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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1952, Az.: IV ZR 153/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1952
Aktenzeichen
IV ZR 153/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 10.05.1951

Prozessführer

der F. Walburga, N., J.straße ..., S.,

Prozessgegner

1. H. Hans, Bauer in H.,

2. He. Therese geborene H. in B.,

3. S. Barbara geborene H. in L.,

4. H. Marie in H.,

5. L. Konrad, Zimmermeister in H., N.,

6. B. Babette geb. L., Bauerswitwe, R.,

7. L. Hans, Zimmermeister in R.,

8. V. Marie geb. L., Bauersfrau in S.,

9. L. Josef, Zimmermeister in S.,

10. L. Ludwig, Sparkassenangestellter in H.,

11. H. Christoph, Bauer in G.,

12. R. Leonhard, Friseur in G.,

13. R. Hans, ohne Beruf, in G.,

14. R. Ludwig, Hausmeister in F., T.str. ...,

15. H. Leonhard, Metzger in N., G.str. ...,

16. H. Walli in W.,

17. Se. Margarete geb. H., Bauersehefrau, W.,

Amtlicher Leitsatz

§2084 BGB ist über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Erklärung des Erblassers als eine letztwillige Verfügung anzusehen ist oder nicht, im Zweifel die Erklärung als letztwillige Verfügung auszulegen ist, falls sie nur bei dieser Auslegung wirksam werden kann.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10. Mai 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Nürnberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagten sind die Erben des am 2. Mai 1949 verstorbenen Pfarrers Ludwig H. Zu dessen Nachlaß gehört das Zweifamilienhaus in N., S. Straße ... Auf diesem Anwesen war seit dem 26. Juni 1939 für die "Liga, Spar- und Kreditgenossenschaft der katholischen Pfarrer" eine Briefgrundschuld von 3.400,- RM, mit 5 % verzinslich, eingetragen. Am 22. November 1939 wurden die Ansprüche aus dieser Grundschuld samt Zinsen ab 15. November 1939 an die Klägerin abgetreten. Am 4. November 1948 bewilligte die Klägerin zu notarieller Urkunde die Löschung der Grundschuld mit der Erklärung, daß die Grundschuld am 21. Juni 1943 nicht valutiert war. Am 7. Oktober 1949 wurde die Grundschuld gelöscht.

2

Im Nachlaß des Verstorbenen befand sich folgende von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Urkunde:

Vereinbarung

zwischen L. H., Pfr. von N. und seiner Haushalt-Leiterin Walburga F. z.Zt. N. ...

Frl. Walburga F. erklärt: "Ich habe nun keine Schuldforderung mehr gegen Pfr. L. H. Die Hypothek von 3.400,- M am Haus in N. und persönliche Darlehen sind restlos getilgt und ich acceptiere die nachstehende Erklärung von Pfr. H."

Pfr. H. Lud. v. N., Eigentümer des 1935 neugebauten Hauses S. Str. ... in N., das im Kriege sehr schwer beschädigt wurde und jetzt im Aufbau ist, erklärt: "Ich gewähre als vollwertige Gegenleistung für völlige Schuldtilgung und aus Anerkennung für fast 30. j. Dienstzeit bei mir meiner Haushalt-Leiterin W. F. ein Miteigentum zu 1/5 Anteil an meinem Hause in N. und Anspruch auf 1 Zimmer mit Küche im gleich N. Hause als Wohnung nach meinem Tode.

Die Löschungsbewilligung der 3.400,- M Hypothek gibt Wally F. hiermit zur ausdrücklichen Kenntnis, auch fürs Notariat.

N., den 20. Mai 1948

H. Lud. Pfr.

3

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, es handele sich bei dem Schriftstück vom 20. Mai 1948 um ein Vermächtnis zu ihren Gunsten. Sie hat daher auf Übertragung eines Miteigentumsanteils zu 1/5 an dem genannten Grundstück sowie auf Bewilligung ihrer Eintragung als Miteigentümerin zu 1/5 in das Grundbuch und ferner auf Bestellung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts für ein Zimmer nebst Küche geklagt. Das Landgericht in Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Nürnberg die Klage - abgesehen von einem nicht in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch - abgewiesen.

4

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung.

5

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision rügt zunächst mit Recht, daß das Berufungsgericht den §2084 BGB durch Nichtanwendung verletzt habe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, diese Gesetzesbestimmung habe zur Voraussetzung, daß eine letztwillige Verfügung vorliege, so daß dann, wenn dies streitig sei, die Auslegung nur nach §133 BGB zu erfolgen habe. Diese Ansicht, die auch vom Reichsgericht in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 30. März 1931 (Recht 1931 Nr. 314) vertreten wird, hat allerdings den Wortlaut des §2084 BGB für sich; denn dieser geht zweifelsfrei vom Bestehen einer letztwilligen Verfügung aus. §2084 BGB ist aber nur ein Ausdruck des gesetzgeberischen Grundgedankens, dem Willen des Erblassers soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Verwirklichung dieses Willens nicht daran scheitern zu lassen, daß es nach dem Erbfall nicht mehr möglich ist, eine Erläuterung des vom Erblasser Erklärten durch ihn selbst herbeizuführen oder das Rechtsgeschäft zu wiederholen. Dieser Gedanke hat in §2084 BGB eine nur unvollkommene Verwirklichung gefunden, wenn hier eine Auslegungsregel lediglich für den Fall gegeben wird, daß eine letztwillige Verfügung vorliegt, daß deren Bestehen also unstreitig oder erwiesen ist. Soll der in §2084 BGB anerkannte Gedanke des Gesetzgebers volle Wirksamkeit entfalten, so ist eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus dahin geboten, daß auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung anzusehen ist oder nicht, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Erklärung Erfolg haben kann. Läßt also eine Erklärung des Erblassers sowohl die Auslegung zu, daß es sich um eine letztwillige Verfügung handele, als auch die entgegengesetzte Auslegung, so ist die Erklärung als letztwillige Verfügung auszulegen, falls sie nur bei dieser Auslegung wirksam werden kann (ebenso RGRKomm, Anm. 1 zu §2084; KGJ 38 A 137; Palandt, Anm. 2 zu §2084; a. A. Planck zu §2084).

7

Das Berufungsgericht hat somit den §2084 BGB durch Nichtanwendung verletzt. Da durch diese Nichtanwendung die Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, von einer rechtlich unrichtigen Grundlage aus erfolgt ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

8

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es nicht ein zu enges Haften am buchstäblichen Wortsinn bedeutet, nur aus der Stellung der Worte "nach meinem Tode" den Schluß zu ziehen, daß der Erblasser keine einseitig letztwillige Verfügung habe machen wollen. Zur Erforschung des wahren Willens des Erblassers wäre es vielmehr erforderlich, die Entstehungsgeschichte des Schriftstücks vom 20. Mai 1948 aufzuklären und bei der Auslegung zu verwerten. Hierbei könnte von Bedeutung sein, daß nach der Behauptung der Klägerin ihre der in diesem Schriftstück erwähnten "Hypothek" zugrunde liegende Forderung bereits am 1. Januar 1945 getilgt war. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand mit der Begründung für belanglos erklärt, es sei allein entscheidend, "daß der Erblasser nur eine solche Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin zum Gegenstand seines Schreibens vom 20. Mai 1948 machte, daß sein in dem Schriftstück vom 20. Mai 1948 erklärter Wille offensichtlich nur darauf gerichtet war, sich mit der Klägerin über die restlose Tilgung ihrer Forderungen und ihre Verpflichtung zur Löschung der Grundschuld einerseits und seiner Gegenleistungen andererseits zu einigen." Wenn aber die Forderungen der Klägerin bereits seit Jahren voll getilgt waren, so kam eine Einigung über die Tilgung überhaupt nicht mehr in Betracht und auch die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Löschungsbewilligung, die sich als selbstverständliche Folge aus jener Tilgung ergab, konnte nicht Gegenstand einer Einigung sein. Es ist nicht ersichtlich, aus welcher Erwägung das Berufungsgericht diese Tatsache als belanglos angesehen hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend gewürdigt, daß die "Gewährung einer vollwertigen Gegenleistung für völlige Schuldtilgung," wie es im Schriftstück vom 20. Mai 1948 heißt, wörtlich genommen keinen Sinn hat. Es liegt vielmehr die Annahme nicht fern, daß die damals bevorstehende "Währungsumstellung den Erblasser veranlaßte, das Grundbuch durch Löschung der Grundschuld berichtigen zu lassen, und daß er bei dieser Gelegenheit die Unbilligkeit beseitigen wollte, die darin lag, daß er der Klägerin die 3.400,- RM, die sie 1939 mit verhältnismäßig noch wertvoller Reichsmark zum Erwerb der Grundschuld aufgewandt hatte, während des Krieges in Teilbeträgen in bereits entwerteter Mark zurückgezahlt hatte. Dann wäre das Wort "vollwertige Gegenleistung", wenn auch rechtlich unzutreffend, verständlich und ließe auch die Auslegung, daß diese "Leistung" durch letztwillige Verfügung erfolgen sollte, zu.

9

Unzulänglich ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Aussage der Zeugin B. als unerheblich abgelehnt hat. Diese Zeugin hatte ausgesagt, der Erblasser habe sich etwa 1945/46 auf die Frage nach der Klägerin dahin geäußert, "die Klägerin sei nach Nürnberg wegen unseres Hauses; die Walli habe Anteil an diesem Hause; ja, für Walli sei gesorgt." Das Berufungsgericht ist der Meinung, diese Äußerungen des Erblassers könnten sich auf die Grundschuld von 3.400,- RM bezogen haben; denn damals sei die Klägerin noch als Gläubigerin dieser Grundschuld eingetragen gewesen. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin behauptet hatte, daß die Grundschuld schon vor dem 1. Januar 1945 getilgt worden sei. Es blieb deshalb zu prüfen, ob mit der von der Zeugin B. bekundeten Äußerung des Erblassers dieser die Sicherstellung durch die nicht mehr valutierte Grundschuld gemeint haben kann. Die Zeugin wäre noch darüber zu hören, ob nicht der von ihr bekundeten Äußerung oder sonstigen Äußerungen des Erblassers zu entnehmen war, daß die Klägerin durch einen Anteil am Hause habe gesichert werden sollen. Auch eine Vernehmung der Klägerin könnte möglicherweise dazu veranlaßt sein.

Dr. Lersch Dr. Hartz Johannsen Kregel Scheffler