, wie bereits bei der Revision des Angeklagten R. ausgeführt wurde.

17

Indes ist auf die Sachrüge hin der Schuldspruch gegen den Angeklagten B. zu ändern. Das Schwurgericht hat so viele selbständige Beihilfetaten angenommen, als der Mitangeklagte R. mit dem Messer B.'s Verletzungen beigebracht hat. Indessen hat B. R. dadurch Beihilfe geleistet, daß er diesem in Kenntnis seiner Absicht das Fahrtenmesser übergeben hat; davon ist auch das Schwurgericht zutreffend ausgegangen. Dies war aber eine einzige Willensbetätigung und damit eine Beihilfehandlung. Die nachträgliche Verwendung des Messers durch R. zu mehreren Taten vermag daran nichts zu ändern; infolge der Einheitlichkeit der Beihilfehandlung führt dies zur Anwendung des § 73 StGB (vgl. RGSt 70, 26 zur Anstiftung).

18

Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend ändern, da sich im Übrigen keine Rechtsfehler ergeben haben.

19

Damit ist der gesamte Strafausspruch gegen B. aufzuheben.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning