Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1982, Az.: 2 StR 210/82
Verfahrenshindernis; Gerichtliche Entscheidung; Angemessene Frist; Richter; Befangenheit; Kenntnisse aus Vorprozess; Berichterstatterprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 MRK
- § 24 StPO
Fundstelle
- NStZ 1983, 135
Verfahrensgegenstand
Steuerhehlerei
Redaktioneller Leitsatz
Die Verletzung des Anspruchs auf eine gerichtliche Entscheidung binnen angemessener Frist begründet kein Verfahrenshindernis.
Ein Richter kann nicht schon deshalb als befangen angesehen werden, weil er Kenntnis über Vorgänge in einem Vorprozeß durch ein "Berichterstatterprotokoll" erlangt hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1982
auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1982,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. Dezember 1982,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. August 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nachdem ein früheres gegen den Angeklagten ergangenes Urteil (vom 23. Mai 1979) auf seine Revision aufgehoben worden war, hat ihn das Landgericht wegen (fortgesetzter) Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewahrung ausgesetzt.
Nach den Urteilsfeststellungen erwarb er mindestens 1.098.849 kg Heizöl als Dieselkraftstoff, bezüglich dessen seine Lieferanten Mineralölsteuer in Höhe von DM 415.914,- hinterzogen hatten.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er hat keinen Erfolg.
I.
Prozeßvoraussetzungen
1.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es liege das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung vor; die richterliche Terminsverfügung vom 11. Oktober 1974 und die richterliche Vernehmung vom 12. November 1974 hätten keine Unterbrechungswirkung gehabt; denn mit ihnen sei kein verfahrensfördernder Zweck verfolgt worden, vielmehr hätten sie nur das Ziel einer Verjährungsunterbrechung gehabt.
Das trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den Angeklagten richterlich zu seinen Angaben zu vernehmen, die er bei der Polizei und der Zollfahndungsstelle gemacht hatte. Die richterliche Vernehmung war sachlich gerechtfertigt, da Erklärungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, unter den in § 254 StPO genannten Voraussetzungen in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Darauf, ob der angestrebte Erfolg wirklich erreicht worden ist, kommt es für die Wirksamkeit der Unterbrechungshandlung nicht an (BGHSt 9, 198, 201).
2.
Ferner vermag der Senat nicht die Auffassung des Beschwerdeführers zu teilen, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil es im Urteilszeitpunkt bereits fast 13 Jahre angedauert habe und somit gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verstoßen worden sei.
Zwar ist davon auszugehen, daß der Angeklagte in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) verletzt worden ist. Dies hat das Landgericht nicht verkannt (vgl. S. 129 UA), Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, erwächst aber aus einem solchen Verstoß kein Verfahrenshindernis (BGHSt 24, 239 f; Urteile vom 18. Februar 1976 -2 StR 566/75 - und vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81). Jene Vorschrift enthält keine dahingehende Regelung. Vor allem ist der Begriff des Verfahrenshindernisses durch die Anknüpfung an bestimmte Tatsachen charakterisiert.
Bei einer Vernachlässigung des Beschleunigungsgebots fehlt diese Bestimmtheit, da es nach Art. 6 Abs. 1 S, 1 MRK - anders als im Falle der sogenannten absoluten Verjährungsfrist (§ 78 c Abs. 3 S. 2 StGB) - nicht auf die Dauer des Verfahrens schlechthin, sondern auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Verzögerung ankommt. Insoweit bedarf es einer wertenden Betrachtung, bei der insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang der Sache und die bei den Ermittlungen auftretenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind.
Der Ansicht des erkennenden Senats haben sich die anderen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (u.a. BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76 -; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 616/77 -; BGH, Urteil vom 24. November 1977 - 4 StR 459/77). Sie wird auch von dem überwiegenden Teil der Literatur geteilt (u.a. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StFO 23. Aufl. Einl. Kap. 12 Rdn. 91 bis 93; Pfeiffer in KK, Einl. Rdn. 10; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7; Paulus in KMR, 7. Aufl. § 206 a StPO Rdn. 42; Roxin, Strafverfahrensrecht 17. Aufl. S. 80; Jescheck JZ 1970, 204; Hanack JZ 1971, 705; Vogler ZStW 89, 761, 781 ff; Kloepfer JZ 1979, 209, 215; a.A. Peters, Strafprozeßrecht 3. Aufl. § 28 IV 6; Bruns, 50. DJT 1974 (Sitzungsbericht K 82); Hillenkamp JR 1975, 133, 140; Schwenk ZStW 79, 721., 736).
II.
Verfahrensrügen
1.
