§ 21 ThürWG - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (Zu § 7 Abs. 2 bis 4, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und den §§ 82 und 83 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) Die technische Fachbehörde nach § 60 nimmt die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG vor und erstellt die Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG. Für diese Aufgaben obliegt ihr die Veröffentlichung nach § 79 Abs. 1 WHG.
(2) Die oberste Wasserbehörde stellt für Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf und nimmt die Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG vor. Sie veröffentlicht die Risikomanagementpläne nach § 79 Abs. 1 WHG.
(3) Die oberste Wasserbehörde stellt für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG auf und koordiniert diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG. Die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger.
(4) Die nach Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
(5) Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planungen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen,
- 1.
dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten
- a)
die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie
- b)
die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und
- 2.
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.