§ 16 BremBodSchG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-g-1
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutz und Altlastenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
als oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft;
- 2.
als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
- a)
die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,
- b)
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven
zuständig.
(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 2 Nummer 2 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte.
(4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der Landwirtschaftskammer Bremen.