Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.12.2020, Az.: 2 BvR 739/17
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Hauptsacheverfahren und Eilverfahren i.R.d. Festsetzung des Gegenstandswerts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.12.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 739/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 48728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr073917
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).