Die das Ablehnungsgesuch des Angeklagten betreffenden Rügen sind unbegründet. Der Angeklagte hatte die drei Berufsrichter mit der Begründung abgelehnt, ihnen sei das "Protokoll", das der Berichterstatter im Vorverfahren vor der 14. Großen Strafkammer gefertigt hatte, zur Kenntnis gelangt; somit bestehe die Gefahr, daß sie sich ihre Überzeugung nicht nur auf Grund der Hauptverhandlung und der zu ihrem Gegenstand gemachten Unterlagen bilden würden. Die Beschlußkammer hat das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen.
a)
Der Beschwerdeführer behauptet, über das Ablehnungsgesuch sei in fehlerhafter Besetzung entschieden worden. Diese Rüge ist mangels der erforderlichen Ausführungen unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Sie wäre aber auch unbegründet. Selbst wenn die Beschlußkammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, würde dies keinen Aufhebungsgrund darstellen. Da das Revisionsgericht über ein Ablehnungsgesuch nach Beschwerdegrundsätzen entscheidet, kommt es allein darauf an, ob das Ablehnungsgesuch sachlich gerechtfertigt ist (BGHSt 18, 200; 21, 334, 338).
b)
Auch insofern greift das Vorbringen des Angeklagten nicht durch. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (BGHSt 21, 334, 341) ein Berufsrichter nicht durch die bloße Kenntnis vorprozessualer Vorgänge voreingenommen erscheint. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er die Fähigkeit besitzt, sich von solchen Informationen in der neuen Hauptverhandlung nicht beeinflussen zu lassen. So liegt es auf der Hand, daß ein Richter nicht schon deshalb als befangen angesehen werden kann, weil er die Vorgänge im Vorprozeß mittels der Presseberichte sowie mündlicher Äußerungen von Prozeßbeteiligten verfolgt hat. Gegenüber diesem Fall macht es keinen Unterschied, daß er die gleiche Kenntnis durch ein "Berichterstatterprotokoll" erlangt hat. Selbst ein Richter, der schon bei dem früheren, vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, ist nicht allein deswegen befangen (RGSt 65, 43; BGH JR 1957, 68; BGHSt 21, 334, 341; Pfeiffer in KK, § 24 StPO Rdn. 6). Besondere Umstände, die neben der bloßen Kenntnis der "Protokolle" den Schluß auf eine Voreingenommenheit zulassen würden, sind nicht dargetan.
2.
Die Rüge, die Hauptverhandlung hätte nach dem Befangenheitsgesuch am 15. Juni 1981 nicht fortgesetzt werden dürfen, da die Vernehmung von Zeugen an diesem Tag nicht unaufschiebbar gewesen sei, ist unzulässig. Der Angeklagte hatte keinen Gerichtsbeschluß über die Fortsetzung der Hauptverhandlung herbeigeführt. Dessen hätte es aber für die Zulässigkeit der Rüge bedurft (vgl. Pfeiffer in KK, § 29 StPO Rdn. 14; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 29 Rdn. 22).
3.
Ohne Erfolg bleibt ebenfalls die Rüge, daß der Verteidigung keine Einsicht in jenes "Berichterstatterprotokoll" gestattet worden sei. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 5. 2 StPO. Im übrigen wäre sie aber auch unbegründet. Bei den betreffenden Notizen handelte es sich um Aufzeichnungen, die nur als technische Hilfsmittel benutzt wurden und nicht Bestandteil der Akten waren. Sie unterlagen deshalb nicht dem Einsichtsrecht des Angeklagten nach § 147 StPO (BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1981 - 3 StR 449-450/80).
4.
Der Angeklagte meint weiter, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil die auf den Seiten 70 bis 76 u.a. angegebenen Urkunden aus dem Beweismittelordner IX in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Er übersieht dabei, daß an den betreffenden Urteilsstellen nicht die von ihm genannten Lieferscheine wiedergegeben werden. Vielmehr sind innerhalb einer vom Gericht gefertigten Aufstellung lediglich Daten aus den Lieferscheinen verwendet worden. Diese Daten können durch die Einlassung des Angeklagten oder die Bekundungen von Zeugen - möglicherweise nach Vorhalt der Urkunden - in die Hauptverhandlung eingebracht worden sein, ohne daß dieser Vorgang einer Beurkundung in der Sitzungsniederschrift bedurft hätte.
5.
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers durfte die Strafkammer das auf S. 107 u.a. zitierte Protokoll der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Münster Land vom 15. Dezember 1970 verwerten, obwohl gemäß seiner Darstellung seit dem Rechtskräftigwerden des Bußgeldbescheides mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Seine bei jener Vernehmung gemachten Angaben erschöpften sich nicht in einer Äußerung zu dem in jenem Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwurf der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung1968. Vielmehr gab er auch Aufschluß über seine Geschäftsbeziehungen zu den Firmen M... und H... sowieüber die Art und Weise, wie die mit ihnen getätigten Geschäfte abgewickelt wurden (Bl. 4138 f d.A.). Nur dieser Teil seiner damaligen Angaben ist im Urteil verwertet worden. Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl. Es bedarf deshalb nicht der Erörterung der Frage, ob das in § 49 BZRG ausgesprochene Verwertungsverbot auch für Ordnungswidrigkeiten gilt (siehe hierzu Götz, Das Bundeszentralregistergesetz, 2. Aufl., § 49 Anm. 22 sowie § 153 GewO. Anm. 8).
