Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.2007, Az.: IX B 242/06
Solidaritätszuschlag als Teil der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer; Abschließende Aufzählung in § 233a Abs. 1 Abgabenordnung (AO)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.02.2007
- Aktenzeichen
- IX B 242/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 15726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Hessen - 27.09.2006 - AZ: 9 K 2450/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFH/NV 2007, 1073 (Volltext mit amtl. LS)
- Jurion-Abstract 2007, 220882 (Zusammenfassung)
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn das Finanzgericht (FG) geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufzählung des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abschließend ist und --da nicht entsprechend gesetzlich geregelt-- der Solidaritätszuschlag nicht verzinst wird (BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416, unter II. 1. a, m.w.N.). Auch entspricht es der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), dass der Solidaritätszuschlag nicht Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern eine gesondert von diesen zu erhebende Steuer ist.