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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: BVerwG 5 C 119.79

Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Rechtsmittelverfahren; Zu ergreifende Maßnahmen für einen zulässigen Parteiwechsel; Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers als passiv legitimierte Partei; Umzug in einen anderen Sozialhilfebezirk

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 119.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.10.1976 - AZ: II 258/74
VGH Baden-Württemberg - 24.10.1979 - AZ: VI 2492/76

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 45 - 52
  • DokBer A 1982, 231-234
  • FEVS 1982, 309-315
  • NDV 1982, 237-238
  • ZfS 1982, 180-182
  • ZfSH/SGB 1982, 248-250

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur örtlichen Zuständigkeit des (örtlichen) Trägers der Sozialhilfe, wenn der Hilfesuchende während des das Hilfebegehren betreffenden Rechtsstreits seinen Aufenthalt aus dem Bereich des beklagten Trägers der Sozialhilfe verlegt.

  2. 2.

    Zu den Auswirkungen des vom Kläger (Hilfesuchenden) erklärten Parteiwechsels.

  3. 3.

    Aus der Zulässigkeit des Parteiwechsels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt nicht ohne weiteres die Zulässigkeit der Klage gegen den neuen Beklagten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1904 geborene Klägerin zog im Jahre 1972 in den Bereich des beklagten örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus Rentenleistungen und Wohngeld. Als sie sich im Jahre 1974 wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sah, ihren Haushalt allein zu führen, betrieb sie die Aufnahme in ein Altenheim. Als Mitglied der Anthroposophischen Gesellschaft und Angehörige der Christengemeinschaft wünschte sie die Unterbringung in dem im E-Kreis gelegenen, jüngst eröffneten, auf anthroposophischer Grundlage geführten J-Haus. Da sie außerstande war, die mit dieser Unterbringung verbundenen Kosten (damals 37,50 DM täglich) allein aus eigenem Einkommen zu tragen, beantragte sie bei dem Beklagten die teilweise Übernahme der Kosten. Dieser lehnte den Antrag ab, da er das J-Haus wegen der sehr hohen Kosten grundsätzlich nicht belege; der Wunsch erscheine nicht angemessen, weil er mit unvertretbaren Mehrkosten verbunden sei. Er erklärte sich aber bereit, der Klägerin bei der Unterbringung in einem im eigenen Bereich gelegenen, kostengünstigeren Heim behilflich zu sein und bei der Unterbringung dort ungedeckt bleibende Kosten zu übernehmen.

2

Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hatte, hat diese bei dem Verwaltungsgericht Klage auf Übernahme der bei Unterbringung im J-Haus entstehenden Kosten, soweit diese ungedeckt sind, erhoben. Während des Rechtsstreits siedelte die Klägerin am 4. Mai 1975 in das J-Haus über. Hierauf hat der Beklagte den Wegfall seiner örtlichen Zuständigkeit für eine Hilfegewährung geltend gemacht. Auf Anregung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Mai 1976 die Klage gegen den E-Kreis gerichtet. Dieser hat erklärt, für die Gewährung von Sozialhilfe örtlich zuständig zu sein, jedoch darauf hingewiesen, erst jetzt Kenntnis von dem Hilfefall erhalten zu haben, so daß er allenfalls von diesem Zeitpunkt an verpflichtet sein könne, Hilfe zu gewähren. Gegen das Bestehen einer solchen Verpflichtung hat er sich mit der Begründung gewandt, die Klägerin habe in ihrem Herkunftskreis Aufnahme in einem weit kostengünstigeren Heim finden können.

3

Das Verwaltungsgericht, das den (nach dem damaligen Verfahrensstand bisherigen) Beklagten zum Verfahren beigeladen hat, hat die Klage gegen den E-Kreis abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich der E-Kreis bereit erklärt, die Kenntnis des Beigeladenen von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin vom Zeitpunkt des Eintritts in das J-Haus gegen sich gelten zu lassen. Am 28. November 1978 hat die Klägerin, die mit Ablauf des Monats September 1978 das J-Haus verlassen hatte und an ihren früheren Wohnort zurückgekehrt war, ihre Klage wiederum gegen den Beklagten gerichtet; dabei ist sie einer Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Danach hat sie beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie diesen zu verpflichten, ihrer Unterbringung im J-Haus zuzustimmen und die durch die Unterbringung dort in der Zeit vom 4. Mai 1975 bis zum 30. September 1978 entstandenen und nicht beglichenen Kosten von 14.101,50 DM an sie zu zahlen.

