Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1982, Az.: BVerwG 6 P 14.79
Kostenerstattung für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins sowie eines Besprechungstermins bei einem Rechtsanwalt; Entsendung von zwei Mitgliedern des Personalrats; Voraussetzung für eine Beschlussfassung bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch den Vorsitzenden; Begründung des Beschlusses bei Entsendung eines anderen Mitgliedes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 14.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 04.04.1978 - AZ: 16 PVB 3/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.01.1979 - AZ: CB 20/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersV 1983, 316-317
- ZBR 1983, 166
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 11. Januar 1979 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 4. April 1978 werden aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender und der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) nahmen am 3. Januar 1978 an einem Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei Streitsachen teil, in denen der Beteiligte zu 2) zu den Verfahrensbeteiligten gehörte. Anschließend nahmen sie einen Erörterungstermin bei einem von dem Beteiligten zu 2) bestellten Rechtsanwalt wahr, in dem es um eine damals in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängige Personalvertretungssache ging.
Der Antragsteller war von dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) schriftlich aufgefordert worden, diese Termine mit ihm gemeinsam wahrzunehmen. Der Antragsteller hatte die Reise dem Beteiligten zu 1) angezeigt und um Bereitstellung von Mitteln gebeten.
Der Beteiligte zu 1) lehnte den nach Wahrnehmung der Termine vorgelegten Antrag auf Gewährung von Reisekostenvergütung mit der Begründung ab, die Reise des Antragstellers zur Wahrnehmung der Termine sei im Hinblick darauf, daß der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) an ihnen teilgenommen habe, nicht notwendig gewesen.
In der nach dieser Entscheidung stattgefundenen Sitzung vom 17./18. Januar 1978 stellte der Beteiligte zu 2) nach allgemeiner Erörterung fest, daß die Teilnahme des Antragstellers an den Anhörungsterminen sowie an dem Besprechungstermin bei dem Rechtsanwalt erforderlich gewesen sei.
In dem am 15. Februar 1978 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleiteten Beschlußverfahren hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, ihm für die Teilnahme an den Anhörungsterminen und an dem Besprechungstermin Reisekosten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat die Reise des Antragstellers zur Wahrnehmung der genannten Termine als notwendig angesehen. Zum einen sei der Antragsteller nicht aufgrund eigenen Entschlusses, sondern auf Veranlassung des Beteiligten zu 2) zu den Terminen gefahren. Außerdem hätten die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht einfach gelagerte Streitfragen zum Gegenstand gehabt. Der Antragsteller habe diese Verfahren federführend bearbeitet. Die Personalvertretung könne nicht darauf verwiesen werden, nur "sachbearbeitende" Mitglieder zu solchen Terminen zu entsenden. Der Vorsitzende sei stets berechtigt, in Verfahren, an denen der Personalrat beteiligt sei, die Anhörungstermine wahrzunehmen. Das alles gelte auch für den Besprechungstermin bei den Rechtsanwalt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages weiter.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Beschlüsse und zur Zurückweisung des Feststellungsantrages.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I Seite 693) erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Daß die Teilnahme an den Anhörungsterminen und die Wahrnehmung des Besprechungstermins der Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben gedient hat und die Entsendung eines Mitgliedes zu diesem Zweck von dem Beteiligten zu 2) für erforderlich gehalten werden durfte, bedarf keiner näheren Begründung, weil insoweit auch seitens des Beteiligten zu 1) Bedenken nicht geltend gemacht worden sind.
Der Beteiligte zu 1) hat dementsprechend auch die dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) entstandenen Reisekosten erstattet.
Jedoch kann die Teilnahme eines weiteren Mitglieds des Beteiligten zu 2) an diesen Terminen nicht als notwendig anerkannt werden. Weder das Schreiben des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) noch der von diesem nachträglich gefaßte Beschluß lassen erkennen, aus welchen besonderen Gründen es als erforderlich angesehen worden ist, zwei Mitglieder zu diesen Terminen zu entsenden. Auch die Feststellungen des Beschwerdegerichts ergeben zu dieser Frage nichts. Das Beschwerdegericht sieht die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers darin, daß dieser die in den Gerichtsterminen anstehenden Sachen federführend bearbeitet hat. Die mit der Sachbearbeitung verbundene Vertrautheit mit der Materie kann es jedenfalls dann rechtfertigen, dieses Mitglied zu Gerichtsterminen zu entsenden, wenn es sich um rechtlich oder tatsächlich nicht einfache Sachen handelt. Daraus ergibt sich aber nichts dafür, daß auch der Vorsitzende der am Verfahren beteiligten Personalvertretung diese Termine wahrnehmen mußte. Das Beschwerdegericht hat für seine gegenteilige Auffassung keine besonderen Gründe angeführt, sondern aus § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG geschlossen, der Vorsitzende, der den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse vertrete, sei stets berechtigt, Termine in Verfahren, an denen der Personalrat beteiligt sei, wahrzunehmen. Dieser Auffassung kann in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt werden.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erfordert nicht stets und uneingeschränkt, daß dies durch den Vorsitzenden zu geschehen hat. Da er nicht gesetzlicher Vertreter des Personalrats, sondern nur Vertreter in der Erklärung ist, also nur das wiedergibt, was der Personalrat beschlossen hat, ist der Personalrat nicht gehindert, in Einzelfällen auch ein anderes Mitglied zu beauftragen, den Personalrat zu vertreten. Gerade in gerichtlichen Verfahren ist es sachgerecht, das mit der Sach- und Rechtslage der einzelnen Verfahren vertraute Mitglied zu entsenden. Der Beteiligte zu 2) hätte daher selbst sorgfältig prüfen müssen welches seiner Mitglieder er zu diesen Terminen entsandte. Die für die Wahl maßgeblichen Gründe hätte er zum Ausdruck bringen müssen, insbesondere, wenn er, wie im vorliegenden Falle - im nachhinein - den Beschluß über die Entsendung von zwei Vertretern faßte. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts ergeben jedoch, daß derartige Überlegungen nicht angestellt worden sind. Der Antragsteller nahm auf eine Bitte des - dafür nicht zuständigen - Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) an den Terminen teil. Bei dem nachträglich gefaßten Beschluß hätte daher der Personalrat allen Anlaß gehabt, angesichts der bereits streitig gewordenen Frage der Kostenerstattung die Gründe darzulegen, warum die Entsendung von zwei Mitgliedern für erforderlich gehalten wurde; er hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Reise beider Mitglieder durch Beschlußfassung einfach "abzusegnen".
Die Tatsache, daß dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) die ihm erwachsenden Reisekosten erstattet worden sind, kann nicht dazu führen, dem Antragsteller ebenfalls Kostenerstattung zu gewähren und zwar mit der Begründung, die von ihm durchgeführte Reise und nicht die des Vorsitzenden sei zur Erfüllung der in den Terminen anstehenden Aufgaben des Personalrats erforderlich gewesen. Da seitens des Beteiligten zu 2) über die Entsendung des Antragstellers zu den Terminen kein vorausgehender Beschluß gefaßt worden ist und auch der später gefaßte Beschluß sich nicht über die Gründe ausspricht, die zu der nachträglichen Billigung der Wahrnehmung der Termine durch den Antragsteller geführt haben, bleibt es bei der Regelvertretung des § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, die, wenn sich die Notwendigkeit aus der Sache ergibt, keine besondere Beschlußfassung des Personalrats voraussetzt.
Damit erweist sich der Feststellungsantrag als unbegründet.
Fischer
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert