Betreuer - Vergütung
BT-Drs. 19/24445 (zu der am 01.01.2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts)
1 Allgemein
Die Übernahme einer Betreuung erfordert einen hohen Zeitaufwand und Kosten. Die Vergütung bzw. der Anspruch auf Entschädigung der Betreuer ist gemäß § 1875 BGB wie folgt geregelt:
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers sind in den §§ 1875 – 1881 BGB geregelt.
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers bestimmt sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Dies gilt auch für die folgenden
Betreuungsvereine
Behördenbetreuer
Betreuungsbehörden
Das VBVG enthält jeweils getrennte Normen für Betreuer und Vormünder.
2 Ehrenamtliche Betreuer
Der Grundsatz, dass die Betreuung vorrangig unentgeltlich geführt werden soll, gilt auch weiterhin und wird durch den Vorrang der ehrenamtlichen Führung von Betreuung (§ 1876 Abs. 1 BGB) verankerten Grundsatz der Unentgeltlichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung sichergestellt.
Das Gericht kann auch einem ehrenamtlichen Betreuer entsprechend dem Umfang oder der Schwierigkeit der übernommenen Geschäfte eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Betreute nicht mittellos ist.
Demnach ergeben sich folgende Ansprüche:
Immer besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (1877 BGB) oder die Aufwandspauschale (§ 1878 BGB):
Die Aufwandspauschale wird zur pauschalen Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gezahlt.
Höhe der Pauschale:
Diese entspricht für ein Jahr dem 18-fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. Die Pauschale beträgt derzeit 450,00 EUR.
Ist der Betreute mittellos, besteht ein Anspruch gegen die Staatskasse (§ 1879 BGB).
Sofern der Betreute nicht mittellos ist und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung dies rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht eine Vergütung bewilligen.
Begriffsbestimmung Mittellosigkeit:
Der Betreute gilt gemäß § 1880 BGB als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale nicht aus seinem einzusetzenden Vermögen aufbringen kann. Die Mittellosigkeit ist auch begründet, wenn der Betreute die Mittel nur zum Teil oder in Raten aufbringen könnte.
Die Beurteilung des einzusetzenden Vermögens bestimmt sich nach § 90 SGB XII.
Die entscheidende Änderung gegenüber dem vorherigen Recht liegt in dem Verzicht auf die Berücksichtigung des Einkommens des Betreuten oder des Mündels bei der Ermittlung der Mittellosigkeit.
3 Berufliche Betreuer
Das VBVG enthält die Regelungen zu Vergütung und Aufwendungsersatz aller beruflich tätigen Betreuer und berufsmäßigen Vormünder einschließlich der Ansprüche der Betreuungsbehörde als Betreuer und des Jugendamts als Vormund. Allgemeine Rechtsgrundlage ist § 7 VBVG.
Absatz 1 enthält zur Klarstellung ausdrücklich den gegen den Betreuten gerichteten Anspruch des beruflichen Betreuers auf eine Vergütung und Aufwendungsersatz. Anders als zuvor hängt eine Vergütung für berufliche Betreuer aber nicht mehr von der Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Betreuungsgericht ab. Entscheidend für einen Vergütungsanspruch ist vielmehr eine Registrierung als beruflicher Betreuer durch die Betreuungsbehörde nach Maßgabe der §§ 23 ff. BtOG. Absatz 1 enthält nur eine Regelung für die beruflichen Betreuer, die selbständig Betreuungen führen, also nicht als Vereins- oder Behördenbetreuer.
Absatz 2 regelt analog zu Absatz 1 den Anspruch des Vereins auf Zahlung von Vergütung und den Aufwendungsersatz, wenn ein registrierter Vereinsbetreuer zum Betreuer bestellt ist. Satz 2 stellt klar, dass dieser selbst keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen kann.
Absatz 3 stellt klar, dass der Anspruch nicht unmittelbar gegen den Betreuten geltend zu machen ist, sondern das Gericht die Zahlung zu bewilligen hat. Eine Bewilligung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betreuer die Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten entnimmt.
Höhe der Vergütung:
§ 8 VBVG enthält eine wesentliche Neuregelung zur Vergütung des beruflichen Betreuers, und zwar sowohl für den selbständig Tätigen wie den Vereinsbetreuer:
Absatz 1:
Die pauschalierte Vergütung der Betreuer richtet sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungsstufen 1 und 2 der Anlage festgelegt sind.
Die jeweilige Zuordnung zu den Vergütungsstufen ist abhängig von der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers. Das Fallpauschalensystem hält damit an der Qualifikation des Betreuers als ein Kriterium zur Bestimmung der Vergütung fest.
Zum 01.01.2026 wurde anstelle der vormaligen 60 Fallpauschalen ein zweistufiges System mit jeweils acht Fallpauschalen eingeführt. Die Anknüpfung für die Vergütungsstufe an den Bildungsabschluss des Betreuers bleibt unverändert. Die Zugangsvoraussetzungen zur Stufe 2 entsprechen denen der früheren Vergütungsstufe C. Alle übrigen Betreuer werden nach Stufe 1 vergütet, deren Höhe sich am Niveau der früheren Vergütungsstufe B orientiert.
Das Vergütungsniveau der Vergütungsstufe A findet sich im neuen System nicht mehr wieder; es ist ersatzlos entfallen.
Da jeder berufliche Betreuer mit der Registrierung die für die entgeltliche Führung von Betreuungen notwendige Sachkunde gegenüber der Stammbehörde nachweisen muss, ist die Ermittlung von speziellen Kenntnissen für ein einzelnes Betreuungsverfahren nicht notwendig. Die von dem Betreuer nachzuweisende Sachkunde befähigt ihn grundsätzlich, alle Arten von Betreuungen zu übernehmen.
Dies schließt nicht aus, dass das Gericht im Einzelfall einen beruflichen Betreuer wegen seiner speziellen Qualifikationen auswählt. Mit der Registrierung wird nur eine »Mindestqualifikation« verlangt, weil die berufliche Betreuung weiterhin für unterschiedliche Fachrichtungen geöffnet bleiben soll. Auch weiterhin können die in die Betreuung einzubringenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend dem Ausbildungsstand unterschiedlich sein, so dass es derzeit sachgerecht erscheint, die Einordnung in verschiedene Vergütungstabellen beizubehalten. Wenn beispielsweise bei der Auswahl eines rechtlichen Betreuers seine Ausbildung etwa wegen der Komplexität der vorliegenden Betreuung eine Rolle spielt, dann erscheint eine Differenzierung der Vergütung nach der Art seiner Ausbildung trotz der von allen beruflichen Betreuern zu beantragenden Registrierung nicht unsachgerecht.
Feststellung der der für den jeweiligen Betreuer einschlägigen Vergütungsstufe (§ 8 Abs. 3 VBVG):
Die Systematik der Vergütungsstufen sieht nun anders als zuvor nur noch für die höhere Vergütungsstufe, Stufe 2, besondere Voraussetzungen vor, die im Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder der Betreuerin einmalig verbindlich festgestellt werden.
Inhaltlich führt die neue Vorschrift unverändert die Anknüpfung an einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung fort, sodass die Neuregelung keine materiellrechtliche Änderung für den Zugang zu Stufe 2 beinhaltet. Alle anderen Betreuer, die nicht über einen solchen Bildungsabschluss verfügen, fallen in Stufe 1.
Somit entsprechen die bisherigen Vergütungstabellen A und B der Vergütungsstufe 1 und die bisherige Vergütungstabelle C der Vergütungsstufe 2.
Einer Hochschulbildung vergleichbare Ausbildung:
»Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH 14.10.2015 - XII ZB 188/15)« (KG Berlin 17.09.2024 – 1 VA 16/24, Rn. 15).
Die Fallpauschalen sind im Detail in § 9 VBVG geregelt. Sie ergeben sich aus der Kombination von Dauer der Betreuung, Aufenthaltsort des Betreuten sowie aus dem Vermögensstatus des Betreuten.
4 Vergütung für besondere Betreuungen
Daneben bestehen in den §§ 11 – 14 VBVG besondere Vergütungsregeln für folgende Betreuergruppen:
Verhinderungsbetreuer (§ 1817 Abs. Abs. 4 BGB):
Gemäß § 1899 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB)
Ein Ergänzungsbetreuer ist ein Betreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist.
Sterilisationsbetreuer (§ 1817 Abs. 2 BGB)
5 Vergütung bei Bestellung neben einem Bevollmächtigten
Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 S. 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen (BGH 08.07.2015 – XII ZB 494/14).
6 Rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit
Wird die berufsmäßige Betreuung durch einen Rechtsanwalt ausgeübt, so richtet sich dessen Vergütungsanspruch grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen der Betreuervergütung. Handelt es sich bei der auszuführenden Aufgabe jedoch um eine anwaltsspezifische Tätigkeit, so kann der Rechtsanwalt die übliche Rechtsanwaltsvergütung in Rechnung stellen (BGH 20.12.2006 – XII ZB 118/03).
7 Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH 25.11.2015 – XII ZB 261/13, BGH 18.02.2015 – XII ZB 563/14).
8 Steuer
Einnahmen eines Berufsbetreuers sind ihrer Art nach den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen (BFH 15.06.2010 – VIII R 10/09).
Hinweis
Die anderslautende Rechtsprechung (nach der die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, so u.a. BFH 04.11.2004 – IV R 26/03) ist damit überholt.
Aber beachte: Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell die Tätigkeit eines Berufsbetreuers als Gewerbe und nicht als Freien Beruf eingeordnet. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betreuer um einen Rechtsanwalt handelt. Die Richter begründeten die abweichende Entscheidung damit, dass die Terminologie des Steuerrechts nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch sei (BVerwG 27.02.2013 – 8 C 8/12).
Aufwandsentschädigungen gemäß § 1835a BGB sind steuerfrei (BFH 17.10.2012 – VIII R 57/09).