6.
Die Rüge, daß entgegen § 250 S. 2 StPO schriftliche Erklärungen über die Wahrnehmung von Personen verlesen worden sind, die als Zeugen hätten gehört werden müssen, ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hätten der Inhalt der verlesenen Urkunden und die betreffenden Zeugen mitgeteilt werden müssen.
7.
Nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Beweisantrags, mit dem die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen zu folgender Beweisbehauptung der Verteidigung begehrt wurde:
"Bietet ein Kaufmann dem anderen Kaufmann an, ein Geschäft "ohne Rechnung" durchzuführen, so denkt der Leistungsempfänger erfahrungsgemäß in- erster Linie an die Absicht der Hinterziehung von Umsatz- und Ertragssteuern."
Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß ein Zeuge ein ungeeignetes Beweismittel für dieses Beweisthema ist, da er nur Über eigene Wahrnehmungen auszusagen hat. Ohne Rechtsfehler hat sich die Strafkammer weiter auf den Standpunkt gestellt, daß sieüber die notwendige eigene Sachkunde verfügt und es deshalb nicht der Zuziehung von Sachverständigen bedarf. Gemessen an dem Beweisthema genügen die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zum Nachweis seiner Sachkenntnis.
Danach kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge nicht schon deshalb ins Leere geht, weil es im Urteil heißt:
"Es ist der Verteidigung zuzustimmen, daß der Leistungsempfänger bei solchen Geschäften (OR-Lieferungen) erfahrungsgemäß in erster Linie an die Absicht der Hinterziehung von Umsatz- und Ertragssteuern denkt."
8.
Auf die Beweisbehauptung des Angeklagten hin hat die Strafkammer u.a. folgendes als wahr unterstellt:
- 1.
In der Zeit von August bis Dezember 1967 lag ein Preis von 40 Pf. und in dem Zeitraum von Mai bis Oktober 1968 ein Preis von 39 Pf. pro Liter Dieselkraftstoff innerhalb des Rahmens einer "normalen" Preisbildung;
- 2.
in den Jahren 1967/1968 kam es häufig vor, daß Mineralölhändler, die in Liquiditätsschwierigkeiten waren, Dieselkraftstoff noch unter den "normalen" Preisen abgaben, um im Hinblick auf den Steueraufschub für Mineralölsteuern eine bessere Liquidität zu erzielen;
- 3.
bei sofortiger Zahlung konnte man 1967/68 im Handelsverkehr freier Mineralölhändler den Preis für Dieselkraftstoff noch weiter drücken, sofern man dasÜbliche Zahlungsziel von 30 bis 45 Tagen nicht in Anspruch nahm.
Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Strafkammer hat bei der Erörterung der H...-Lieferungen ausdrücklich anerkannt, daß die vom Angeklagten an H... gezahlten Preise noch innerhalb der damals möglichen Preisspanne lagen. Diese Feststellung betraf allein den objektiven Sachverhalt. Sie schloß nicht aus, daß sich das Landgericht auf die vom Angeklagten bei einer früheren Vernehmung gemachten Angaben stützte, nach denen er selbst der Überzeugung gewesen ist, der von H... verlangte Preis liege 1 bis 1,5 Dpf/l unter den Preisen seiner sonstigen Anbieter. Damit geriet die Strafkammer auch nicht in Widerspruch zu den beiden anderen genannten Beweisthemen.
Ebenso unberechtigt sind die Einwendungen des Angeklagten gegen die Ausführungen der Strafkammer bezüglich der Lieferungen vom 2. Mai bis 28. Oktober 1968 (S. 122 Abs. 1 UA). Er verschweigt, daß sich der Hinweis, ein Preis von 39 Dpf/l sei damals nicht mehr erzielbar gewesen, auf die Notierungen des "oil-telegram" bezog. Auf sie hat das Landgericht aber letztlich nicht abgestellt, sondern darauf, daß der während dieser Lieferperiode vereinbarte Preis deshalb unter den Marktpreisen lag , weil der Angeklagte vereinbarungsgemäß eine Rückvergütung von 4 Dpf/l erhielt. Angesichts der Höhe dieser Rückvergütung war das Landgericht nicht gehindert, trotz jener Wahrunterstellungen auch bezüglich dieses Lieferzeitraums zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die geringe Preishöhe und die Geschäftsabwicklung ohne Rechnungen sowie die Vielzahl der anderen im Urteil angeführten Umstände beim Angeklagten die Gewißheit von der Verdieselung hervorgerufen haben.
