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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 04.05.1994, Az.: 2 BvL 22/91

Vollstreckung einer Jugendstrafe; Jugendstrafvollzugsgesetzes; Amtstrichter als Vollstreckungsleiter; Weisungsgebundenes Organ der Justizverwaltung; Vorlageberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.05.1994
Aktenzeichen
2 BvL 22/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1994, 2750-2751 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, ob die Vollstreckung einer Jugendstrafe mangels eines Jugendstrafvollzugsgesetzes verfassungswidrig ist.

2. Somit ein Amtstrichter als Vollstreckungsleiter tätig wird, handelt er als weisungsgebundener Organ der Justizverwaltung. In dieser Funktion ist er nicht gem. Art. 100 I GG vorlageberechtigt.