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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.05.2019, Az.: 1 BvR 673/19

Unzureichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht vorliegender wichtiger Unterlagen; Nichterfüllung des Kriteriums der Rechtswegerschöpfung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.05.2019
Aktenzeichen
1 BvR 673/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 23433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190524.1bvr067319

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 21.02.2019 - AZ: 7 L 102/19
VG Chemnitz - 11.02.2019 - AZ: 7 L 102/19
OVG Sachsen - 14.02.2019 - AZ: 3 B 249/18
OVG Sachsen - 15.01.2019 - AZ: 3 B 249/18
VG Chemnitz - 29.06.2018 - AZ: 7 L 348/18
OVG Sachsen - 07.02.2019 - AZ: 3 B 37/19
VG Chemnitz - 06.02.2019 - AZ: 7 L 88/19
OVG Sachsen - 11.06.2018 - AZ: 3 B 130/18
VG Chemnitz - 05.06.2018 - AZ: 7 L 145/18

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>).

2

Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gegen die unter 3. angegriffenen Entscheidungen unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die zwei amtstierärztlichen Stellungnahmen, die Protokolle der Zeugenvernehmungen und der Ortsbegehungen, obwohl das Oberverwaltungsgericht darauf in den angegriffenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>; 88, 40 <45>; BVerfGK 14, 402 <417>), sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018, auf den der Beschwerdeführer verweist. Der Inhalt einiger Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber erkennbar nur auszugsweise oder ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind.

3

Gegen die unter 6. angegriffene Entscheidung ist der Rechtsweg nicht erschöpft, da über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Die einstweilige Anordnung vom 21. März 2019 tritt gemäß Ziffer 1 des Tenors der Anordnung mit diesem Beschluss außer Kraft.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.