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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1960, Az.: II ZR 144/58

Geltung der Schiedsgerichtsklausel eines Charter-Vertrages zwischen konnossementsmäßigem Empfänger und Verfrachter; Anwendung des Rechtes des Erfüllungsortes für Verpflichtungen aus einem Konnossement; Verkürzung der zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist für gerichtliche Geltendmachung; "U.S. Carriage of Goods by Sea Act" von 1936; Nichtigkeit einer Schiedsgerichtsklausel; Einjährige Frist für die Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1960
Aktenzeichen
II ZR 144/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.01.1958
LG Hamburg - 15.03.1957

Fundstelle

  • MDR 1960, 472

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Gültigkeit einer Schiedsgerichtsklausel eines Konnossements, wenn die einjährige Frist für die Klageerhebung in unzulässiger Weise verkürzt wird (Ergänzung zu BGHZ 29, 120).

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1958 und das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 2 für Handelssachen - vom 15. März 1957 aufgehoben, soweit Schadensersatzansprüche auf Grund der drei am 20. November 1954 in Santiago de Cuba ausgestellten Konnossemente über 35.352 Sack Zucker geltend gemacht werden.

    In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Entscheidung über die gesamten Kosten der Berufung und der Revision wird dem Landgericht Hamburg übertragen.

Tatbestand

1

Die Firma Ü.-Import GmbH schloß mit der Beklagten den Chartervertrag (C/P) vom 28. Oktober 1954, durch den sie das der Beklagten gehörende MS "N." für die Beförderung einer Ladung von 9.100 t Rohzucker in Säcken von Cuba nach einem Hafen im Bereich Antwerpen - Hamburg charterte. Klauseln 2 und 17 des einen Bestandteil des Chartervertrages bildenden. Anhangs lauten:

"2.
It is also mutually agreed that this contract is subject to all the terms and provisions of, and all the exemptions from liability contained in the Act of the United States, approved on the 16 th day of April 1936 and entitled Carriage of Goods by Sea Act."

"17. Arbitration Clause:
All disputes arising out of this contract shall, unless the parties agree forthwith on a single Arbitrator, be referred to the final arbitrament of two Arbitrators carrying on business in Germany, who be engaged in the Shipping and/or Import Trades, one to be appointed by each of the parties, with power to such Arbitrators to appoint an Umpire. ... Any claim must be made in writing and Claiment's Arbitrator appointed within three months of final discharge and where this Provision ist not complied with the claim shall be deemed to be waived and absolutely barred. ... Arbitration to be made up in Hamburg in accordance with German Law."

2

Die Verladung erfolgte in der zweiten November-Hälfte 1954. Über die Verladung stellte der Kapitän des MS "N." 7 Konnossemente aus, lautend über insgesamt 65.786 Sack Zucker. Alle 7 Konnossemente enthalten als Bestimmungsort "Emden or Bremerhaven" und nehmen auf den Chartervertrag vom 28. Oktober 1954 Bezug, und zwar enthalten 3 in Santiago de Cuba am 20. November 1954 ausgestellte Konnossemente den Satz "All the terms, conditions and exemptions contained in Charter Party are herein incorporated" und 4 in Cienfuegos, Cuba, am 22., 23. und 25. November 1954 ausgestellte Konnossemente den Satz "all terms, conditions and exceptions contained in which Charter are herewith incorporated".

3

Das MS "N." löschte die Zuckerladung in Bremerhaven in der Zeit vom 15. bis 30. Dezember 1954. Da sich Schäden bei der Löschung zeigten, machte die Firma Ba & T. in Br. auf Veranlassung der Firma S. & Co., die als Empfangs Spediteur für die Klägerin, die konnossementsmäßige Empfängerin der Zuckerladung, tätig wurde, den Survey-Report vom 9. März 1955 auf. Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens infolge Wertminderung der Ware in Höhe von £ 1.663.14.10 und infolge zusätzlichen Arbeitsaufwandes, Expertise-Kosten usw. in Höhe von 13.895,30 DM, jeweils mit Zinsen.

