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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1952, Az.: III ZR 277/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1952
Aktenzeichen
III ZR 277/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 06.06.1951

Prozessführer

des Gutsbesitzers Cornel B. in Bu. N. bei F.

Prozessgegner

die Stadtgemeinde K., vertreten durch die Stadtvertretung

Amtlicher Leitsatz

Ein Brand, der durch unachtsames Ausschütten glühender Asche von dem zum Kaffeekochen benutzten Ofen eines Stellwerks durch Risenbahnbedienstete entstanden ist, führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus §1 SachschadG gegen den Eisenbahnunternehmer.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juni 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer des Gutes N. bei F., zu dem eine etwa 23 1/2 preussische Morgen grosse Ackerparzelle gehört, die im Norden durch einen etwa 4 m hoch aufgeschütteten Bahndamm der von der Beklagten betriebenen Eisenbahn K.-F.-Be. begrenzt wird. Auf dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Teil des Bahndamms stehen ein Stellwerk und - etwa 100 m von diesem entfernt - ein Aufsichtshäuschen. Die Ackerparzelle war im Jahre 1947 mit Weizen bestellt. Nach der Aberntung des Weizens wurde diese Ackerparzelle im August 1947 zweimal durch Brände heimgesucht. Der erste Brand ereignete sich Anfang August 1947, der zweite Brand am 27. August 1947.

2

Der Kläger hat behauptet, beide Brände hätten von dem übermässig verunkrauteten Bahndamm ihren Ausgang genommen - der erste Brand von dem Stellwerk, der zweite Brand von dem Aufsichtshäuschen aus - und seien von Bediensteten der Beklagten verschuldet worden. Diese hätten an deren Arbeitsstelle Kaffee gekocht und die dabei anfallende glühende Brikettasche aus dem Stellwerk und aus dem Aufsichtshäuschen unvorsichtig auf den Bahndamm geschüttet und dadurch das Unkraut zur Entzündung gebracht. Durch die Brände sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. Er habe in den Weizen Klee eingesät gehabt, der Klee sei durch den ersten Brand auf einer Fläche von 15 Morgen, durch den zweiten Brand auf einer weiteren Fläche von 1,5 bis 2 Morgen zerstört worden. Er habe daher im Frühjahr 1948 von den Brandflächen kein Heu ernten können, überdies habe die Zuckerrübenernte auf dieser Parzelle im Herbst 1948 wegen des Fehlens der Klee-Gründüngung einen erheblichen Minderertrag ergeben. Der Kläger hat seinen Gesamtschaden durch die beiden Brände auf 11.050 DM beziffert und Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten mit der Klage begehrt.

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 750 DM nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat nicht als erwiesen angesehen, dass der erste Brand durch Verschulden von Bediensteten der Beklagten entstanden ist, und hat die Beklagte lediglich zum Ersatz des durch den zweiten Brand verursachten Schadens, der nach den Feststellungen des Landgerichts 750 DM betragen hat, verurteilt. Die nur von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 10.300 DM nebst Zinsen, hilfsweise Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage auf §1 SachschadG nicht gestützt werden könne; Unkraut auf wuchs auf dem Bahndamm sei kein Umstand, den der Bahnbetrieb seiner Natur nach zur Folge habe, er komme auch in Strassengräben, auf Baugelände und anderen Grundstücken, die nicht in Kultur gehalten würden, vor. Ebensowenig seien das Kaffeekochen von Bahnbediensteten und im Zusammenhang damit das Ausschütten von Brikettasche Umstände, die als typisch für den Eisenbahnbetrieb angesprochen werden könnten.

6

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, Unkraut aufwuchs auf Bahndämmen sei keineswegs mit Unkraut an anderen Stellen gleichzusetzen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Bahndamm erhöht und dadurch der Sonne besonders ausgesetzt sei. Die Sonne bringe das Gras und das Unkraut zum Verdorren. Da der mit Kies und Sand aufgeschüttete Bahndamm die Bodenfeuchtigkeit von dem verdorrten Unkraut fernhalte, sei es vollkommen trocken. Ein von Gras und Unkraut bewachsener, der Sonne und dem Wind schutzlos preisgegebener Bahndamm sei mithin eine schwere Gefahrenquelle. Schäden aus Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm seien eine Folge der durch den Bahnbetrieb bedingten Eigentümlichkeit des Unkrauts auf Bahndämmen und daher Schäden, die bei dem Betrieb einer Eisenbahn entständen.

7

Diese Rüge ist nicht begründet.

8

Ein Schadensersatzanspruch gemäss §1 SachschadG ist, wie die Revision nicht verkennt, nur gegeben, wenn der Schaden bei dem Betrieb einer Eisenbahn entstanden ist, er setzt also voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Betriebstätigkeit der Eisenbahn, mithin einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht (Friese, Reichshaftpflichtgesetz, 1950, §1 Anm. B II 2 mit weiteren Nachweisen). Dieser ursächliche Zusammenhang wäre beispielsweise gegeben, wenn der Brand des Bahndammes, der auf den Acker des Klägers übergegriffen hat, durch Funkenflug aus einer Lokomotive entstanden wäre (Friese a.a.O. B II 3 c 8 mit Nachweisen). In diesem Falle wäre der Betriebsvorgang, der den Schaden verursacht hat, das Vorüberfahren der Lokomotive, von der die Funken ausgingen. Hier hat der Kläger aber selbst den Brand nicht auf Funkenflug aus einer Lokomotive, sondern ausdrücklich nur auf unachtsames Ausschütten der Brikettasche durch Bahnbedienstete zurückgeführt. Das Berufungsgericht hatte mithin von diesem Vorbringen des Klägers auszugehen. Danach ist der Unfall weder auf einen Betriebsvorgang zurückzufahren, denn das Ausschütten der beim Kaffeekochen angefallenen Asche hängt nicht mit dem Bahnbetrieb als solchem zusammen, noch ist eine Betriebseinrichtung der Bahn ursächlich für den Unfall gewesen. Als eine solche Betriebseinrichtung käme hier nur das Stellwerk in Frage, nicht etwa der Bahndamm, der lediglich zur Aufnahme von Betriebseinrichtungen, nämlich der Geleise, des Stellwerks und des Aufsichtshäuschens sowie ähnlicher Anlagen, bestimmt ist, selbst aber keine Betriebseinrichtung der Eisenbahn darstellt. Das Stellwerkhaus war aber, wenn die Darstellung des Klägers zugrunde gelegt wird, nur der zufällige Schauplatz des Ereignisses, das den Schaden herbeigeführt hat (vgl. Friese a.a.O. Anm. B II 2 a aE). Das genügt nicht, um den ursächlichen Zusammenhang als gegeben anzusehen. Auf §1 SachschadG kann daher in der Tat die Klage nicht gestützt werden.

9

2.

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Klage aus §823 Abs. 1 BGB begründet ist, und hat hierzu erwogen, der Kläger könne mit der Klage nur durchdringen, wenn der beweise, dass sein Schaden durch schuldhafte Handlungen von Bediensteten der Beklagten entstanden sei. Daran ändere auch nichts, dass der zweite Brand durch unachtsames Ausschütten glühender Asche beim Aufsichtshäuschen entstanden sei. Ein Beweis des ersten Anscheins, der die Beweislast hinsichtlich der Entstehung des ersten Brandes zugunsten des Klägers umkehren und sie der Beklagten aufbürden könnte, sei daraus nicht zu entnehmen. Der Kläger habe daher die volle Beweislast für die Entstehungsursache des ersten Brandes. Der Kläger habe jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass dieser Brand auf ein Verschulden von Bahnbediensteten zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ungeklärt geblieben, wie der erste Brand entstanden ist.

10

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht bekämpft.

11

a)

Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers aus §823 BGB setze bei dem vorliegenden Sachverhalt voraus, dass der Kläger den Beweis erbringen könne, der Schaden sei durch schuldhafte Handlungen von Bediensteten der Beklagten entstanden, ist rechtsirrtümlich. Wegen des Verhaltens ihrer Bahnbediensteten könnte die Beklagte nicht aus §823 BGB, sondern nur aus §831 BGB in Anspruch genommen werden. Die Bahnbediensteten waren Verrichtungsgehilfen der Beklagten bei der praktischen Durchführung des Eisenbahnbetriebes. Für den von ihren Verrichtungsgehilfen im Rahmen der ihnen obliegenden Tätigkeit dem Kläger widerrechtlich zugefügten Schaden ist die Beklagte, sofern sie nicht den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis führt, nach §831 BGB ersatzpflichtig, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bediensteten schuldhaft gehandelt haben.

12

b)

Ein eigenes Verschulden von Organen der Beklagten, für das diese nach §823 BGB einzustehen hat, kann aber, was das Berufungsgericht übersehen hat, darin liegen, dass sie das Ausschütten der glühenden Asche durch die in dem Stellwerk tätigen Bahnbediensteten geduldet haben oder doch jedenfalls dieser Unsitte nicht entgegengetreten sind. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Überwachung der in dem Bahnbetrieb tätigen Eisenbahnbediensteten hätte es den Organen der Beklagten nicht entgehen können, dass die Bediensteten in dem Stellwerk und in dem Aufsichtshäuschen ihren Kaffee auf Kohlenfeuer zubereiteten und die anfallende Asche auf den Bahndamm schütteten. Da hieraus die naheliegende Gefahr erwuchs, dass in Zeiten grosser Trockenheit der mit Unkraut bewachsene Bahndamm in Brand geraten und das Feuer auf das anliegende Grundstück des Klägers übergreifen könnte, hätten sie aus ihrer allgemeinen Pflicht heraus, Schaden für das Eigentum anderer zu vermeiden, Massnahmen ergreifen müssen, um den eingerissenen Mißstand zu beseitigen. Die zur Abwendung der von der glühenden Asche dem Nachbargrundstück drohenden Gefahren erforderlichen Massnahmen hätten sich auch in der Zeit vor der Währungsreform ohne wesentlichen Materialaufwand durchführen lassen. Wenn es vielleicht auch nicht möglich gewesen wäre, einen Betonmüllbehälter zu erhalten und aufzustellen, der nach der Behauptung der Beklagten inzwischen beschafft sein soll, so hätte doch mindestens eine zur Aufnahme der Asche geeignete Grube ausgehoben und dafür gesorgt werden können, dass in dieser Grube jeweils dann, wenn frische Asche ausgeschüttet wurde, zur Ablage dieser Asche genügend Raum war, so dass sie nicht den Bahndamm hinunterrieselte. Wegen der Unterlassung derartiger Massnahmen, zu denen sie verpflichtet gewesen wären, trifft die Organe der Beklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie können sich auch nicht damit entschuldigen, dass sie von dem Kaffeekochen und dem Ausschütten der Asche keine Kenntnis gehabt hätten, denn das Ausschütten der Asche aus dem Stellwerk und dem Aufsichtshäuschen durch die dort tätigen Bahnbediensteten wurde nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen längere Zeit hindurch täglich vorgenommen und hätte den Organen der Beklagten keinesfalls verborgen bleiben können, wenn sie der ihnen obliegenden allgemeinen Aufsichtspflicht nachgekommen wären. Sollten sie also dieser allgemeinen Aufsichtspflicht nicht genügt haben, so würde sie deswegen der Vorwurf eines Verschuldens treffen. Aus diesem Gesichtspunkt hat daher die Beklagte aus §823 BGB für den durch das Ausschütten der glühenden Asche durch ihre Bahnbediensteten entstandenen Schaden einzutreten.

13

c)

Dagegen kann der Revision nicht zugegeben werden, dass die Beklagte für Schäden aus einem Brand, der von dem verunkrauteten Bahndamm seinen Ausgang genommen hat, ohne Rücksicht darauf haften müsse, durch welche Ursache der Bahndamm in Brand geraten ist. Zwar ist an den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen festzuhalten, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren, notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (Palandt BGB 9. Aufl. §823 Anm. 8 a) und dass der Eigentümer für einen Gefährdungen Dritter ausschliessenden Zustand seiner Sachen Sorge tragen muss (BGB RGRK 9. Aufl. §836 Anm. 1; RGZ 52, 373 [377]; 54, 53 [56]; 55, 171 [174, 175]; RGJW 1905, 370 Nr. 10); jedoch kann ein verunkrauteter Bahndamm als solcher nicht als eine besondere Gefahrenquelle angesehen werden, und die Beklagte trifft nicht schon deshalb eine Schadensersatzpflicht, weil sie es unterlassen hat, den Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm zu beseitigen. Ein mit Unkraut bewachsener hoher Bahndamm stellt allerdings in Zeiten grosser Trockenheit, in denen das Unkraut verdorrt und leicht brennbar ist, insofern eine gewisse Gefahr für die benachbarten Grundstücke dar, als die Befürchtung gegeben ist, dass ein auf dem Bahngelände ausbrechendes Feuer an dem Unkraut Nahrung findet, sich dadurch rasch ausbreitet, auf das Eigentum der Anlieger übergreift und dieses beschädigt. Dieselbe Gefahr wie von einem Bahndamm droht aber in derartigen Zeiten auch von einem Felde, von einem Waldstück, einer Scheune oder einem sonstigen leicht brennbaren Gebäude, ohne dass der Eigentümer dieser Sachen für verpflichtet erachtet werden könnte, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um für den Fall des Inbrandgeratens dieser Gegenstände ein Übergreifen des Feuers auf das Eigentum der Nachbarn zu verhindern. Von allen diesen Sachen geht eine Gefahr nur dann aus, wenn sie in Brand gesetzt werden. Die Gefahr droht daher in Wahrheit nicht so sehr aus dem Zustand oder der Beschaffenheit dieser Sachen, die ohne menschliches Eingreifen im allgemeinen sich nicht, entzünden, sondern aus dem willkürlichen Handeln von Menschen. Das Unterlassen der Beseitigung des Unkrauts auf dem Bahndamm allein macht die Beklagte somit auch dann nicht schadensersatzpflichtig für den dem Kläger durch den Brand entstandenen Schaden, wenn sie zur Beseitigung des Unkrauts damals überhaupt in der Lage gewesen wäre, was sie bestritten hat.

