Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1979, Az.: IV ARZ 30/79
Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit eines Gerichts; Klage eines unherhaltsberechtigten Ehepartners auf Zahlung von Beiträgen an die Bundesanstalt für Angestellte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1979
- Aktenzeichen
- IV ARZ 30/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1980, 40 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karin Freifrau von G., K., A. Taunus,
Prozessgegner
Friedrich Freiherr von G., Im M., Z./Schweiz,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Hat das Amtsgericht - Familiengericht - einen Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, weil keine Familiensache vorliege, so hat das Oberlandesgericht, wenn gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt wird, die für die Zuständigkeit des Familiensenats oder des allgemeinen Zivilsenats maßgebende Rechtsnatur des Streitgegenstandes selbst zu prüfen.
- b)
Zur Frage, ob die in einer Scheidungsvereinbarung getroffene Unterhaltsregelung die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG) betrifft.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit Ende Februar 1976 geschieden. Kurz zuvor hatten sie für den Fall der Scheidung eine Vereinbarung getroffen, in deren Ziff. 1 bis 3 von dem Beklagten an die Klägerin zu entrichtende Unterhaltsleistungen geregelt sind und deren Ziff. 4 lautet:
"(Der Beklagte) verpflichtet sich zur Zahlung des Betrages, der von der BfA für den Eintritt (der Klägerin) in die freiwillige Rentenversicherung als optimal errechnet wird.
Die BfA soll um die Erstellung eines Berechnungsmodus in der Berufsgruppe "Einkäuferin im Textilgroßhandel mit Fremdsprachenkenntnissen" auf der Basis des zur Zeit gültigen einschlägigen Tarifvertrages (Handel, Banken und Versicherungen) Beginn der Berufsausübung bzw. Ausbildung nach mittlerer Reife im Jahre 1956, gebeten werden."
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Klägerin den Beklagten im Juli 1977 auf Zahlung von 47.088,- DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat sich für sachlich unzuständig erklärt, weil es sich nicht um eine Familiensache handle, und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
Der 21. (allgemeine) Zivilsenat und der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts sind verschiedener Ansicht darüber, ob eine Familiensache vorliegt oder nicht. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt, über die Berufung der Klägerin zu entscheiden.
II.
Der Bundesgerichtshof hat in Fällen der vorliegenden Art in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264).
Über die Berufung hat ein Familiensenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden, da es sich um eine Familiensache handelt (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verb, mit § 23 b Abs. 1 GVG).
1.
Der Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde, weil eine Familiensache nicht vorliege, hat rechtlich nicht zur Folge, daß beim Oberlandesgericht nunmehr auf jeden Fall ein allgemeiner Zivilsenat zur Entscheidung berufen und die rechtliche Einordnung des Streitgegenstandes als Familiensache oder Nichtfamiliensache nicht mehr zu prüfen wäre. Davon gehen unausgesprochen auch die beiden Senate des Oberlandesgerichts aus. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts war zwar für das Landgericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO); dieses war nicht mehr befugt, seine Zuständigkeit zu verneinen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Diese Bindung des Landgerichts hat auch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zu beachten (insoweit zutreffend Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 281 Anm. 4); es könnte, falls es wegen etwaiger Verfahrensverstöße eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges nach den §§ 538 bis 540 ZPO für geboten hielte, nur an das Landgericht, nicht aber an das Amtsgericht zurückverweisen, selbst wenn es den Streitgegenstand rechtlich als Familiensache einordnet. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses reicht jedoch nicht so weit, daß das verweisende Gericht durch die von ihm vorgenommene Qualifikation jede eigene Prüfung der Rechtsnatur der Sache durch das Berufungsgericht ausschließen und damit im Ergebnis auch darüber bestimmen würde, welcher Spruchkörper des Oberlandesgerichts - Familiensenat oder allgemeiner Zivilsenat - über die Berufung zu entscheiden hat. Daß das Oberlandesgericht insbesondere im Blick auf die etwaige Revisibilität seiner Entscheidung (§ 621 d ZPO) selbständig zu prüfen hat, ob eine Familiensache vorliegt oder nicht, kann nicht zweifelhaft sein. Von der Beantwortung dieser Frage hängt aber auch ab, ob ein Familiensenat oder ein allgemeiner Zivilsenat, deren Entscheidungsbefugnisse das Gesetz selbst voneinander abgegrenzt hat (§ 119 Abs. 1, 2 in Verb, mit § 23 b Abs. 1, 2 GVG), zur Entscheidung berufen ist. Das gilt auch dann, wenn in erster Instanz das Landgericht entschieden hat (BGH NJW 1978, 1925, Leitsatz in FamRZ 1978, 771 [BGH 28.06.1978 - IV ARZ 47/78]; FamRZ 1979, 472; std. Rechtspr. des Senats). Die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der im vorliegenden Fall das Landgericht an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts gebunden war, wirkt sich auf diese gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung (vgl. BGHZ 71, 264, 268) nicht aus.
