§ 59 HeilBerG M-V - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass
- 1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass weiterzubildende Zahnärzte die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
- 3.
regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird,