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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1986, Az.: 3 AZR 100/83

Mehrere Trägerunternehmen; Gruppen-Unterstützungskasse; Mitbestimmungsrecht; Unterstützungskasse; Leistungsplan; Beschluss; Abgeordnetenpensionen; Abgeordnete; Unwirksamkeit Besitzstandsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
3 AZR 100/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf - 03.06.1982 - AZ: 6 Ca 6284/81
LAG Düsseldorf 26.01.1983 - 12 Sa 1377/82
nachfolgend
LAG Düsseldorf - 27.04.1988 - AZ: 12 Sa 1377/82
BAG - 09.05.1989 - AZ: 3 AZR 348/88

Fundstellen

  • BAGE 51, 387 - 397
  • NZA 1986, 357 (Pressemitteilung)
  • RdA 1986, 272
  • VersR 1986, 795-798 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 862-866

Amtlicher Leitsatz

1. Betreiben mehrere Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppen-Unterstützungskasse, deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden, so besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Vielmehr haben die Betriebsräte der einzelnen Trägerunternehmen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, soweit das Abstimmungsverhalten ihres Unternehmens bei Beschlüssen der satzungsmäßigen Unterstützungskassen-Organe über Fragen der Lohngestaltung (insbesondere des Leistungsplans) festzulegen ist.

2. Wird der Betriebsrat eines Trägerunternehmens bei mitbestimmungspflichtigen Fragen übergangen, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse, die von den Organen der Gruppen-Unterstützungskasse satzungsgemäß gefaßt wurden. Welche Folgen die Rechtsverletzung im Verhältnis des Trägerunternehmens zu seinen versorgungsberechtigten Arbeitnehmern hat, bleibt unentschieden.

3. Will eine Unterstützungskasse im Rahmen eines bereits bestehenden Gesamtversorgungssystems die Anrechnung von Abgeordnetenpensionen neu einführen, so gebietet die Billigkeit einen Besitzstandsschutz zugunsten derjenigen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die vor der Neuregelung und vor der Übernahme des Abgeordnetenmandats bereits hohe unverfallbare Anwartschaften erworben hatten.