Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1976, Az.: 2 AZR 43/75
Betriebsbedingte Kündigung; Personelle Auswahl bei Kündigungen; Soziale Auswahl; Auswahlrichtlinien; Dauer der Betriebszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 43/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 13.11.1974 - 12 Sa 1021/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 40 - 46
- DB 1976, 1387-1388 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1470 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen nach Maßgabe des § 95 BetrVG oder einer entsprechenden Tarifnorm können die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl von Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingter Kündigungen regeln. Solche Auswahlrichtlinien dürfen nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG verstoßen und etwa allein auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen, während das Lebensalter und die Familienverhältnisse außer Betracht bleiben. In einem solchen Falle sind die Auswahlrichtlinien unbeachtlich, und es ist allein danach zu entscheiden, wie es durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in seiner Ausgestaltung durch die Rechtsprechung vorgeschrieben ist.