Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.03.2003, Az.: IX B 197/02
Berücksichtigung solcher Fehler im Rahmen des Änderungsbetrages, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen; Beziehung des Vorläufigkeitsvermerkauf die Steuer selbst, soweit sie auf der im Steuerbescheid als vorläufig gekennzeichneten Besteuerungsgrundlage beruht; Offenbleiben der materielle Bestandskraft des Steuerbescheide im Umfang der Tarifbegrenzung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.03.2003
- Aktenzeichen
- IX B 197/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 11654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 2003, 742 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 2000 VI R 48/97 (BFHE 191, 223, BStBl II 2000, 332). Darin hat der BFH entschieden, dass bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berücksichtigen sind, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen. Daraus folgt aber --entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung-- gerade nicht, dass die materielle Bestandskraft "komplett offen bleibt". Vielmehr betrifft nach dem Urteil in BFHE 191, 223, BStBl II 2000, 332 der Vorläufigkeitsvermerk die Steuer selbst, soweit sie auf der im Steuerbescheid als vorläufig gekennzeichneten Besteuerungsgrundlage beruht. Lediglich in diesem Umfang, d. h. im Streitfall im Umfang der Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes, bleibt die (materielle) Bestandskraft des Steuerbescheides offen.
Soweit mit der Beschwerde im Übrigen die materielle Rechtsanwendung des Finanzgerichts als angeblich unrichtig angegriffen wird, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO.