§ 64 LBG - Ausübung von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen oder eine für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt. Eine für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen
- 1.
im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit oder
- 2.
auf schriftlichen Antrag insbesondere im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Das dienstliche Interesse nach Satz 2 Nummer 1 ist aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.