Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1989, Az.: V ZR 16/88
Erbbaurecht; Vertragsstrafe; Strafbewehrte Hauptverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1989
- Aktenzeichen
- V ZR 16/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 109, 230 - 234
- DB 1990, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1991, 391-393
- KTS 1990, 360-361
- MDR 1990, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1990, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wirkt gegen den Ersteher des Erbbaurechts nur dann, wenn auch die strafbewehrte Hauptverpflichtung zulässiger Erbbaurechtsinhalt ist.
Tatbestand:
Die Klägerin bestellte durch notariellen Vertrag vom 19. Oktober 1979 den Eheleuten W. ein Erbbaurecht. In § 5 Nr. 7 Abs. 1 des Vertrages wurde vereinbart:
»Die Erbbauberechtigten verpflichten sich, 10 400 Schlachtungen (Rinder, Pferde, Schweine, Schafe) jährlich im städtischen Schlachthof durchführen zu lassen. Falls diese Zahl in einem Kalenderjahr nicht erreicht wird, verpflichten sich die Erbbauberechtigten, für jede darunter bleibende Schlachtung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % des für die Schlachtung eines Schweines von 26-120 kg Schlachtgewicht geltenden Gebührensatzes zu zahlen. Der derzeit gültige Gebührensatz beträgt 14,- DM, die Ausgleichszahlung pro Schwein würde derzeit also 7,- DM betragen.«
Die Eheleute W. veräußerten das Erbbaurecht mit Zustimmung der Klägerin an die Firma E. GmbH, die ihrerseits in alle Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintrat.
Die Beklagte erwarb in der Zwangsversteigerung das Erbbaurecht durch Zuschlagsbeschluß vom 20. Mai 1985. Dabei blieben keine Rechte als Teil des geringsten Gebots bestehen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 54 022,22 DM zum Ausgleich dafür, daß in der Zeit vom 20. Mai bis 31. Dezember 1985 Schlachtvieh nicht geliefert worden sei.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verpflichtung der früheren Erbbauberechtigten, Schlachtungen in bestimmtem Umfang im Schlachthof der Klägerin durchführen zu lassen, nicht auf die Beklagte übergegangen. Es meint, diese Pflicht sei nicht Inhalt des Erbbaurechts und daher durch den Zuschlag erloschen (§§ 90, 91 ZVG). Die an die Schlachtungsabrede anknüpfende weitere Vertragspflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung treffe die Beklagte ebenfalls nicht.
Unerheblich sei, ob es sich dabei - wie von der Klägerin geltend gemacht - um eine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB oder nur um eine Wahlschuld gehandelt habe; denn ein als Inhalt des Erbbaurechts vereinbartes Strafversprechen wäre infolge Unterganges der Hauptverbindlichkeit ins Leere gegangen und eine Wahlschuld durch den Zuschlag erloschen.
Das hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
1. Auch für das Revisionsverfahren kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die in § 5 Nr. 7 des Erbbaurechtsvertrages vom 19. Oktober 1979 für den Fall der Nichterfüllung der Schlachtungsabrede vorgesehene Ausgleichszahlung eine Vertragsstrafe sein sollte. Die vom Erbbauberechtigten eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe kann nach § 2 Nr. 5 ErbbauVO als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden, auch wenn sich das Strafversprechen - wie hier - auf eine Verbindlichkeit bezieht, die ihrerseits nicht Erbbaurechtsinhalt sein kann (BGB-RGRK/Räfle 12. Aufl. ErbbauVO § 2 Rdn. 41; allg. Auff.). Die Beklagte als Ersteherin des Erbbaurechts wäre jedoch an das Strafversprechen nur gebunden, wenn auf sie auch die davon betroffene Hauptverbindlichkeit übergegangen wäre. Daran fehlt es.
2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils. Der Gläubiger kann eine Vertragsstrafe nicht verlangen, falls die strafbewehrte Hauptverpflichtung erloschen ist, ohne daß die Strafe schon verwirkt war (BGHUrt. vom 18. Mai 1962, I ZR 91/60, NJW 1962, 1340, 1341). Rechtsirrig ist indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Hauptverpflichtung sei hier gemäß § 91 Abs. 1 ZVG durch die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts erloschen. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur dingliche Rechte am Grundstück und somit auch an dem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO grundstücksgleichen Erbbaurecht. Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vollstreckungsschuldner - den früheren Erbbauberechtigten - bleiben grundsätzlich bestehen, soweit sie nicht aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden (vgl. Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. § 35 V 1 S. 248; Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. § 91 Anm. 2.6). Die Pflicht zur Durchführung von Schlachtungen konnte nicht durch Zahlung aus dem Erlös erfüllt werden.
