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§ 66 LRiG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.