4

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil diesem Antrag entsprochen. Es hat ausgeführt: Der Beklagte sei zur Hilfegewährung aufgrund fortgesetzter Zuständigkeit verpflichtet; denn die Klägerin habe einen Anspruch darauf, daß er nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG der auswärtigen Unterbringung zustimme. Diese habe zwar unvertretbare Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 BSHG erfordert. Hieran scheitere die Hilfegewährung jedoch deshalb nicht, weil es um den Wunsch gegangen sei, in einer Einrichtung untergebracht zu werden, in der die Klägerin durch Geistliche ihres Bekenntnisses habe betreut werden können; denn § 3 Abs. 3 BSHG sei "nicht nur ein verdeutlichender Sonderfall von § 3 Abs. 2 BSHG, sondern ein eigener Hilfetatbestand, der von etwaigen Mehrkosten absieht, die bei der Erfüllung des Wunsches entstehen." Zur Zahlung der 14.101,50 DM hat das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet, weil dieser sich ohne weiteres Vorverfahren auf die bezifferte Klage eingelassen habe.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er leugnet seine Passivlegitimation und hält das Klagebegehren auch in der Sache für unbegründet. Die Klägerin macht sich die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen, teilt allerdings nicht die Ansicht, daß die Mehrkosten unvertretbar gewesen seien. Zur örtlichen Zuständigkeit des Beklagten macht sie außerdem geltend, die beteiligten Träger der Sozialhilfe hätten sich hierüber in einer Erörterungsverhandlung vor dem Berufungsgericht verständigt.

6

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Auslegung des § 3 Abs. 2 und 3 BSHG Stellung.

7

II.

Die - zulässige - Revision ist begründet.

8

Das Berufungsurteil ist aufzuheben; denn die Klage, die die Klägerin mit der Erklärung des Parteiwechsels im Berufungsverfahren erneut gegen den Beklagten gerichtet hat, ist unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen.

9

Der Beklagte war - entgegen seiner mit der Revision vorgetragenen Ansicht - für die Regelung des Hilfefalles örtlich zuständig, als die Klägerin im August 1974 die Übernahme der Kosten beantragte, die bei Eintritt in das J-Haus mangels ausreichenden eigenen Einkommens ungedeckt bleiben würden, und zwar nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG; denn die damals im Bereich des Beklagten wohnhafte Klägerin begehrte Sozialhilfe in einer gegenwärtig bestehenden, nach ihrer Meinung sachgerecht und wirksam nur durch Unterbringung in einer außerhalb des Bereichs des Beklagten liegenden Einrichtung zu behebenden Notlage. Es ging ihr nicht um die Klärung der Frage einer Kostenübernahme für den Fall einer vielleicht in der Zukunft einmal auftretenden Notlage. Das ergibt sich aus dem von ihr dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Zeugnis der praktischen Ärztin Dr. H. vom 13. September 1974. Darin sind schwere Herzinsuffizienz, schwerste deformative Coxarthrose und ein schweres Wirbelsäulenleiden diagnostiziert. Aus diesen Gründen wurde eine Heimunterbringung "dringendst und schnellstens" für nötig erachtet. Auch der Beklagte ist damals davon ausgegangen, daß über ein Hilfebegehren in einer gegenwärtigen Notlage zu befinden war; denn er hat das Begehren aus einem Sachgrund, dem der Unvertretbarkeit der Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 BSHG), abgelehnt.

10

Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus demselben Grund zurückgewiesen hatte, war er daher für die gerichtliche Weiterverfolgung des Begehrens durch die Klägerin passivlegitimiert. Dies braucht für die Zeit nicht näher dargelegt zu werden, während der die Klägerin sich unverändert in seinem Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ließ aber auch der Wechsel des Aufenthaltsortes, der mit dem Eintritt der Klägerin in das J-Haus am 4. Mai 1975 zwangsläufig verbunden war, diese Passivlegitimation des Beklagten nicht von selbst entfallen; denn es ging im Rechtsstreit unverändert um die Verpflichtung des Beklagten zur Hilfegewährung durch Übernahme von (ungedeckten) Kosten für eine Unterbringung der Klägerin in einem Heim, die bei Anerkennung der Berechtigung des Wunsches der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 BSHG) mangels einer entsprechenden Einrichtung im Bereich des Beklagten nur außerhalb seines Bereichs durchführbar war. Dadurch, daß die Klägerin in das J-Haus übersiedelte, bevor über ihr Begehren in dem von ihr gegen den Beklagten anhängig gemachten Rechtsstreit abschließend entschieden worden war, ging sie allerdings das Risiko ein, bei einem ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits mit den durch das Schaffen vollendeter Tatsachen entstehenden und durch ihr Einkommen nicht gedeckten Kosten selbst belastet zu bleiben.