2.
Der Streitgegenstand in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ist eine Familiensache.
a)
Es liegt zwar kein Verfahren vor, das den Versorgungsausgleich betrifft (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG). Ein Versorgungsausgleich ist gesetzlich erst durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene 1. EheRG eingeführt worden. Nur Ansprüche auf Versorgungsausgleich, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind, werden von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG erfaßt. Der aus der Scheidungsvereinbarung (SchV) von 1976 hergeleitete Anspruch der Klägerin fällt nicht darunter.
b)
Das auf Ziff. 4 SchV gestützte Klagebegehren hat jedoch eine Streitigkeit zum Gegenstand, welche die durch die (geschiedene) Ehe der Parteien begründete gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 60 EheG betrifft (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG).
In Ziff. 1 und 2 SchV ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit bis Ende 1977 geregelt. Nach Ziff. 3 Satz 1 SchV sollte der Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 1978, solange die gemeinsamen Kinder bei ihr wohnen, weiterhin einen Unterhaltszuschuß zahlen, über dessen Höhe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegebenenfalls eine erneute Vereinbarung getroffen werden sollte. In Ziff. 3 Satz 2 SchV ist sodann bestimmt, § 60 EheG bleibe für die Zeit nach dem Auszug der Kinder aus dem Haushalt der Klägerin unberührt.
Die in Ziff. 4 SchV begründete Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den Betrag zu zahlen, der für ihre freiwillige Rentenversicherung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errechnet wird, kann nicht losgelöst von Ziff. 3 Satz 2 SchV betrachtet werden. Diese Bestimmung beläßt der Klägerin für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag gemäß § 60 EheG. Wie sich aus dem Berichterstattervermerk über die Vernehmung des Beklagten als Partei in der Sitzung des Familiensenats vom 5. März 1979 (GA 124 f.) ergibt, verfügt der Beklagte über ein beträchtliches Vermögen. Daher liegt die Annahme nahe, daß er der Klägerin eine unter diesen Umständen aus seiner Sicht der Billigkeit entsprechende Altersversorgung gewähren und damit gleichsam im Vorgriff auf eine künftige Unterhaltspflicht nach § 60 EheG Leistungen zukommen lassen wollte. Bei dieser Sachlage kann der Anspruch der Klägerin aus Ziff. 4 SchV nicht als ein von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch angesehen werden, für den das Familiengericht nicht zuständig wäre (Senatsbeschlüsse in NJW 1978, 1924 = FamRZ 1978, 674 [BGH 28.06.1978 - IV ZB 82/78] und NJW 1979, 43 - FamRZ 1978, 873). Vielmehr wird durch diese Bestimmung der Vereinbarung zumindest auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten näher geregelt oder modifiziert. Eine aus einer solchen Regelung erwachsene Streitigkeit "betrifft" die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG (Senatsbeschlüsse NJW 1978, 1924 = FamRZ 1978, 674 [BGH 28.06.1978 - IV ZB 82/78]; NJW 1979, 550 = FamRZ 1979, 220 Nr. 163).
Dr. Hoegen