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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2006, Az.: 1StR561/05

Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.2006
Aktenzeichen
1StR561/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24.Januar 2006
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten auf seinen Antrag gegen die Versumung der Frist zur Begrndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26.Juli 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewhrt.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Magabe verworfen ( 349 Abs.2StPO), dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Hhe von 8.000EUR entfllt ( 349 Abs.4StPO). Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im brigen beschrnkt der Senat unter Hinweis auf die Ausfhrungen des Generalbundesanwalts und mit dessen Zustimmung die Verfolgung der Taten aus den in 430 Abs.1StPO i. V. m. 442 Abs.1StPO genannten Grnden.

    Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen ( 473 Abs.4StPO).

Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Elf