Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1997, Az.: 5 AZR 658/95
Äußerung einer Rechtsansicht; Teilkündigung; Stellenwechsel; Nicht aufzehrbare Ausgleichszulage; Tariflohnerhöhungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- 5 AZR 658/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 23.12.1994 - 3 Ca 5136/94
- LAG Düsseldorf - 09.08.1995 - AZ: 2 Sa 339/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1997, 212 (amtl. Leitsatz)
- BB 1997, 792 (amtl. Leitsatz)
- BB 1997, 2004-2006 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 1038 (Kurzinformation)
- EWiR 1997, 497-498 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NZA 1997, 711-713 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1997, 192 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1997, 377 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. In der Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt keine Teilkündigung.
2. Übernimmt der Arbeitnehmer eine tariflich niedriger bewertete Tätigkeit und vereinbaren die Parteien, daß dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag zwischen den beiden Tarifgruppen in bezifferter Höhe als "nicht aufzehrbare Ausgleichszulage, die auch an Tariflohnerhöhungen teilnimmt" zusteht, so soll er damit regelmäßig so gestellt werden, wie er ohne den Stellenwechsel gestanden hätte. Eine solche Vereinbarung bezweckt in der Regel nicht, dem Arbeitnehmer das höhere Gehalt auch für den Fall zu sichern, daß die ursprüngliche Tätigkeit tariflich später geringer bewertet wird.