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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 2 AZR 469/71

Kündigung; Diskriminierungsverbot; Sittenwidrigkeit; Meinungsäußerung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1972
Aktenzeichen
2 AZR 469/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 10.09.1971 - 2 Sa 688/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 438 - 446
  • DB 1972, 2356-2358 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1972, 1925-1926 (Volltext)
  • JZ 1973, 375-377 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1973, 167-168 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine fristgemäße Kündigung, die vom Arbeitgeber vor Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, kann gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und unter Umständen gemäß § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) rechtsunwirksam sein.

2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Unter das Verbot fällt auch die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen seiner politischen Anschauung, die in der Mitgliedschaft bei einer politischen Partei ihren Ausdruck findet. Gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verstößt eine Kündigung nur dann, wenn sie gerade wegen und nur wegen dieses Grundes erklärt wird.

3. Ob Art. 5 Abs. 1 GG über das Grundrecht der freien Meinungsäußerung als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zu verstehen ist, bleibt unentschieden. Dieses Grundrecht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG im Bereich des Arbeitsrechts seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer darf bei Ausübung des Grundrechts nicht den Interessen des Arbeitgebers zuwiderhandeln oder diese beeinträchtigen. Eine solche Zuwiderhandlung ist gegeben, wenn durch die Meinungsäußerung das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird.

4. Nicht sittenwidrig ist eine Kündigung, die darauf gestützt wird, daß der Arbeitnehmer im Landtagswahlkampf sich mit dem Inhalt eines von ihm verteilten Parteiblattes identifiziert hat, in dem der Berufsstand seines Arbeitgebers im allgemeinen und der Arbeitgeber selbst diskriminiert und in der Meinung der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.

5. Kündigungsgründe, die als Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder als dringende betriebliche Erfordernisse zu werten sind, können außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auf dem Weg über § 242 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.