Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1980, Az.: 1 StR 93/80
Anforderungen an die Annahme eines minderschweren Falles des Totschlages; Minderschwerer Fall bei einer Tötung unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über eine widerfahrene Kränkung; Beurteilung der Schwere einer Provokation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 19.11.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Maurer Ernst P. aus A. geboren am ... 1944 in B. R. (CSR), zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 11. März 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. November 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung seiner Beweisanträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit und auf Einnahme eines Augenscheins mit nochmaliger Vernehmung der Zeugen ..., und ... beanstandet, sind offensichtlich unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 1980 verwiesen werden.
2.
Gleichfalls erfolglos muß die Sachrüge bleiben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags wendet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.
Keinen Bestand haben kann dagegen der Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen und die Anwendbarkeit des § 213 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte sei durch die ihm von ... gemeinsam mit ... zugefügte Mißhandlung nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Zur Tatzeit habe der durch die Provokation hervorgerufene psychische Zustand des Angeklagten nicht mehr angedauert; er sei erst durch die erneute Annäherung ... von neuem erregt worden. Auch sonst liege ein minder schwerer Fall des Totschlags nicht vor.
Diese Ausführungen unterliegen in verschiedener Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht meint, der durch den Vorfall um 18.30 Uhr, als ... unter Mitwirkung des später getöteten ... den Angeklagten überfallen und geschlagen hatte, hervorgerufene psychische Zustand sei zur Tatzeit gegen 20.22 Uhr bereits abgeklungen gewesen, läßt sich diese Beurteilung mit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbaren. Denn danach hat sich der Angeklagte bis zur Tat unablässig mit diesem Vorfall beschäftigt: er unterrichtete seine Ehefrau, die Polizei wurde verständigt, der Angeklagte begab sich in Erwartung der Polizei erneut in seinen Garten, dort schilderte er den Vorgang dem Zeugen ..., wobei er sehr aufgeregt war (UA S. 6). Nicht erforderlich wäre insoweit für die Anwendung des § 213 StGB, wie das Landgericht möglicherweise meint (UA S. 11, 12), daß der Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit vermindernden Affekt gehandelt hätte; es genügt, wenn die Tötung unter dem beherrschenden Einfluß einer anhaltenden Erregung über die widerfahrende Kränkung ausgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger MDR 1975, 542).
Daneben hat das Landgericht aber auch nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Tat durch eine erneute Provokation ... ausgelöst wurde, der gegen den vorherigen Widerspruch des Angeklagten erneut in dessen Garten eingedrungen war, sich auch durch mehrfache Aufforderung des Angeklagten und seiner Frau nicht dazu bewegen ließ, wieder zu gehen, vielmehr lachend mit verschränkten Armen stehen blieb und dem sehr erregten Angeklagten zurief: "Gell Ernst, zu Dir darf ich schon rein" (UA S. 7).
Auch wenn dieses Verhalten ..., für sich gesehen, nicht als schwere Kränkung anzusehen wäre, erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht ausreichend bedacht hat, daß sich die Schwere einer Provokation auch daraus ergeben kann, daß sie gleichsam nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78 - bei Holtz MDR 1979, 456). Denn es liegt nahe, daß das erneute provokative Verhalten ..., der zusammen mit ... den Angeklagten nicht nur knapp zwei Stunden vor der Tat geschlagen hatte, sondern auch im Lauf des Tages an einem Drohanruf bei der Ehefrau des Angeklagten mitgewirkt hatte (UA S. 5), bei diesem das nicht allzu lange vorher empfangene Unbill wieder lebendig machte und ihn dadurch zur Tat hinriß.
Sollte das Landgericht erneut zu einer Verneinung der ersten Alternative des § 213 StGB kommen, wird es sich eingehender als bisher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht aus anderen Gründen ein minder schwerer Fall des Totschlags anzunehmen ist; bei dieser Prüfung sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger MDR 1975, 542).
Woesner
Kuhn
Ulsamer
Maul