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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1994, Az.: BVerwG 6 B 87/93

Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in einer Klausurlösung im ersten juristischen Staatsexamen; Kenntnisnahme und Bewertung einer falschen Staatsexamensklausur durch den Prüfer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 87/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 08.05.1991 - AZ: 3 K 1490/89
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1993 - AZ: 22 A 1931/91

Fundstellen

  • BayVBl 1995, 280 (LT 1)
  • DVBl 1994, 1373 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1995, 79 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1994, XVIII Heft 12 (Kurzinformation)
  • NVwZ - RR 1995, 146 (LT1)
  • NVwZ-RR 1995, 146 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Prüfungsrecht

Befangenheit eines Richters

Amtlicher Leitsatz

Von "Ersatz"-Ausführungen nach falscher Weichenstellung im Rahmen einer Prüfungsarbeit, die der Prüfer als Teil der Gesamtlösung zur Kenntnis nehmen und bewerten muß, kann nur dann die Rede sein, wenn es sich - losgelöst vom falschen Ausgangspunkt - um weitergehende substantielle Ausführungen handelt, die eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1989, mit dem dieser ihre Abschlußprüfung in der einstufigen Juristenausbildung für nicht bestanden erklärt hat. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wendet, hat keinen Erfolg. Ein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.

2

1.

Die Rüge, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Verfahrensmängeln beruhe, ist nicht begründet.

3

Das Berufungsgericht hat es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Ablehnungsgrund der Befangenheit anzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ff. ZPO). Es sind von der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür genannt, die auf eine Befangenheit des Erstkorrektors Sch. hindeuten könnten. Ihr Hinweis darauf, daß dieser Prüfer zugleich Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Münster sei, sowie ihre Bitte um Informationen darüber, ob etwa aus gemeinsamer Präsidiumstätigkeit freundschaftliche Beziehungen zum Vorsitzenden Richter des hier zuständigen 22. Senats des Berufungsgerichts herrührten, sind dazu nicht geeignet. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, den von der Klägerin ohne konkreten Grund in Erwägung gezogenen "freundschaftlichen Beziehungen" weiter nachzugehen und sie über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen zu informieren.

4

Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, fehlt es an Ausführungen darüber, welche Tatsachen das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte weiter aufklären müssen. Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe näher bezeichnete Prüfervermerke fehlinterpretiert, reicht dazu nicht aus. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob die Interpretation des Berufungsgerichts rechtlichen Anforderungen standhält oder - wie die Beschwerde meint - "ganz unhaltbar" ist. Aus alledem geht nicht hervor, welche tatsächlichen Umstände von dem Berufungsgericht mit näher zu bezeichnenden Beweismitteln aufzuklären gewesen wären, weil sie sich auch ohne Beweisantrag der Klägerin als aufklärungsbedürftig aufgedrängt hätten.

5

Das Berufungsgericht hat es in diesem Zusammenhang ferner nicht pflichtwidrig versäumt, die Klägerin von seiner rechtlichen Auffassung und der darauf gründenden Interpretation einer Prüferbemerkung in Kenntnis zu setzen (vgl. §§ 86 Abs. 3 und 104 Abs. 1 VwGO). Die Gerichte haben nämlich nicht generell die Pflicht, die Beteiligten des Verfahrens auf ihre Rechtsauffassung und die beabsichtigte Auslegung des Sachverhalts hinzuweisen. Unzulässig sind indes Überraschungsentscheidungen, insbesondere, wenn dabei die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wird, ohne daß die Beteiligten damit rechnen konnten. Letzteres ist hier nicht anzunehmen. Die berufungsgerichtliche Interpretation der in Rede stehenden Prüferbemerkung und die ihr zugrundeliegende Rechtsauffassung halten sich - wenn sie nicht als allein sachgerecht und richtig zu bewerten sind und deshalb dem Kundigen sich geradezu aufdrängen - jedenfalls im Rahmen des Vertretbaren und können daher nach dem Gang und Inhalt des Verfahrens nicht als "überraschend" angesehen werden.

6

Soweit die Klägerin ferner die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, zu welchen entscheidungserheblichen Umständen sie nicht hinreichend gehört worden sei. Ihr Vorbringen, das Berufungsgericht habe ihre Rügen falsch interpretiert und dabei eine fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde gelegt, ist nicht geeignet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im übrigen kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht darauf an, ob es den Vortrag der Klägerin, der Prüfer B. habe sich an einem völligen Fehlen der Abschlußverfügung nicht gestört, tatsächlich außer acht gelassen hat. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit zusätzlich darauf gestützt, daß der Erstgutachter in seinem Gutachten zahlreiche weitere Mängel genannt habe, die ihn zu der Bewertung der Arbeit mit "mangelhaft" veranlaßt hätten (vgl. BU S. 42 oben).

7

2.

Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Die Beschwerde hält "die Frage der Ersatzausführungen nach falscher Weichenstellung" für grundsätzlich klärungsbedürftig. Dazu verweist sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1989 - 9 S 207/89 - VBl Ba-Wü 1989, 390, in dem ausgeführt worden ist, daß auch "Ersatz"-Ausführungen nach falschen Weichenstellungen - also etwa eine andere Begehungsweise einer Straftat - Teil der Lösung sind und zur Kenntnis genommen werden müssen.

9

Mit diesem Vorbringen ist für den vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Im allgemeinen ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der Prüfer seine Bewertung nicht etwa schon dann abbrechen darf, wenn die Bearbeitung nach einer - seiner Meinung nach - falschen Weichenstellung in eine andere Richtung verläuft. In solchen Fällen wird sich nämlich regelmäßig die Frage stellen, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder auf andere Weise kenntlich machen, daß er jedenfalls den Prüfungsstoff beherrscht. Inwieweit diese Regel Ausnahmen zuläßt, mag offenbleiben; denn der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, hierzu konkretere Rechtsausführungen zu machen. Das Berufungsgericht hat in dem Zusammenhang, auf den die Beschwerdebegründung sich bezieht, ausgeführt, daß der Zweitgutachter "konsequenterweise" die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit einer Leistungsklage für unrichtig gehalten habe, nachdem er den Ansatz der Klägerin, die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage zu verneinen, für falsch gehalten habe. Mit diesen Ausführungen sind zwei sich inhaltlich gegenseitig ausschließende Rechtsauffassungen in der Weise gegenübergestellt worden, daß sich aus der Entscheidung für die Richtigkeit der einen Rechtsauffassung zwingend die Entscheidung für die Unrichtigkeit der anderen Rechtsauffassung ergibt. Ist aber die Lösung des Prüflings gerade mit diesem Inhalt unrichtig, kann insoweit nicht von "Ersatz"-Ausführungen nach falscher Weichenstellung die Rede sein. Daß sie über diese nach Meinung des Prüfers unrichtige Lösung hinaus weitergehende, substantielle Ausführungen gemacht hätte, die als solche - losgelöst von der "falschen Weichenstellung" - als eigenständige und in sich richtige "Ersatz"-Ausführungen hätten bewertet werden können, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen.

10

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Niehues
Ernst
Seibert