Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: BVerwG 6 P 43.78
Militärische Dienststellen; Personalräte für Zivilbeschäftigte; Beschäftigungsdienststellen; Luftwaffenversorgungsregiment; Staffeln; Depots; Kompanien; Werften; Personalratsfähige Dienststellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 43.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 17.05.1976 - AZ: PB 8/76
- OVG Lüneburg 25.03.1977 - AZ: P B 16/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 238.3A § 6 BPersVG Nr 3
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Personalräte für Zivilbeschäftigte sind bei den militärischen Dienststellen zu bilden, die Beschäftigungsdienststellen sind.
- 2.
Bei einem Luftwaffenversorgungsregiment sind die Staffeln, Depots, Kompanien und die Werften personalratsfähige Dienststellen.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
Fischer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 25. März 1977 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Luftwaffenversorgungsregiment 2 umfaßt folgende in Diepholz stationierte Einheiten:
Luftwaffenmaterialhauptdepot 2,
Luftwaffenmaterialdepot 21,
Werft Nr. 29,
Kfz-Transport- und Umschlagstaffel,
Betriebsstofftransportstaffel,
Fliegerhorststaffel,
Luftwaffensanitätsstaffel,
Luftwaffenpionierkompanie 2,
Stab Luftwaffenversorgungsregiment 2.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wurden dem Regiment die bisher der Luftwaffendepotinstandsetzungsgruppe 2 angehörenden, in Wunstorf stationierten Werften Nr. 21, Nr. 22, Nr. 27 und Nr. 28 unterstellt.
Im Jahre 1971 war von den Zivilbeschäftigten des Luftwaffenversorgungsregiments 2 ein bei diesem Regiment gebildeter Personalrat gewählt worden. Die neu hinzugekommenen Werften hatten alsbald, mit der Mehrheit ihrer Beschäftigten beschlossen, personalvertretungsrechtlich selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zu bilden.
Zu den im Mai 1976 anstehenden Personalratswahlen bestellte der Beteiligte zu 2) am 8. Januar 1976 für seine Neuwahl einen Wahlvorstand, der am 6. Februar 1976 seine Auflösung beschloß. Daraufhin bestellte der Beteiligte zu 2) einen neuen Wahlvorstand, den Antragsteller, der im Zuge der Vorbereitung der Wahl den Beteiligten zu 1) bat, ihm die Liste des in der Regel beschäftigten zivilen Personals auszuhändigen und die Genehmigung zur Vervielfältigung der Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstandes zu erteilen. Der Beteiligte zu 1) lehnte beides ab und vertrat die Auffassung, es sei beim Regiment kein Personalrat zu bilden; vielmehr müßten bei den einzelnen Depots, Staffeln, Werften, beim Stab und der Pionierkompanie Personalräte gebildet werden, weil diese Einheiten militärische und damit auch personalvertretungsrechtliche Dienststellen seien.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, den Antragsteller bei der Durchführung der Wahl eines Personalrats beim Luftwaffenversorgungsregiment 2 in Diepholz zu unterstützen, insbesondere dessen Bekanntmachung über die Mitglieder des Wahlvorstandes zu vervielfältigen und ihm die Namenslisten der beim Regiment tätigen Zivilbeschäftigten herauszugeben, soweit diese zur, Anfertigung des Wählerverzeichnisses erforderlich seien.
Während des Verfahrens im ersten Rechtszug wurden am 11. und 12. Mai 1976 bei den einzelnen genannten Einheiten des Regiments Personalräte gewählt.
Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag abgelehnt. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller seinem Feststellungsantrag zwei Hilfsanträge angefügt und zwar, ihm die Namenslisten der bei den Einheiten in Diepholz tätigen Zivilbeschäftigten herauszugeben, weiter hilfsweise, ihm die im ersten Hilfsantrag bezeichneten Namenslisten bis auf die Namensliste der beim Regimentsstab Beschäftigten herauszugeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die einzelnen Depots, Staffeln, Werften sowie die Pionierkompanie und der Stab seien personalratsfähige Dienststellen; beim Regiment hingegen sei kein Personalrat zu bilden. Haupt- und Hilfsanträge seien unbegründet.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwerdeinstanz ergänzten Feststellungsantrag weiter.
Der Beteiligte zu 1) hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 1) ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verpflichtet, den Antragsteller bei der Durchführung einer Wahl zu unterstützen, weil dieser eine Wahl nicht durchzuführen hat.
Dem Antragsteller fehlt allerdings nicht die Befugnis, ein Beschlußverfahren mit den von ihm gestellten Anträgen zu betreiben. Antragsberechtigt ist derjenige, der die von ihm begehrte Entscheidung aus seinem personalvertretungsrechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis ableiten kann. Der Antragsteller hat als Wahl vorstand gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) die Aufgabe, die Wahl unverzüglich einzuleiten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Wahlvorstand nach § 1 Abs. 3 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337) die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich durch Aushang bekanntzugeben und nach § 2 BPersVWO die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen festzustellen sowie das Wählerverzeichnis nach Gruppen getrennt aufzustellen. Aus dieser Aufgabenstellung leiten sich unmittelbar die Ansprüche ab, deren Feststellung der Antragsteller begehrt. Die zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1) streitige Frage, ob überhaupt beim Luftwaffenversorgungsregiment 2 wie bisher ein Personalrat zu wählen ist, bedarf hingegen in diesem verfahrensrechtlichen Stadium keiner Prüfung. Es genügt, daß der Antragsteller von dem damals noch amtierenden Personalrat bestellt worden ist. Daß diese Bestellung nicht unwirksam ist, folgt allein daraus, daß der Personalrat des Luftwaffenversorgungsregiments 2 während seiner Amtszeit die einer Personalvertretung obliegenden Befugnisse und Aufgaben wahrgenommen hat. Daß das Regiment, bei dem er gebildet war, möglicherweise nicht personalratsfähig war, kann nicht dazu führen, daß seine Wahl nichtig war. Denn das etwaige Fehlen der Dienststelleneigenschaft ist nicht offensichtlich, so daß der 1971 gebildete Personalrat nicht aus einer nichtigen Wahl hervorgegangen ist und deshalb keinerlei wirksame Handlungen vornehmen konnte (vgl. zu dieser Frage BVerwGE 7, 251). Ob hingegen der Antragsteller die ihm gestellte Aufgabe erfüllen kann, hängt von der Dienststelleneigenschaft des Regiments ab; hierüber ist bei der sachlichen Prüfung seines Begehrens zu entscheiden.
Das Beschlußverfahren hat auch nicht dadurch seine Erledigung gefunden, daß bei den Staffeln, Depots, Kompanien und Werften Personalräte gewählt worden sind. Damit ist weder die Aufgabe des Antragstellers erledigt noch ist er selbst als Organ untergegangen. Die Wahl eines Personalrats beim Regiment, deren Durchführung ihm obliegt, hat nicht stattgefunden. Es besteht unter den Beteiligten Streit darüber, ob ein Personalrat beim Regiment zu bilden ist. Der Antragsteller will sich mit dem Beschlußverfahren Gewißheit darüber verschaffen, ob ihm diese Aufgabe obliegt. Für dieses Begehren besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt nicht etwa deshalb, weil die bei den Einheiten des Regiments durchgeführten Wahlen nicht angefochten worden sind. Ob vor Ablauf der Amtszeit dieser Personalräte ein Personalrat gewählt werden kann und dessen Wahl zur Folge hat, daß entweder die jetzt bestehenden Personalräte verdrängt werden oder unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BPersVG als Personalräte verselbständigter Nebenstellen oder Teile der Dienststelle "Regiment" fortbestehen, kann offenbleiben. Durch das Begehren des Antragstellers kann jedenfalls klargestellt werden, ob beim Regiment ein Personalrat zu bilden ist, so daß er, auch wenn er das Ende der Amtszeit der bestehenden Personalräte abwarten müßte, sofort seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Die Rechtsbeschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil für das Regiment kein Personalrat zu bilden ist. Das Luftwaffenversorgungsregiment 2 ist in seiner Gesamtheit keine Dienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Nach § 6 Abs. 1 BPersVG sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. Die für die Beurteilung der Dienststelleneigenschaft maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG. Es muß sich um eine Verwaltungseinheit mit eigenständigem Aufgabenbereich und organisatorischer Selbständigkeit handeln. Die Vorschrift schränkt nicht die Befugnisse der obersten Dienstbehörden und der unter das Bundespersonalvertretungsgesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein, kraft der ihnen zustehenden Organisationsgewalt die Bildung und Abgrenzung von Dienststellen vorzunehmen. Im Gegenteil: Die gesetzliche Definition des Dienststellenbegriffes knüpft an die durch organisatorische Maßnahmen vorgegebenen Verhältnisse an und legt sie der Bildung von Personalvertretungen zugrunde.
Ebenso folgt § 53 Abs. 1 BPersVG bei der Bildung von Stufenvertretungen dem Verwaltungsaufbau. Für den Bereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Dieser dreistufige Verwaltungsaufbau, von dem der Gesetzgeber ausgeht, erfaßt Zwischendienststellen, die zwischen der unteren und mittleren Verwaltungsstufe bestehen, nicht (BVerwGE 32, 186 [187]).
Im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung bestehen militärische Dienststellen der Streitkräfte (Art. 87 a GG) und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG). Die Bundeswehrverwaltung ist in der Regel dreistufig gegliedert (Bundesminister der Verteidigung - Wehrbereichsverwaltung - Standortverwaltung). Ausnahmsweise besteht ein zweistufiger Verwaltungsaufbau beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und beim Bundeswehrverwaltungsamt. Im militärischen Bereich sind jedoch bis zu sieben Befehlsebenen vorhanden (Kompanien, Bataillone, Regimenter, Brigaden, Divisionen, Korps und Führungsstab bzw. anstelle der Divisionen und Korps die Luftwaffengruppen und die Luftwaffenunterstützungskommandos). Auf diesen militärischen Aufbau läßt sich das an einem dreistufigen Verwaltungsaufbau ausgerichtete System der Bildung von Personalvertretungen nicht übertragen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, denn er hat in § 35 a Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114), den Bundesminister der Verteidigung ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte zu bilden sind.
Die Einheiten der unteren Befehlsebenen, um die es sich bei Staffeln, Depots, Kompanien und Werften handelt, entbehren nicht schon deshalb der Dienststelleneigenschaft, weil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle bildet. Nach der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 234) ist als Mittelbehörde das Luftwaffenunterstützungskommando anzusehen. Ginge man bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG von den Befehlsebenen aus, so würde die Luftwaffengruppe mit den ihr nachgeordneten Regimentern und weiteren Einheiten eine Dienststelle bilden. Dabei kann die Frage, ob die Luftwaffengruppe überhaupt in ihrer Gesamtheit eine militärische Dienststelle ist oder lediglich einen durch die Kriegsgliederung bestimmten "Verband" darstellt, offenbleiben. Die Zusammenfassung der der Mittelbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde mit den ihr nachgeordneten Stellen zu einer Dienststelle scheidet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG dann aus, wenn die weiter nachgeordneten Verwaltungsstellen nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. In diesem Fall bilden sie im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine eigene Dienststelle.
Diese Ausnahme von der Regel des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG beschränkt sich nicht auf die Dienststellen, die höchstens zwei Stufen unter der Behörde der mittleren Verwaltungsstufe eingeordnet sind, sondern kann, wie der Wortlaut der Ausnahmevorschrift ergibt, auch in dem Verwaltungsaufbau weiter entfernte Verwaltungsstellen erfassen. Das entspricht auch dem vom Gesetz verfolgten Ziel, alle Stellen personalvertretungsrechtlich zu erfassen, bei denen beteiligungspflichtige Maßnahmen auf Grund ihres Aufgabenbereichs und ihrer organisatorischen Selbständigkeit getroffen oder jedenfalls mitgetroffen werden können. Der vom Gesetz festgelegte Grundsatz, daß Dienststelle und der bei ihr gebildete Personalrat einander zugeordnet sind und die Zuständigkeit des Personalrats nicht über den Entscheidungsbereich der Dienststelle hinausgehen kann, erfordert es, überall dort, wo personalvertretungsrechtlich erhebliche Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden können, auch Personal Vertretungen zu schaffen.
Die Prüfung, welche Einheiten im militärischen Bereich nach Aufgabenbereich und Organisation als Dienststellen anzusehen sind, erübrigt sich nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - das Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1052) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005, 1007) eine ausreichende Bestimmbarkeit der militärischen Dienststellen, bei denen Personalvertretungen zu bilden sind, bietet. Die daraus abgeleitete Auffassung, kleine Bereiche könnten nur dann als personalvertretungsrechtlich selbständig betrachtet werden, wenn ihre Führer Disziplinargewalt hätten, übersieht, daß es bei den Beamten, Angestellten und Arbeitern bei militärischen Einheiten personalvertretungsrechtlich nicht auf die Ausübung der Disziplinargewalt, sondern darauf ankommt, welcher Vorgesetzte für die (Mit-)Regelung ihrer personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne der §§ 75 bis 81 BPersVG zuständig ist. Aus diesem Grunde läßt sich auch nichts aus § 85 BPersVG mit seiner Sonderregelung für den Bundesgrenzschutz für die Lösung der hier zu entscheidenden Frage gewinnen.
Entscheidend für die Frage nach der Dienststelleneigenschaft militärischer Einheiten bleiben die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG genannten Kriterien: Aufgabenbereich und Organisation, die beide eine Selbständigkeit der Einheit im Verwaltungsaufbau ergeben müssen. Dabei müssen die Besonderheiten, die sich aus der von den Streitkräften getrennten Bundeswehrverwaltung ergeben, berücksichtigt werden.
Auf dem Gebiet der Personalverwaltung für die Zivilbeschäftigten bei militärischen Dienststellen ist davon auszugehen, daß die beteiligungsrechtlich, wesentlichen personellen Angelegenheiten nicht von den Leitern der militärischen Dienststellen, sondern von den Behörden der Bundeswehrverwaltung erledigt werden, die, wie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich sagt, den Aufgaben des Personalwesens dienen. Den militärischen Dienststellen kommt insoweit eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zu. Der Gesichtspunkt der mangelnden Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten kann mithin kein Kriterium dafür sein, ob der Personalrat bei den einzelnen Staffeln, Depots, Kompanien oder Werften oder beim Regiment für dessen Bereich zu bilden ist, weil er in seinem Kerngehalt auf alle diese militärischen Einheiten gleichermaßen zutrifft und sich damit zur Bestimmung der Einheiten nicht eignet, die militärische Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG sind.
Bedingt durch die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften ist die Tätigkeit der militärischen Dienststellen auf Anträge und Vorschläge in personellen Angelegenheiten beschränkt, die in die Regelungsbefugnis der personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehrverwaltung fallen. Da aber diese den militärischen Stellen zustehenden personellen Vorentscheidungen personalvertretungsrechtlich bereits erheblich sind, weil sie - wie noch zu zeigen sein wird - für die personalbearbeitenden Stellen mitentscheidenden Charakter haben, und weil darüber hinaus diesen militärischen Dienststellen die Regelung der beteiligungspflichtigen sozialen und sonstigen Angelegenheiten zukommt, bedarf es bei ihnen der Bildung von Personalvertretungen für die Zivilbeschäftigten, wie dies auch § 70 Abs. 1 SG ausdrücklich vorschreibt.
Welche Einheiten auf Grund ihres Aufgabenbereichs und ihrer organisatorischen Selbständigkeit Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG sind, beurteilt sich also danach, ob ihnen derartige Befugnisse und Aufgaben nach der organisatorischen Gliederung der Streitkräfte zukommen. Die Meinung, die oberste Dienstbehörde könne durch organisatorische Maßnahmen die Personalvertretung nicht unterlaufen, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil die Organisationserlasse über den - auch personalvertretungsrechtlich erheblichen - Aufgabenbereich entscheiden und damit auch die Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG festlegen. Jeder Änderung der Organisation folgt zwangsläufig auch eine entsprechende Bildung der Personalvertretung.
Wie sich aus dem für die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgebenden Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (Abgrenzungserlaß) vom 3. März 1972 (VMBl S. 123) ergibt, ist zwischen den der Bundeswehrverwaltung angehörenden personal- und gebührnisbearbeitenden Dienststellen und den Beschäftigungsdienststellen zu unterscheiden. Bei den letzteren handelt es sich um zivile und militärische Dienststellen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, bei denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz haben. Diesen Beschäftigungsdienststellen sind nach Abschnitt B des Abgrenzungserlasses eine Reihe von Zuständigkeiten übertragen, die entweder die Vorentscheidung in den von den personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehrverwaltung zu regelnden Angelegenheiten (Abschnitt A des Abgrenzungserlasses) oder aber, wie schon das Beschwerdegericht dargelegt hat, Angelegenheiten, sozialer Art betreffen, die den Beschäftigungsdienststellen zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, so z.B. die unter Nr. 33 des Abgrenzungserlasses erwähnte Zuweisung des Arbeitsplatzes, die Regelung des Dienstbetriebes, der Dienstaufsicht, der Arbeitseinteilung und der Festsetzung der Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der dazwischenliegenden Pausen). Ihnen steht also grundsätzlich die Ausübung des dem Arbeitgeber zukommenden Direktionsrechts zu. Damit haben sie alle das Zivilpersonal betreffenden Angelegenheiten zu erledigen, die durch die Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften einer militärischen Dienststelle als Beschäftigungsdienststelle noch verbleiben können.