4

Die Beklagte hat in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und im übrigen den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung der beiden Urteile und Zurückverweisung an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsurteil geht mit zutreffender Begründung davon aus, daß die Frage, ob die Schiedsgerichtsklausel des Charter-Vertrages auch im vorliegenden Rechtsstreit zwischen, konnossementsmäßigem Empfänger und Verfrachter gilt, nach deutschem Recht zu beurteilen ist, das, wie hinzugefügt werden mag, auch als Recht des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement anzuwenden ist. Auch die Revision stimmt dieser Auffassung zu.

6

II.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Schiedsgerichtsklausel sei auch Bestandteil der Rechtsbeziehungen zwischen dem konnossementsmäßigen Empfänger (Klägerin) und dem Verfrachter (Beklagten), da eine allgemeine Bezugnahme im Konnossement auf die Klauseln des Chartervertrages, zu denen die Schiedsgerichtsklausel gehört, genüge. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1958 II ZR 351/56 (BGHZ 29, 120; VersR 1959, 286; Hansa 1959, 927; LM HGB § 656 Nr. 5) ausgesprochen. Auch im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme eindeutig und klar und läßt für vernünftige Zweifel keinen Raum übrige Mit den Bedenken, mit denen sich die Revision im einzelnen gegen diese Auffassung wendet, hat sich der Senat in dem bezeichneten Urteil (siehe VersR 1959, 287) auseinandergesetzt. Die Schiedsgerichtsklausel ist durch wirksame Bezugnahme zum Konnossementsinhalt geworden.

7

III.

Die Schiedsgerichtsklausel verstößt (als Bestandteil der Konnossemente) gegen die nach §§ 662, 663 a HGB zwingende Vorschrift des § 612 HGB; denn sie will die gesetzliche Ausschlußfrist von einem Jahr für die gerichtliche Geltendmachung mindestens im praktischen Ergebnis durch eine solche von drei Monaten ersetzen. Das nimmt auch das Berufungsgericht an. ... Es ist jedoch der Auffassung, die Nichtigkeit der Fristbestimmung ergreife nicht die gesamte Schiedsgerichtsklausel, es trete vielmehr an die Stelle der nichtigen Ausschlußfrist von drei Monaten die einjährige Ausschlußfrist des § 612 HGB. Dem kann, soweit es sich um die drei Konnossemente vom 20. November 1954 über insgesamt 35.352 Sack Zucker handelt, nicht beigetreten werden. Der Senat hat sich in dem bezeichneten Urteil, bei dessen Erlaß das hier angefochtene Urteil (VersR 1958, 213 ff) bereits vorlag, mit der Ansicht des Berufungsgerichts auseinandergesetzt und sie nicht gebilligt. Hierauf wird verwiesen.

8

Auch der Hinweis der Revisionsbeantwortung auf Nr. 2 des Anhangs der C/P rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wohl ist dort die Anwendung der Haager Regeln in der in den Vereinigten Staaten geltenden Fassung vorgeschrieben und nach Titel I Sektion 3 (6) der hiernach in Betracht kommenden U.S. Carriage of Goods by Sea Act von 1936 beträgt die Klageerhebungsfrist ein Jahr (wobei es gleichgültig ist, ob die Klage vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht anzubringen ist). Damit steht jedoch die Klausel 17 des Anhangs, die in den Text der C/P anstelle der gestrichenen Zeilen 84 bis 86 ausdrücklich eingefügt ist, in Widerspruch, die als spezielle Bestimmung der allgemeinen Bestimmung der Nr. 2 vorgeht. Die Klausel 17 ist aber wegen der in ihr enthaltenen gesetzeswidrigen Anweisung an die Schiedsrichter nichtig und aus der Aufnahme der allgemeingehaltenen Klausel 2 läßt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit schließen, daß die Schiedsrichter angewiesen werden sollten, die Gültigkeit der Dreimonatsfrist der Klausel 17 zu prüfen und bei ihrer Nichtigkeit von der Einjahresfrist der Carriage of Good by Sea Act auszugehen.