14

d)

Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten für den dem Kläger durch den ersten Brand entstandenen Schaden besteht hiernach, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann, wenn das Ausschütten der glühenden Asche auf dem Bahndamm durch Bahnbedienstete ursächlich für den dem Kläger durch den ersten Brand entstandenen Schaden gewesen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kleiner habe den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der Brand auf das Ausschütten der Asche am Stellwerk zurückzuführen sei, nicht zu erbringen vermocht, sind jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht rechtsirrtumsfrei und vermögen die Abweisung der Klage, soweit sie den ersten Brand betrifft, nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, bei seiner Entscheidung die Vorschrift des §287 ZPO heranzuziehen, die - wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist (BGH NJW 1951, 405 Nr. 14 mit Nachweisen) - nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung - hier dem unzulässigen Ausschütten glühender Asche auf den Bahndamm - und dem Schaden von Bedeutung ist. Wenn die Revision auch nicht ausdrücklich den §287 ZPO als verletzt bezeichnet hat, so hat sie doch in ausreichender Weise die Tatsachen vorgetragen, die diesen Mangel des Urteils ergeben (§554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Wäre sich das Berufungsgericht der ihm durch §287 ZPO eingeräumten freieren Stellung bewusst gewesen, so hätte es möglicherweise nicht nur der Erwägung, dass nach der Erfahrung des Lebens das Ausschütten glühender Asche auf trockene und verunkrautete Bahndämme leicht zu einem auch auf die Nachbargrundstücke übergreifenden Brand führen kann, grössere Bedeutung beigemessen, sondern auch der Tatsache, dass der zweite Brand Ende August 1947 nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts durch das Ausschütten glüherder Asche aus dem Aufsichtshäuschen durch Bahnbedienstete entstanden ist, mehr Gewicht beigelegt, wie die Revision zutreffend hervorgehoben hat. Allerdings hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass nach den Aussagen der als Zeugen vernommenen Bahnbediensteten der erste Brand nicht durch Ausschütten glühender Asche aus dem Stellwerk entstanden sei. Es hat aber unterlassen, insoweit klare Feststellungen zu treffen. Insbesondere ist aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, ob es der von ihm erwähnten Aussage des Zeugen Bun., dass das Feld des Klägers am Fusse des Stellwerks vom Brand nicht berührt gewesen sei, Glauben geschenkt hat, und ob aus dieser Bekundung zu folgern ist, dass das Feuer nicht von dem Aschenhaufen am Stellwerk seinen Ausgang genommen hat. Es erscheint nach Lage der Sache - jedenfalls auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen, dass das Feuer sich seitlich, weitergefressen hat und, obwohl es an diesem Aschenhaufen seinen Ausgang genommen hat, nicht am Fusse des Stellwerks, sondern an einer anderen Stelle das Feld des Klägers erreicht hat. Das Berufungsgericht wird ausserdem auch zu der Behauptung der Beklagten Stellung zu nehmen haben, dass vor dem Ausbruch des Brandes Kinder mit Rauchbüchsen auf dem Bahndamm gespielt hätten, und wird prüfen müssen, ob die naheliegende Möglichkeit besteht, dass hierdurch das Feuer entstanden ist. Nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts werden über alle Einzelheiten genaue tatsächliche Feststellungen zu treffen sein. Auf Grund dieser Feststellungen ist sodann unter Beachtung der Vorschrift des §287 ZPO die Frage zu entscheiden, ob zwischen dem Ausschütten der glühenden Brikettasche am Stellwerk durch die Bahnbediensteten der Beklagten und dem ersten Brand ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

15

Da somit das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht und weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war gemäss §§564, 565 Abs. 1 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten ist.

Senatspräsident Prof. Dr. Riese ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Meiß Meiß Dr. Pagendarn Dr. Gelhaar Rietschel