3. Das Berufungsurteil ist aber aus einem anderen Grunde im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). Die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ist, auch wenn darin das Versprechen einer Vertragsstrafe zu sehen sein sollte, nicht auf die Beklagte übergegangen, weil die frühere Erbbauberechtigte, die E. GmbH, Schuldnerin der strafbewehrten Hauptverpflichtung geblieben ist.
a) Diese Verpflichtung konnte ihrer Art nach nicht Inhalt des Erbbaurechts sein. Sie ist deshalb nicht auf die Beklagte übergegangen. Auch die gemäß § 2 Nr. 5 ErbbauVO als Erbbaurechtsinhalt getroffene Vereinbarung einer Vertragsstrafe hat nicht zur Folge, daß damit zugleich die Hauptverpflichtung auf den Erwerber des Erbbaurechts übergeht; denn dadurch würde der in § 2 ErbbauVO - sowie in den §§ 5, 27 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO - abschließend geregelte Kreis möglicher Inhaltsvereinbarungen unzulässig erweitert.
b) Dann aber konnte auch das Strafversprechen keine Wirkung gegen die Beklagte entfalten. In der Vereinbarung einer Ausgleichszahlung lag allenfalls ein unselbständiges Strafversprechen gemäß §§ 339, 340 BGB, da die Zahlung für den Fall der Nichterfüllung der Hauptverpflichtung verabredet war. Es ist daher vom Bestand der Hauptverpflichtung abhängig und darf deswegen von ihr auf der Schuldnerseite nicht getrennt werden. Diese akzessorische Verbindung wird auch nicht infolge der dinglichen Wirkung des Strafversprechens durchbrochen.
Der Normzweck des § 2 ErbbauVO besteht darin, etwaige Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder des Erbbaurechtsnehmers an die vertraglichen Vereinbarungen zu binden (vgl. amtl. Begründung zu § 2 ErbbauVO, Reichsanzeiger 1919 Nr. 26, 1. Beilage). Eine weitergehende dingliche Wirkung wird dadurch nicht begründet. Für den Erwerber des Erbbaurechts wird daher keine andere als die vertraglich vereinbarte Pflicht herbeigeführt. Ihn trifft deshalb grundsätzlich keine dingliche oder persönliche Haftung für Pflichtverletzungen des früheren Erbbauberechtigten (vgl. Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, S. 148 ff.; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO § 2 Rdn. 5; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. ErbbauVO § 2 Rdn. 1; Ingenstau, ErbbauVO 6. Aufl. § 2 Rdn. 5). Das gilt auch für § 2 Nr. 5 ErbbauVO. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (aaO) sollten vereinbarte Vertragsstrafen gegen den jeweiligen Erbbauberechtigten wirken, um auf ihn einen Druck zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten ausüben zu können. Schuldner der Vertragsstrafe ist somit stets nur derjenige Erbbauberechtigte, der die strafbewehrte Verpflichtung verletzt (Staudinger/Ring aaO § 2 Rdn. 29; BGB-RGRK/Räfle aaO § 2 Rdn. 39; Ingenstau aaO § 2 Rdn. 55 a. E.; v. Oefele/Winkler, Hdb. des Erbbaurechts S. 151 f.). Voraussetzung dafür ist, daß ihm persönlich die betreffende Hauptverpflichtung obliegt. Diese müßte also auf die Beklagte übergegangen sein, was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist.
Ein isolierter Übergang nur der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe ist demnach ausgeschlossen, weil hierdurch der Inhalt dieser Pflicht verändert würde. Die Vertragsstrafe wäre nicht mehr ein Druckmittel, das den Erbbauberechtigten zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit anhalten soll, sondern eine Garantiehaftung für eine Schuld des früheren Erbbauberechtigten. Eine solche, in der Auswirkung einem Bürgschaftsversprechen vergleichbare Garantie ist keine Vertragsstrafe (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 37 Fußn. 1; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. vor § 339 Rdn. 4; MünchKomm/Söllner 2. Aufl. vor § 339 Rdn. 13 Anm. 3 c). Der Erwerber des Erbbaurechts wäre mithin einem anderen und in der Regel größeren Risiko ausgesetzt als bei einem für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung eigener Verbindlichkeit gegebenen Strafversprechen. Eine derartige Inhaltsänderung der Vertragsstrafe ist folglich mit § 2 Nr. 5 ErbbauVO unvereinbar.