9.
Unzutreffend ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte den Umstand, daß einige Lieferscheine falsche Angaben über die Lieferfirmen enthielten, nicht als ein Indiz gegen ihn verwerten dürfen. Zwar hat die Strafkammer auf seinen Antrag als wahr unterstellt, daß beim Transport von Mineralöl auf dem Lieferschein oft Absender angegeben werden, die mit dem Verkäufer nicht identisch sind. Damit hat es aber nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, einen Handelsbrauch des Inhalts anerkannt, daß auf dem Lieferschein Absender angegeben werden, die nicht mit den Verkäufern identisch sind. Wenn derartiges "oft" passiert, so bedeutet dies nicht einmal, daß es in der Mehrzahl der Fälle geschieht. Vor allem aber muß ein Kaufmann damit rechnen, daß - wie das Landgericht zu Recht betont - von Steuerprüfern ein Auseinanderklaffen zwischen "Lieferer" und "Zahlungsempfänger" beanstandet wird. Schon deshalb durfte die Strafkammer zu der Feststellung gelangen, daß die in diesem Sinne nicht ordnungsgemäßen Lieferscheine dem Angeklagten aufgefallen sein müssen.
10.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der sich der Angeklagte gegen die Ablehnung des auf Vernehmung des Zeugen M... gerichteten Beweisantrags wendet, ist unzulässig (§ 544 Abs. 2 S. 2 StPO). Der Angeklagte hat nicht das Beweisthema angegeben, zu dem der Zeuge vernommen werden sollte. Davon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet.
III.
Sachrüge
1.
Die Revision mißdeutet die Urteilsbegründung auf S. 105 UA, wenn sie meint, das Landgericht habe einen "Erfahrungssatz" aufgestellt, daß ein Mineralölhändler, dem OR-Lieferungen angeboten werden, nicht nur an die Absicht der Hinterziehung von Umsatz- und Ertragssteuern, sondern zumindest gleichrangig an die Hinterziehung von Mineralölsteuern denkt. Das Landgericht hat diese Feststellung nicht im Sinne eines zwingenden Erfahrungssatzes verstanden, der keine Ausnahmen zuläßt. Ansonsten hätte es seiner eingehenden Erörterung weiterer Indizien nicht bedurft.
2.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil, daß er - nach derÜberzeugung des Landgerichts - Kenntnis von den einzelnen Lieferungen gehabt hat.
3.
Die Peststellung, daß die Fahrer keinen "Berg von Ladepapieren" in ihren Fahrzeugen liegen hatten, aus denen sie die Lieferscheine willkürlich hätten abschreiben können (S. 84 UA), steht nicht in Widerspruch zu der weiteren Feststellung, daß Fahraufträge für zwei Tage erteilt oder erst am folgenden Tag erledigt wurden. Aus der Tatsache, daß die Spedition S... den Fahrern Anschlußaufträge telefonisch erteilte, folgt nicht, daß sie Ladepapiere ansammeln mußten, die keiner bestimmten Lieferung zugeordnet waren.
4.
Für die Frage der Steuerhinterziehung als Vortat ist es unerheblich, wie S... an Heizöl gelangen konnte. Entscheidend ist, daß er das Heizöl als Dieselkraftstoff veräußerte. Dies ergeben aber die Feststellungen.
5.
Das Vorbringen des Revisionsführers zum Fall 33 erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
6.
Die Kritik der Revision an der Rechtsprechung in den "Händler"-Fällen geht schon deshalb fehl, weil der Vorteil des Hehlers hier nicht in einer erhöhten Preisspanne zu liegen braucht. Er kann sich auch daraus ergeben, daß der Hehler überhaupt an Ware gelangt, die er mit Gewinn veräußern kann.
7.
Im Fall 27 ist dem Angeklagten infolge eines Versehens die gelieferte Menge nicht nach dem Gewicht (24.950 kg), sondern nach der Literzahl (50.206) zugerechnet worden. Die Gesamtmenge des von ihm als Dieselkraftstoff gekauften Heizöls beträgt daher nicht 1.098.849 kg, sondern 1.093.593 kg. Die Differenz ist so gering, daß mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer ihretwegen eine niedrigere Strafeverhängt hätte.
8.
Das Landgericht hat nicht übersehen, daß eine dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist. Die im Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Tat und insbesondere der Schwere der Schuld sehr geringe Strafe zeigt, daß die Strafkammer der - zu einem Großteil durch "justizinterne Unzulänglichkeiten" verursachten - Verzögerung in einem außerordentlichen Maße Rechnung getragen hat.
9.
Den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat die Prüfung des Urteils auch sonst nicht ergeben.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller