Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1979, Az.: I ZR 81/77
Aussetzen der Revision wegen Vorabentscheidungsverfahren; Import von Tonträgern geschützter Musikstücke aus EU-Mitgliedstaaten; Verletzung von Urheberrechten durch Import geschützter Musikstücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 81/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Artikel 177 Abs. 3 EWG Vertrag
Prozessführer
Firma M.-V. m. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans-Jürgen J. und Claus-Holger L., H. weg ..., H. 1,
Prozessgegner
die G.-Gesellschaft für m. A. - und m. V.,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. h.c. Erich S., B. Straße ..., B. 30,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Revision wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Artikel 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff EWG-Vertrag) vereinbar, wenn die - zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigte - Wahrnehmungsgesellschaft das dem Urheber im Mitgliedstaat A zustehende ausschließliche Recht zu einer Übertragung seiner Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung, dadurch ausübt, daß sie für den Vertrieb von Tonträgern im Mitgliedstaat A, die im Mitgliedstaat B hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind und zwar mit einer auf den Mitgliedstaat B beschränkten Zustimmung des Urhebers gegen Zahlung einer - nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten - Lizenzgebühr, einen Betrag in Höhe der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat A üblichen Lizenzgebühr, jedoch unter Anrechnung der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat B bereits bezahlten (niedrigeren) Lizenzgebühr, verlangt?
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Wahrnehmungsgesellschaft die Rechte an geschützten Musikwerken für die Urheber wahr.
Die Beklagte hat Tonträger (Schallplatten, Musikkassetten) aus dem Ausland - unter anderem unstreitig auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Die Tonträger enthalten geschützte Musikwerke.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke auf diesen Tonträgern eine auf das jeweilige ausländische Herstellungsland beschränkte Lizenz bezahlt und dementsprechend der Vertrieb der Tonträger von den Urheberberechtigten nur für das jeweilige Herstellungsland genehmigt worden. Den Import dieser Tonträger in die Bundesrepublik Deutschland sieht die Klägerin als Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte an. Sie beansprucht mit der Klage Auskunfterteilung über den Umfang der Tonträger-Importe der Beklagten seit dem 1. April 1973 und Zahlung der für den Inlandsvertrieb üblichen Lizenzgebühr, abzüglich der bereits für den Vertrieb im ausländischen Herstellungsland bezahlten (niedrigeren) Lizenzgebühr.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte durch Teilurteil vom 18. Juni 1976 zur Auskunfterteilung verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5. Mai 1977 zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Nach Auffassung des Senats ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach deutschem Recht die räumlich beschränkte Zustimmung der Urheber zu einer Übertragung ihrer Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gegen Zahlung einer - nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten - Lizenzgebühr die Urheber nicht daran hindert, aufgrund ihres inländischen ausschließlichen Vertriebsrechts beim Vertrieb dieser importierten Tonträger im Inland die hierfür im Inland übliche - nach Stückzahl und inländischem Endverkaufspreis berechnete - Lizenzgebühr unter Anrechnung der für den Vertrieb im ausländischen Herstellungsland bezahlten Lizenzgebühr zu verlangen.
Die Frage, ob diese Ausübung der Urheberrechte gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstößt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, insbesondere durch das Urteil vom 8. Juni 1971 - Rechtssache 78/70 - "Tonträger" noch nicht geklärt.
Der Senat hält daher eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 EWG-Vertrag für erforderlich.
Alff
Merkel
RiBGH Dr. Schönberg befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert. v. Gamm
Piper