11

Die Klägerin war daher nicht gezwungen, nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes, der mit dem Eintritt in das J-Haus verbunden war, einen Parteiwechsel dahin gehend zu erklären, daß sie ihre Klage und damit ihren Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe gegen den E-Kreis, in dessen Bereich das J-Haus liegt, richte; und das Verwaltungsgericht hätte die Klage bei ihrer Aufrechterhaltung gegen den Beklagten nicht aus dem Grunde mangelnder Passivlegitimation abweisen dürfen.

12

Andererseits war die Klägerin aber auch nicht gehindert, nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes ihren (vermeintlichen) Anspruch auf Hilfegewährung gegen den E-Kreis dadurch geltend zu machen, daß sie - wie geschehen - einen Parteiwechsel erklärte, etwa aufgrund der Überlegung, mit dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe besser verhandeln zu können. Hiervon kann ein Hilfesuchender nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 10. Aufl. 1981, § 97 RdNr. 31). Der so in Anspruch genommene Träger der Sozialhilfe kann sich der Verpflichtung zur Regelung des Hilfefalles auch nicht entziehen. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Folgerichtig hat sich der E-Kreis nach dem von der Klägerin im Rechtsstreit erklärten Parteiwechsel ausdrücklich für zuständig erklärt. Unberührt hiervon blieb, ob er - wenn er zur Leistung von Sozialhilfe an die Klägerin verpflichtet worden wäre - nach den §§ 103 ff. BSHG von dem vormals zuständig gewesenen Träger der Sozialhilfe Erstattung seiner Aufwendungen hätte verlangen können. Streit zwischen den Trägern der Sozialhilfe hierüber hätte nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden, sondern nach der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 1965 eine Spruchstelle.

13

Allerdings kann ein Hilfesuchender, der durch Erklärung des Parteiwechsels im Rechtsstreit den Anspruchsgegner wechselt, eine Sachentscheidung im bereits anhängigen Rechtsstreit durch das Gericht nur erreichen, wenn zuvor das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt werden; denn der nunmehr erstmals im Stadium des Rechtsstreits in Anspruch genommene Träger der Sozialhilfe hat weder das Hilfebegehren abgelehnt noch ist hierüber nach Ablehnung von ihm in einem Widerspruchsverfahren unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (vgl. § 114 Abs. 2 BSHG) befunden worden. Aus der Zulässigkeit des Parteiwechsels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt nicht ohne weiteres die Zulässigkeit der Klage gegen den neuen Beklagten. Aus diesem Grunde sind dem Parteiwechsel im Verwaltungsrechtsstreit Grenzen gesetzt (Redeker-v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1981, § 91 RdNr. 17; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung mit Erläuterungen, 5. Aufl. 1981, § 91 RdNr. 31; siehe ferner Franz, Der gewillkürte Parteiwechsel und seine Auswirkungen, Frankf. Diss. 1968, S. 130 f.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - [MDR 1972, 717 [719]] undUrteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 5 C 14.73 - [FEVS 23, 7] und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1972 [BFHE 106, 8] zur Klageänderung).

14

Derartige nachteilige prozessuale Folgen, die sich aus einem vom Kläger während des Rechtsstreits erklärten Parteiwechsel ergeben können, lassen sich dadurch beheben, daß unter Aussetzung des Verfahrens (oder Anordnung seines Ruhens aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten) das Verwaltungs- und das Vorverfahren nachgeholt werden (vgl. das soeben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1974).

15

Ob darüber hinaus der einen Parteiwechsel erklärende Kläger (Hilfesuchende) Gefahr läuft, daß der nunmehr in Anspruch genommene Träger der Sozialhilfe den Beginn seiner (möglichen) Verpflichtung von vornherein auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung begrenzt (vgl. § 5 BSHG), darauf braucht nicht eingegangen zu werden, weil der E-Kreis im Laufe des Rechtsstreits ausdrücklich erklärt hat, daß er die Kenntnis des vormals Beklagten von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin vom Zeitpunkt des Eintritts in das J-Haus gegen sich gelten lassen wolle.

16

Die Erklärung des Parteiwechsels durch die Klägerin und das Eintreten des E-Kreises in den Rechtsstreit unter ausdrücklicher Anerkennung seiner örtlichen Zuständigkeit zur Regelung des Sozialhilfefalles schloß ein, daß die Klägerin ihre Rechtsverfolgung gegen den Beklagten aufgab; die Rechtshängigkeit des Anspruchs gegen den Beklagten erlosch. Der Parteiwechsel hatte in bezug auf diesen die Wirkungen einer Klagerücknahme (siehe hierzu Franz, a.a.O. S. 121). Damit wurden aber die vom Beklagten erlassenen Bescheide unanfechtbar. Die Frage, ob es zulässig gewesen wäre, ungeachtet der klageweisen Inanspruchnahme des E-Kreises die Rechtsverfolgung Gegen den Beklagten "hilfsweise" aufrechtzuerhalten, braucht nicht beantwortet zu werden, weil dies nicht geschehen ist, wie auch daraus erhellt, daß das Verwaltungsgericht den Beklagten nunmehr zum Verfahren beigeladen und dementsprechend im Rubrum seines Urteils bezeichnet hatte.

17

Der zuvor erwähnte Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bescheide des Beklagten hindert die Klägerin daran, nach der zweiten Erklärung des Parteiwechsels (im Berufungsverfahren) ihr ursprünglich gegen den Beklagten geltend gemachtes Begehren gegen diesen in zulässiger Weise weiterverfolgen zu können. Soweit die Klägerin darüber hinaus im Anschluß an die Erklärung des Parteiwechsels die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 14.101,50 DM in ihr Klagebegehren einbezogen hat, ist die Klage unzulässig, weil insoweit bei dem Beklagten ein Verwaltungs- und ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat.

18

Im übrigen wäre der Beklagte für diese Hilfegewährung nicht zuständig. Sozialhilfe in Gestalt der Übernahme ungedeckter Kosten des Heimaufenthaltes der Klägerin war unter den in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilenden Voraussetzungen des materiellen Leistungsrechts für die Zeit zu gewähren, während der sich die Klägerin im E-Kreis aufgehalten hat, also zeit- und ortsgebunden. Für diese Hilfegewährung hatte sich der E-Kreis aber ausdrücklich für zuständig erklärt. Daher hat damit, daß die Klägerin am 1. Oktober 1978 ihren Aufenthalt in den Bereich des Beklagten zurückverlegt hat, eine Verpflichtung zur Regelung des Hilfefalles nicht auf diesen übergehen können. Für eine Vereinbarung der Zuständigkeit durch die beteiligten Träger der Sozialhilfe, die die Klägerin im Revisionsverfahren behauptet, fehlt es an jedem Anhalt. Die Niederschrift über die Erörterungsverhandlung vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts ergibt lediglich, daß es darum ging, den E-Kreis zu veranlassen, seine Kenntnis von dem Hilfefall auf den Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in das J-Haus vorzuverlegen. Auch das angefochtene Urteil enthält keine die Behauptung der Klägerin stützende tatsächliche Feststellung. Im Gegenteil: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte seine Zuständigkeit gerade nicht "freiwillig" anerkennt; denn es hat es für erforderlich gehalten - dem ausdrücklichen Antrag der Klägerin folgend - den Beklagten zu verpflichten, der Unterbringung der Klägerin im J-Haus zuzustimmen und so nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Zuständigkeit zu begründen.

19

Aus allen diesen Gründen hat die mit der Erklärung des Parteiwechsels im Berufungsverfahren gegen den Beklagten erneut gerichtete Klage keinen Erfolg. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen. Es ist nicht unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen; denn dieses Urteil ist zwischen der Klägerin und dem E-Kreis ergangen (vgl. auch dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1974, a.a.O.).

20

Der erneute Parteiwechsel hatte in bezug auf den E-Kreis die Wirkungen einer Klagerücknahme; d.h. das Urteil des Verwaltungsgerichts war wirkungslos geworden. Das besagt, daß sich der E-Kreis - sollte die Klägerin ihren (vermeintlichen) Anspruch auf Sozialhilfe nunmehr diesem gegenüber (zunächst im Verwaltungsverfahren) erneut geltend machen - nicht auf ein zwischen ihm und der Klägerin ergangenes klagabweisendes Urteil berufen kann. Bei der Beurteilung des Hilfebegehrens wird der E-Kreis die Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1982 in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 85.80 berücksichtigen können.

21

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens - soweit der Beklagte an ihm beteiligt gewesen ist - nach § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten der Verfahrensabschnitte, die jeweils durch die erste und die zweite Erklärung des Parteiwechsels beendet worden sind, hat nach § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO das jeweilige Instanzgericht zu entscheiden, sofern die Beteiligten an einer Kostenentscheidung ein Interesse bekunden sollten.

22

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BRAGO) wird auf 14.101,50 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner
Rotter
Bermel