Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1982, Az.: V ZR 58/81
Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts an einer Erdgeschosswohnung gegenüber dem leiblichen Vater; Aufnahme einer neuen Partnerin in die Wohnung; Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Zugehörigkeit des nichtehelichen Lebensgefährten zur "Familie" im Sinn des § 1093 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Zulässigkeit einer Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1982
- Aktenzeichen
- V ZR 58/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 06.02.1981
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 84, 36 - 41
- MDR 1982, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1868-1869 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1982, 310 (Kurzinformation)
Prozessführer
1. Horst F., Am S., S.-G.
2. Martina F., Am S., S. G
3. Silvia F., Am S., S. G.
Prozessgegner
1. Ruth T., Am S. S. G.,
2. Werner F., Am S., S. G.
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber (die Inhaberin) eines dinglichen Wohnungsrechts ist jedenfalls dann befugt, die Partnerin (den Partner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die Wohnung aufzunehmen, wenn beide unverheiratet sind und das Verhältnis auf Dauer angelegt ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 1981 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 und seine - durch rechtskräftiges Urteil vom 22. November 1973 von ihm geschiedene - Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Am S. in S. G., das mit einem mehrstöckigen Wohnhaus bebaut ist. Gemäß einem gerichtlichen Vergleich übertrugen sie durch notariellen Vertrag vom 20. Februar/21. März 1974 das Eigentum auf ihre drei ehelichen Kinder, die Kläger; diese räumten ihnen je ein lebenslängliches unentgeltliches "Wohnungs- und Benutzungsrecht" ein, und zwar ihrer Mutter an dem Räumen im ersten Stockwerk und im Obergeschoß, dem Beklagten an den Räumen im Erdgeschoß und - als Nutzungsrecht - an der Garage. Die Rechtsänderungen wurden in das Grundbuch eingetragen. Um die Jahreswende 1978/1979 nahm der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 in seine Wohnung im Erdgeschoß auf. Seitdem leben beide dort in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 die Räumung der Wohnung, vom Beklagten zu 2 die Unterlassung der Einräumung des Mitbesitzes an die Beklagte zu 1.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Die Beklagten beantragen,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, zugunsten des Beklagten zu 2 sei als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein dingliches Wohnungs- und Benutzungsrecht im Sinne des § 1093 BGB bestellt worden, das ihn berechtige, die Beklagte zu 1 bei sich aufzunehmen.
1.
Gemäß § 1093 Abs. 1 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Nach § 1093 Abs. 2 BGB ist der Berechtigte u.a. befugt, "seine Familie" in die Wohnung aufzunehmen.
Wer zur "Familie" im - weitgefaßten - Sinne dieser Vorschrift gehört, bestimmt sich nicht nach einem juristisch difinierten Familienbegriff, insbesondere nicht nach dem durch Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft bestimmter Grade festgelegten Personenkreis; auch auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht kommt es nicht an (Mot. III 571; OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1910, 245; vgl. auch LG Gera, JW 1933 mit Anm. Opet; ebenso die Kommentarliteratur, vgl. etwa Staudinger/Ring, BGB 11. Aufl. § 1093 Rdn. 11; BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl. § 1093 Rdn. 7; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1093 Rdn. 10). Ob auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur "Familie" im Sinne des § 1093 Abs. 2 BGB zu rechnen ist, ist bisher kaum erörtert worden (vgl. aber AG Ahrensburg MDR 1980, 936 [AG Ahrensburg 19.12.1979 - 4a C 662/79] und AG Mannheim ZMR 1972, 193).
Der Senat läßt offen, ob unter den heutigen Verhältnissen nach allgemeinem Sprachgebrauch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als "Familie" im weitesten Sinne angesehen werden kann oder ob damit die äußerste Grenze des möglichen Wortsinns überschritten und der Bereich einer Auslegung des Gesetzes verlassen würde; denn dann wäre eine analoge Anwendung des § 1093 Abs. 2 BGB jedenfalls auf solche Fälle geboten, in denen - wie hier - beide Partner unverheiratet und eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eingegangen sind, die bereits längere Zeit Bestand hat. Eine - im Wege der Analogie auszufüllende - Gesetzeslücke wäre hier anzunehmen, weil die Gesetzesverfasser bei der Festlegung des Personenkreises, den der dinglich Wohnberechtigte bei sich aufnehmen darf, nicht vorhersehen konnten, in welchem Ausmaße nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin geduldet werden würden. Zwar liegen - soweit ersichtlich - noch keine genauen statistischen Unterlagen vor, doch hat das Bundesamt für Bevölkerungsforschung in Wiesbaden bereits im Dezember 1977 geschätzt, daß in der Bundesrepublik Deutschland eine Million eheähnlicher Verbindungen bestünden (zitiert nach Evansvon Krbek, JA 1979, 236). Nach Umfrageergebnissen aus dem Jahre 1978 (vgl. die Nachweise bei Strätz, FamRZ 1980, 301, 302) ist anzunehmen, daß nichteheliche Lebensgemeinschaften inzwischen überwiegend toleriert werden; dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn sie auf Dauer angelegt sind, bereits längere Zeit Bestand haben und die Partner unverheiratet sind.
Dann aber kann ihnen nach dem Sinn und Zweck eines dinglichen Wohnungsrechts sowie unter Berücksichtigung seiner Ausgestaltung im positiven Recht der Schutz des § 1093 Abs. 2 BGB nicht vorenthalten werden. Das dingliche Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dahingehend, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers zu benutzen. Besteht das Wohnungsrecht nur an einem Teil des Gebäudes - wie hier an der Erdgeschoßwohnung -, so bleiben einerseits die Rechte des Eigentümers für den vom Wohnungsrecht nicht betroffenen Rest des Gebäudes unberührt: Der Eigentümer kann mit diesem Teil grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren (Senatsurteil vom 20. November 1981, V ZR 98/80, WM 1981, 298, 299). Umgekehrt ist aber auch die Rechtsstellung des Wohnberechtigten mit dinglicher Wirkung verselbständigt und mit einem Ausschluß der entsprechenden Befugnisse des Eigentümers verbunden. Das Wohnungsrecht gewährt einen aus dem dinglichen Recht fließenden, gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1027 BGB geschützten Anspruch auf Duldung des Wohnens gegen den Eigentümer und verleiht dem Wohnungsberechtigten mithin eine stärkere Stellung als ein Mietrecht, das dem Mieter lediglich einen persönlichen Anspruch auf entgeltliche Überlassung der Mieträume zum Gebrauch gibt (Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1093 Rdn. 1; vgl. zur Abgrenzung von dinglichem Wohnungsrecht und Miete auch BGH Urteil vom 10. Mai 1968, V ZR 221/64, BB 1968, 767). § 1093 Abs. 2 BGB ist eine nähere Ausgestaltung des in § 1091 BGB festgelegten Grundsatzes, wonach sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten - nicht nach den Belangen des Eigentümers oder sonstiger dinglich Berechtigter - bestimmt. Dem ist bei der Festlegung des Schutzbereichs von § 1093 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Im Vordergrund steht danach das Interesse des Wohnungsberechtigten.
Schon deshalb scheidet eine am Einzelfall und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen orientierte Betrachtungsweise aus, wie sie etwa bei der Frage, ob ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die gemietete Wohnung aufnehmen darf, zunehmend Anklang findet (vgl. LG Bochum, MDR 1950, 417 [LG Bochum 21.02.1950 - 5 S 659/49]; AG Köln in Kölner Stadtanzeiger 13./14. Dezember 1975, S. 13; LG Bonn, NJW 1976, 1690 [LG Bonn 22.03.1976 - 6 S 16/76] mit im Ergebnis zust.Anm. Berg, NJW 1976, 2166; Meier-Scherling, DRiZ 1979, 296, 298; Strätz, FamRZ 1980, 434, 438; Dieter Schwab, Zivilrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft, bei Landwehr (Hrsg.). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (1978). S. 60, 78 f; Kunigk, Die Lebensgemeinschaft (1978), S. 101 f m.w.N.; wohl auch Soergel/Kummer, BGB 11. Aufl. §§ 535-536 Rdn. 259; Dietrich Simon, JuS 1980, 252, 255; ein Recht zur Aufnahme des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft generell bejahend AG Schöneberg, NJW 1979, 2051; LG Duisburg, WuM 1980, 41 [LG Duisburg 20.02.1979 - 7 S 368/78] (LS); Staudinger/Emmerich, BGB 12. Aufl. 2. Bearb. 1981, §§ 535, 536 Rdn. 92 b; allgemein ablehnend LG Mannheim, NJW 1975, 1663 [LG Mannheim 17.04.1975 - 4 S 49/75]; vgl. auch OLG Hamm, ZMR 1977, 242, 243; AG Emden, NJW 1976, 521 [AG Emden 11.02.1975 - 5 C 788/74]).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen - entgegen der Ansicht der Revision - weder gegen eine unmittelbare noch gegen eine entsprechende Anwendung des § 1093 Abs. 2 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen unverheirateten Personen.
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie allerdings unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Diese Institutsgarantie (vgl. BVerfGE 31, 58, 67) [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] verbietet es, die nichteheliche Lebensgemeinschaft in jeder Hinsicht mit der Ehe gleichzustellen (von Münch, Verfassungsrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft, bei Landwehr (Hrsg.). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 1978, S. 131, 150); sie erstreckt den verfassungsrechtlichen Schutz gerade nicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, sondern überläßt deren Regelung - im Positiven wie im Negativen - dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung (von Münch aaO; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Art. 6 Rdn. 15 a; wohl auch von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 6 Anm. III 4 (S. 267); Strätz, FamRZ 1980, 301, 303/304; Roth/Stielow, JR 1978, 233; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 5 I 1, S. 36; AK-BGB/Münder, Anh. § 1302 Rdn. 5; zweifelnd Dietrich Simon, JuS 1980, 252).
Hiernach bleibt festzuhalten, daß der Inhaber (die Inhaberin) eines dinglichen Wohnrechts die Partnerin (den Partner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls dann in die Wohnung aufnehmen darf, wenn beide unverheiratet sind und ihr Verhältnis auf Dauer angelegt ist, wofür die tatsächliche Dauer des Verhältnisses - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - ein Indiz sein kann.
2.
Erfolglos zieht die Revision in Zweifel, daß die Beklagten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Sie zeigt keinen übergangenen Vortrag auf, der es als rechtsfehlerhaft erscheinen läßt, daß das Berufungsgericht die Verbindung zwischen den Beklagten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mindestens drei Jahre bestanden hatte, als Lebensgemeinschaft angesehen hat.
3.
Hiernach wäre der Beklagte zu 2 nur dann nicht berechtigt, die Beklagte zu 1 in seine Wohnung aufzunehmen, wenn die Kläger mit ihm eine dahingehende, von der dispositiven Vorschrift des § 1093 Abs. 2 BGB abweichende Regelung getroffen hätten (vgl. BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl. § 1093 Rdn. 7). Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Daß es etwa einschlägigen Parteivortrag übergangen hätte, hat die Revision nicht gerügt.
Hagen
Linden
Vogt
Räfle