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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.04.1984, Az.: 5 AZR 316/82

Auskunftsanspruch; Leiharbeit; Auskunftspflicht; Arbeitnehmerüberlassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.04.1984
Aktenzeichen
5 AZR 316/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 16.07.1981 - 6 Ca 4078/81
LAG Köln 04.02.1982 - 2 Sa 542/81

Fundstellen

  • BAGE 45, 316 - 323
  • MDR 1984, 875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1984, 161

Amtlicher Leitsatz

1.Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer an Drittfirmen verleiht, ohne die dazu nach Art. 1 § 1 I AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer Auskunft über solche Tatsachen zu erteilen, die dieser zur Durchsetzung eventueller Ansprüche gegenüber dem Verleiher und dem Entleiher benötigt.

2.Die Auskunftspflicht des Leiharbeitgebers hängt nicht davon ab, daß die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nachgewiesen ist. Es genügt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht auf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung begründen