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob das Regiment oder die Staffeln, Depots, Kompanien und Werften Beschäftigungsdienststellen sind. Der Erlaß selbst führt die Beschäftigungsdienststellen nicht auf, wie es der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung über die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer der dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen im Inland vom 10. Juni 1968 (VMBl S. 306) in der Fassung der Erlasse vom 14. Juli 1969 (VMBl S. 316) und vom 9. Februar 1971 (VMBl S. 160) hinsichtlich der personalbearbeitenden Dienststellen tut. Er bestimmt vielmehr ganz allgemein, daß als Beschäftigungsdienststellen diejenigen zivilen und militärischen Dienststellen anzusehen sind, bei denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz haben. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht das Luftwaffenversorgungsregiment 2; Beschäftigungsdienststellen sind vielmehr die Depots, Staffeln, Kompanien und Werften des Regiments.
Das ergibt sich daraus, daß für jede dieser Einheiten ein eigener Stellenplan für das Zivilpersonal besteht. Damit ist der Arbeitsplatz der jeweiligen Einheit, nicht aber dem Regiment zugeordnet. Die Meinung, daß die entsprechenden Organisations- und Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (OSTAN) kein Kriterium für die Dienststelleneigenschaft der betreffenden Einheiten seien, stützt sich auf die unzutreffende Annahme, auch der kleinste militärische Trupp habe eine OSTAN. Die Organisations- und Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen sowie die Stellenpläne des zivilen Personals sind getrennt nach Staffeln, Depots, Kompanien und Werften aufgestellt und bezeichnen diese Einheiten als Dienststellen. Sie erfassen auch die kleinsten Gruppen innerhalb dieser Dienststellen, aber nur in ihrer Eingliederung in die organisatorische Einheit. Der Antragsteller begründet seine gegenteilige Auffassung damit, die Werften seien, da es ohne sie kein Luftwaffenversorgungsregiment geben könne, nur Teile dieses Regiments; es fehle sonst an einer militärischen Dienststelle, die das Regiment selbst darstelle. Mit diesen Ausführungen verkennt der Antragsteller jedoch, worauf das Beschwerdegericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Begriffe "Dienststelle" und "Verband". Der "Verband" ist eine durch die Kriegsgliederung bedingte Zusammenfassung von Stab und unterstellten Einheiten, die im allgemeinen einer Waffengattung angehören. Im vorliegenden Falle geht es nicht um den militärischen Einsatz eines Verbandes und die dadurch bedingten Befehls- und Unterstellungsverhältnisse, sondern um das Beschäftigungsverhältnis der zivilen Kräfte innerhalb militärischer Einheiten.
Daß die bereits erwähnte eingeschränkte Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststellen auf dem Gebiet der Personalmaßnahmen nicht dazu führt, daß diesen Dienststellen jeder Einfluß auf die von den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung zu treffende Personalmaßnahme genommen ist, und daß auch die bei diesen Beschäftigungsstellen gebildete Personalvertretung wirksamen Einfluß auf die zu treffenden Maßnahmen nehmen kann, ergibt sich aus § 92 Nr. 1 BPersVG. Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für solche Beschäftigte getroffen, die bei einer der entscheidenden Dienststelle nicht nachgeordneten Dienststelle tätig sind, ist abweichend von § 82 Abs. 5 BPersVG der örtliche Personalrat der betroffenen Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen. Die Beteiligung des Personalrats der betroffenen Dienststelle setzt voraus, daß zuvor zwischen dem Leiter der entscheidenden Dienststelle und dem Leiter der betroffenen Dienststelle Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt ist (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 12.73 - [Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 1]). Soll z.B. eine personelle Maßnahme (Einstellung, Höhergruppierung u.a.) für einen bei einer Werft des Luftwaffenversorgungsregiments 2 beschäftigten Angestellten erfolgen, so ist für diese Entscheidung der Leiter der Standortverwaltung zuständig, obwohl die Werft keine nachgeordnete Dienststelle der Standortverwaltung ist. Der Personalrat der Standortverwaltung hat aber keine Zuständigkeit, da der betroffene Angestellte nicht zum Kreis der von ihm vertretenen Beschäftigten zählt. Eier ist nunmehr nach § 92 Nr. 1 BPersVG der örtliche Personalrat der Werft von deren Leiter zu beteiligen; dieser ist dabei an das mit dem Leiter der Standertverwaltung herbeigeführte Einvernehmen gebunden. Auch daraus folgt, daß die Bildung von Personalräten bei den Depots, Staffeln, Kompanien und Werften des Regiments durchaus sinnvoll ist und auch zu einer wirksamen Wahrnehmung der den Personalvertretungen nach dem Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben führt.
Sind die Staffeln, Depots, Kompanien und Werften des Luftwaffenversorgungsregiments 2 selbständige Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PBersVG, so kommt die Bildung eines Gesamtpersonalrats für das Regiment nicht in Betracht.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel