Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1959, Az.: 1 StR 103/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Passau - 25.11.1958
Verfahrensgegenstand
fahrlässigen Vergebens gegen das LebMG
Prozessgegner
den Metzgermeister und Fleischwarenfabrikant Alois M. aus R., dort geboren am ... 1920,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte stellte Wurstwaren in beträchtlicher Menge unter Zusatz von Helabin her, lagerte sie zum Verkauf ein und verbrachte sie in auswärtige Auslieferungslager des Betriebes, von wo sie verkauft wurden. Er hatte das Helabin als "gesetzlich zugelassenes" Wurstbereitungsmittel von einem Vertreter der Hamburger Firma L. erworben, die Fleischereibedarfsgegenstände herstellt und vertreibt; er hatte auch von der Verkäuferin eine Analyse des Mittels verlangt, jedoch nicht erhalten. Später, bei einer Betriebsbesichtigung, ließ er durch die Lebensmittelüberwachung eine Probe Helabin entnehmen. Die Untersuchung wies phosphorsaure Salze als Bestandteile nach und ergab außerdem einen Eiweißgehalt von 30 v.H. Der Phosphatgehalt bestätigte sich bei wiederholter Untersuchung nicht; dagegen blieb der Eiweißgehalt beständig.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts zwar eines Vergehens gegen § 26 Nr. 1, § 21 Abs. 1 und 2 FleischbeschauG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, i VO über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Oktober 1940 (RGBl I, 1470) nicht schuldig gesprochen, dagegen wegen fahrlässigen Feilhaltens und Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel gemäß § 11 Abs. 2, § 4 Nr. 2 LebMG i.V. mit § 1 VO über Wurstwaren vom 14. Januar 1937 (RGBl I, 13 = BindemittelVO) zu 1.500 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge erhebt, ist begründet.
Die Strafkammer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er zur Wurstbereitung ein Mittel verwendete, dessen Zusammensetzung er nicht kannte. Das wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen erwarb er das Mittel von einer Firma, die ihm nicht unbekannt war, und durch einen Vertreter, den er früher selbst in seinem Betriebe längere Zeit als Metzger beschäftigt hatte. Im Urteil ist nicht festgestellt, daß die Firma L. oder ihr Vertreter unzuverlässig seien oder der Angeklagte Anlaß gehabt hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Daß er mit der Firma L. bisher nur in loser Geschäftsverbindung gestanden hatte, brauchte ihn, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht ohne weiteres zu näheren Erkundigungen zu veranlassen. Ist die Firma ein bedeutendes Unternehmen von gutem Ruf, so konnte er darauf vertrauen, daß sie nicht unzulässige Wurstbereitungsmittel vertrieb, sofern er nicht für die Gesetzwidrigkeit des Helabins einen bestimmten Anhaltspunkt hatte (vgl. BGH IM Nr. 1 zu § 11 LebMG).
Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an zureichenden Feststellungen. In der ihm bei der Bestellung vorgelegten Preisliste war das Helabin in verschiedenen Ausführungsarten angeboten, unter Nr. 16 als "Helabin OP (ohne Phosphat)" zu 0,60 DM je Beutel und unter Nr. 1200 als "Helabin St" zu 0,50 DM je Beutel. Hätte sich der ursprüngliche Verdacht bestätigt, daß das (vom Angeklagten wegen des billigeren Preises angekaufte) Helabin St phosphathaltig sei, so wäre möglicherweise insoweit der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gegen den Angeklagten begründet gewesen; denn das zugleich angebotene Helabin OP war ihm ausdrücklich als solches ohne Phosphat bezeichnet worden. Im Urteil ist jedoch nicht festgestellt, daß er etwa einem ähnlichen Anhaltspunkt für den Verdacht auf eine bindige Wirkung des Mittels im Sinne des § 1 Abs. 2 BindemittelVO hatte. Diese Eigenschaft des Helabins hat erst die chemische, vom Angeklagten selbst veranlaßte Untersuchung ergeben.
Folgendes tritt hinzu. Das Landgericht hat dem Angeklagten die als verfälscht beschlagnahmten Wurstwaren wegen drohenden Verderbs gemäß § 101 a StPO teils zum Verkauf in Hessen (vgl. hierzu RdErl. MdI vom 28. Mai 1948 - Hessischer Staatsanzeiger 229 -), teils auf Grund einer Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. März 1958 allgemein zum Verkauf freigegeben und die Hinterlegung des Erlöses angeordnet. Beide Ausnahmegenehmigungen sind allein auf Grund des § 1 Abs. 2 VO v. 31. Oktober 1940 ergangen; von den Vorschriften der BindemittelVO ist in ihnen (gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 LebMG) keine Ausnahme bewilligt (vgl. zu dieser Rechtslage des näheren den zum Abdruck bestimmten Beschluß des Senats vom 20. Februar 1959 - 1 StR 90/57, inzwischen veröffentlicht im Aprilheft der "Lebensmittelrundschau" und NJW 1959, 826 Nr. 20). Da aber eiweißhaltige Stoffe unzulässige Bindemittel sind (§ 1 Abs. 2 BindemittelVO), blieb die Veräußerung der unter Verwendung von Helabin hergestellten - also verfälschten - Wurst (§ 1 Abs. 1 BindemittelVO) unzulässig. Die Ausnahmebewilligungen befreiten nur von den Bedenken der Gesundheitsschädlichkeit (§ 21 Abs. 1 FleischbeschauG). Verfälschte Lebensmittel dürfen jedoch überhaupt nicht und daher auch nicht im Wege des Notverkaufs in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Nr. 2 LebMG; vgl. auch § 63 Abs. 1 Satz 2 Strafvollstreckungsordnung vom 15. Februar 1956 i.d.F. vom 1. Dezember 1958 - Bundesanzeiger 1956 Nr. 42 und 1958 Nr. 240 -). Hat aber die Strafkammer den Verkauf verfälschter Lebensmittel wenn schon in der Meinung, gesetzmäßig zu handeln, so doch gesetzwidrig erlaubt, so wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten wegen Feilhaltens und Inverkehrbringens dieser Lebensmittel aufrecht erhalten werden kann.
Hiernach bedarf es keines Eingehens mehr auf das weitere Revisionsvorbringen. Falls nötig, kann der Beschwerdeführer es dem Tatrichter in der neuen Verhandlung nahebringen.