Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.05.2003, Az.: 1 BvR 90/03
Umgangsrecht eines nichtsorgeberechtigten, abgeschobenen Ausländers; Berücksichtigung des Interesses des Ausländers an der Ausübung des ihm eingeräumtes Umgangsrechts mit seinem in der Bundesrepublik lebenden Kind im Rahmen der Abwägung gem. § 9 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG); Eigenständige Prüfung der Erteilung einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis im ausländerrechtlichen Verfahren unabhängig von der kindeswohlorientierten Prüfungsentscheidung des Familiengerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 BvR 90/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 31061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 2 AuslG
- § 9 Abs. 3 AuslG
Fundstellen
- ANA-ZAR 2003, 6 (Kurzinformation)
- EzFamR aktuell 2003, 275
- FK 2003, 154
- FPR 2003, 665-666
- FPR 2005, 217
- FamRZ 2003, 1082-1084 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2003, 455-456 (Volltext mit red. LS)
- InfAuslR 2003, 322-324 (red. Leitsatz)
- NJW 2003, 3547-3548 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2004, 339 (red. Leitsatz)
- ZAR 2003, 323 (red. Leitsatz)
- ZfJ 2004, 109-111
Redaktioneller Leitsatz
Das Interesse eines abgeschobenen Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrecht mit seinem in der Bundesrepublik lebenden deutschen Kind stellt einen Aufenthaltszweck dar, der von der Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 9 Abs. 3 AuslG vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise sprechenden Belangen zu berücksichtigen ist. Über die Erteilung der Einreiseerlaubnis ist unabhängig von der kindeswohlorientierten Prüfung des Familiengerichts im ausländerrechtlichen Verfahren zu entscheiden.