9

Unerheblich ist, ob es nach der C/P Sache der Charterer oder ihrer Agenten ist, die Konnossementform zu bestimmen und der Charterer selbst bei der Vereinbarung der Klauseln mitwirkte. Denn nicht er, sondern der Konnossementsempfänger macht die Rechte aus den Konnossementen geltend.

10

Die Revisionsbeklagte hat auch nicht recht, wenn sie meint, den Parteien müßte gestattet sein, gesetzeswidrige Anweisungen an die Schiedsrichter zu geben, weil sich auch das Schiedsgericht über zwingendes Recht hinwegsetzen könne, ohne daß deswegen der Schiedsspruch - abgesehen von den Fällen des § 1041 ZPO - der Aufhebung unterliege. Die Parteien können sich bei ihrer Vereinbarung nicht über zwingendes Recht hinwegsetzen. Eine ganz andere Frage ist, ob ein Schiedsspruch, der zwingendes Recht nicht beachtet, deswegen der Aufhebung unterliegt.

11

Hiernach ist die Einrede des Schiedsvertrages unbegründet, soweit es sich um die drei in Santiago de Cuba am 20. November 1954 ausgestellten Konnossemente über insgesamt 35.352 Sack Zucker handelt. In diesem Umfang war unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

12

IV.

Anders ist die Rechtslage bei den vier am 22., 23. und 25. November 1954 in Cienfuegos ausgestellten Konnossementen über insgesamt 30.434 Sack Zucker. Diese Konnossemente enthalten im Text unter Nr. 15 die Bestimmung:

"This bill of lading shall have effect subject to the Carriage of Goods by Sea Act of th U.S.A. ... To the extent that any term ob this bill of lading is repugnant to or inconsistent with anything in such Act, it shall be void."

13

Die Rückseite dieser Konnossemente enthält die U.S.A. Paramount Clause, die besagt, daß das Konnossement den Vorschriften des Carriage of Goods by Sea Act U.S. vom 16. April 1936 unterworfen sein soll und mit dem Satz schließt:

"If any term of this Bill of Lading be repugnant to said act to any extent, such term shall be void to that extent but no further."

14

Hiernach sollen die Bestimmungen des Konnossements auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Carriage of Goods by Sea act geprüft werden (was die Parteien vereinbaren können, wenn sie auch grundsätzlich über die Anwendung deutschen Rechtes auf ihre Rechtsbeziehungen einig sind); wenn irgend eine Bestimmung dem genannten act in irgend einem Umfang widerspricht, soll sie in diesem Umfang, aber nicht darüber hinaus unwirksam sein. Die Dreimonatsfrist der einen Bestandteil dieser Konnossemente bildenden Klausel 17 des Anhangs zur C/P widerspricht der in Titel I Sektion 3 (6) des act vorgeschriebenen Einjahresfrist und ist daher nach (8) daselbst nichtig. Da aber nach dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen die Nichtigkeit nur diese Fristbestimmung, nicht aber die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel als solcher ergreifen soll, bleibt die Schiedsgerichtsklausel mit der zwingend vorgeschriebenen Einjahresfrist gültig. Dieser klar und eindeutig zum Ausdruck gekommene Parteiwille bietet keine Grundlage für die Annahme, daß die Parteien den Schiedsrichtern eine mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehende Anweisung hätten geben wollen. Auch für nicht rechtskundige Schiedsrichter sind in dieser Richtung vernünftige Zweifel ausgeschlossen.

15

Die Einrede des Schiedsgerichtsvertrages greift daher hinsichtlich dieser vier Konnossemente durch. Insoweit ist die Revision unbegründet.

16

V.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und Revision muß dem Landgericht auch insoweit übertragen werden, als diese Rechtsmittel keinen Erfolg hatten, da die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche nicht nach den einzelnen Konnossementen aufgegliedert hat. Da nach der teilweisen Zurückweisung der Sache an das Landgericht die Klägerin dort nunmehr die Aufgliederung ohnedies vornehmen muß, erscheint es zweckmäßig, dem Landgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten zu übertragen, wobei § 97 Abs. 1 ZPO zu beachten sein wird.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke