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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1993, Az.: 4 StR 591/93

Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter familiärer Verhältnisse des Angeklagten; Anforderungen an den Begriff der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1993
Aktenzeichen
4 StR 591/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 28.01.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 598

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Persönlichkeitsstörung, deren Ursache in einer schwerwiegenden Fehlentwicklung des Angeklagten im familiären Bindungssystem liegt, kann bei Vorliegen entsprechender Symptome einer krankhaften seelischen Störung gleichstehen, auch wenn der Angeklagte ansonsten geistig und körperlich gesund ist.

  2. 2.

    Auch wenn Jugendstrafe nur wegen Schwere der Schuld verhängt wird, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen. Soweit die Bewertung des Tatunrechts mitzuberücksichtigen ist, ist bei einem Jugendlichen besonders sorgfältig zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich bereits frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Nehm, Maatz,
Dr. Tolksdorf die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1993 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist nicht auf die Strafe angerechnet worden. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen hat die Jugendkammer abgesehen.

2

Mit der Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten wird, als es sich gegen die Strafhöhe und die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, hat keinen Erfolg; dies gilt auch für die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde.

4

I.

Nach den Feststellungen wuchs der Angeklagte in gestörten familiären Verhältnissen auf. Zu seinem Stiefvater entwickelte er eine zwiespältige Beziehung. Obwohl er eine Vaterfigur vermißte, gelang es ihm nicht, eine engere emotionale Bindung zu ihm aufzubauen. Andere männliche Bezugspersonen, in denen der Angeklagte als Kind einen Vaterersatz suchte, wurden von seinem Stiefvater moralisch abgewertet. Wie auch zu seinem leiblichen Sohn, der darauf mit erheblichen Verhaltensstörungen, wie Beziehungs- und Distanzlosigkeit, reagierte, kümmerte sich der Stiefvater um den Angeklagten kaum. Um so intensiver gestaltete sich dessen Verhältnis zu seiner Mutter. Diese legte größten Wert auf seine intellektuelle Entwicklung, las ihm schon als Säugling aus der Wochenzeitschrift "Die Zeit" und aus Fachbüchern vor, um seine Sprachbildung zu fördern. Später machte sie den Jugendlichen zum Vertrauten ihrer Eheprobleme, weihte ihn auch in ihre außerehelichen Beziehungen ein. Der Angeklagte entwickelte sich unter diesem Einfluß zu einem unkindlichen, altklugen Jungen, der bis hin zur Dauerwelle das Vorbild der Mutter nachahmte, zu Gleichaltrigen dagegen keinen Kontakt fand.

5

Als sich der Stiefvater einer anderen Frau zuwandte, kam es zwischen den Eltern des Angeklagten zunehmend zu Auseinandersetzungen, in die die Kinder hineingezogen wurden. Der Angeklagte ergriff dabei in kritikloser Identifizierung mit der Mutter deren Partei; dies veranlaßte seinen Stiefvater zu der Äußerung, daß er den Angeklagten hasse. Nachdem der Stiefvater mit einer endgültigen Trennung von der Familie gedroht hatte, beschloß die Mutter, ihren Ehemann zu töten. Auch jetzt zog sie den zur Tatzeit sechzehn Jahre alten Sohn ins Vertrauen und eröffnete ihm ihren Plan. Danach sollte die Tat von ihr und ihrem Sohn gemeinsam begangen werden. Der Angeklagte sagte seine Mitwirkung zu, da er - beeinflußt durch die Mutter - in dem Stiefvater den Schuldigen für die gespannte familiäre Situation sah, unter der er und sein Bruder, insbesondere aber die von ihm sehr geliebte Mutter litten. Entsprechend dem vorgefaßten Tatplan hielt er den in einem Sessel schlafenden Stiefvater fest, während seine Mutter ihren Ehemann mit Chloroform betäubte. Anschließend erdrosselten beide das Opfer mit einer Wäscheleine, indem auf das Kommando der Mutter jeder an einem Ende zog.

6

Die Jugendkammer bewertet die Tat wegen der heimtückischen Begehungsweise als Mord, billigt dem Angeklagten jedoch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu.

7

II.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Jugendkammer mußte sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch im Hinblick auf dessen Zuckerleiden nicht aufdrängen.

8

III.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch durchgreifende Rechtsfehler auf.

9

1.

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision meint, die Jugendkammer habe den Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt, sie habe im Urteil keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen mitgeteilt, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ermöglichten, ihre Ausführungen seien darüber hinaus lückenhaft und widerspruchsvoll; diese Einwände greifen nicht durch.

10

a)

Das Landgericht sieht - in Übereinstimmung mit dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen - die Ursache für eine schwerwiegende Fehlentwicklung des Angeklagten in dem "familiären Bindungssystem". Während der Angeklagte, der unter Gleichaltrigen als verklemmter Einzelgänger und Außenseiter galt, zu seinem Stiefvater keine tiefere emotionale Beziehung aufbauen konnte, lebte er mit seiner Mutter in einer "engen Symbiose mit ödipalen Tendenzen", die ihren Grund in der nicht kindgerechten Erziehungsmethode der Mutter hatte. In familiären Krisensituationen bewirkte dies eine "blinde Verbündung" des Angeklagten mit der Mutter. Handlungen, die bei Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater die Interessen der Mutter verletzten, sah er als "Verrat" an ihr an. Dieses abnorme seelische Geschehen führte dazu, daß der Angeklagte bei der Mitwirkung an der Tat eigene Gewissensregungen unterdrückte und mit Erfolg versuchte, "Haß in sich zu erregen, indem er an die geliebte Mutter und die ihr widerfahrenen Demütigungen dachte". Die Tötung des Stiefvaters empfand er als gerechte Strafe.

11

Mit diesen Ausführungen hat die Jugendkammer nachvollziehbar belegt, daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Dies entspricht dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 21 m.w.N.). Er umfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (BGHSt 34, 22, 24). Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte sei körperlich und geistig gesund, steht deshalb zu der Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit nicht im Widerspruch.

12

b)

Für die vom Landgericht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen vorgenommene Wertung fehlt es auch nicht an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Persönlichkeit und die Entwicklung des Angeklagten, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat sind in dem angefochtenen Urteil bei der Schilderung von Lebenslauf und Sachverhalt ausführlich dargestellt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Wertungsfehler sind dabei nicht ersichtlich.

13

Insbesondere steht der Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit und einer damit einhergehenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen, daß es auf Bedenken des Angeklagten zurückzuführen war, daß die Tat - entgegen den Vorstellungen der Mutter - nicht schon einen Tag früher ausgeführt wurde. Die von ihm vorgebrachten Einwände, die zu einer zeitlichen Verschiebung der Tat führten, beruhten ausschließlich auf ungünstigen äußeren Bedingungen für die Tatausführung, die ein Abweichen vom ursprünglichen Tatplan erforderlich gemacht hätten. Seine grundsätzliche Bereitschaft, auf Wunsch der Mutter an der Tötung des Stiefvaters mitzuwirken, hat der Angeklagte damit nicht in Frage gestellt. Daß er insoweit uneingeschränkt zu selbstbestimmtem Handeln fähig gewesen wäre, kann daher aus jener nur den Tatzeitpunkt betreffenden Einflußnahme nicht geschlossen werden.

14

2.

Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

15

a)

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Verhängung von Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld geboten. Die Einbeziehung des Angeklagten in Rachephantasien, die seine Mutter schon Monate vor der späteren Tat in bezug auf ihren Ehemann entwickelt hatte, beruht ebenfalls auf seiner familiären Situation; sie läßt nicht den Schluß auf schädliche Neigungen des Angeklagten zu.

16

b)

Die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren - ohne Anrechnung der Untersuchungshaft - ist zwar außergewöhnlich milde, kann aus Rechtsgründen jedoch aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht beanstandet werden.

17

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur dann möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 319, 320).

18

Fehler in diesem Sinne enthält das angefochtene Urteil nicht.

19

Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Dieser ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226;  16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61];  BGH bei Böhm NStZ 1984, 445). Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG 5. Aufl. § 18 Rdn. 20). Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen jedoch in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226;  16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61];  Eisenberg aaO). Zwar kann die Bewertung des Tatunrechts, wie sie sich in der jeweiligen gesetzlichen Strafdrohung widerspiegelt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Während aber bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders sorgfältig zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich bereits frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat (BGH GA 1982, 553, 554).

20

Diesen Grundsätzen hat die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen, indem sie neben dem Erziehungsbedarf des Angeklagten auch die Schuldschwere in ihre Überlegungen mit einbezogen hat. Daß sie dabei außer der jugendlichen Unreife des Angeklagten auch dessen erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, seine Sühnebereitschaft und das nach der Trennung von der ihn beherrschenden Mutter einsetzende Bemühen, sich mit dem begangenen schweren Unrecht auseinanderzusetzen und sein Fehlverhalten aufzuarbeiten, als schuldmildernd gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Von einem extremen Mißverhältnis zwischen verhängter Strafe und Tatschuld kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

21

3.

Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Daß bei dem Angeklagten, der in einem therapeutischen Kinderheim untergebracht ist, trotz günstiger Sozialprognose die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf seine Entwicklung geboten wäre (§ 21 Abs. 2 JGG), ist nicht ersichtlich.

22

4.

Auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft (§ 52 a JGG) begegnet keinen Bedenken. Sie ist zulässig, wenn bei Anrechnung der Untersuchungshaft die Vollstreckung der verbleibenden Reststrafe die notwendige erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

23

IV.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Angesichts der Mittellosigkeit des Angeklagten hat sich die Jugendkammer mit ihrer Entscheidung im Rahmen des ihr durch § 74 JGG eingeräumten Ermessens gehalten.

Salger
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien