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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1977, Az.: 2 AZR 201/76

Krankheit; Anhörungsverfahren; Kündigung; Hinzutreten neuer Kündigungsgründe; Änderung des Kündigungssachverhalt in der Zwischenzeit; Erneute Anhörung; Zeitspanne zwischen Anhörung und Ausspruch der Kündigung; Wiederholte Erkrankung; Voraussichtliche Entwicklung; Sozialwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1977
Aktenzeichen
2 AZR 201/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 22.01.1976 - 3 Sa 736/75

Fundstellen

  • DB 1977, 2455-2457 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Läßt der Arbeitgeber nach Abschluß des Anhörungsverfahrens geraume Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung verstreichen, dann ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats zu dieser Kündigung jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit der Kündigungssachverhalt nicht oder nicht wesentlich verändert hat.

2. Dagegen muß bei einer wesentlichen Änderung, vor allem beim Hinzutreten neuer Kündigungsgründe, der Betriebsrat nochmals Gelegenheit erhalten, die beabsichtigte Kündigung unter den geänderten Gegebenheiten zu überprüfen. Unterbleibt diese Anhörung, dann ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam.

3. Ob bei einer längeren Zeitspanne zwischen Anhörung des Betriebsrats und Ausspruch der Kündigung auf den "einheitlichen Kündigungswillen" des Arbeitgebers abzustellen ist, es also darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seine ursprüngliche Kündigungsabsicht, zu der die Anhörung erfolgt ist, beibehalten oder inzwischen einen neuen Kündigungsentschluß gefaßt hat, bleibt dahingestellt.

4. Eine auf wiederholte Erkrankung des Arbeitnehmers gestützte ordentliche Kündigung ist nicht deshalb sozialwidrig, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, sich vor Ausspruch der Kündigung über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu unterrichten. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach den Gegebenheiten im Augenblick der Kündigung weithin mit sich wiederholenden Erkrankungen zu rechnen ist, die sich belastend auf den Betrieb auswirken.