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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: 4 AZR 530/61

Berufungsgericht; Zeugenvernehmung; Feststellung der Zeugenaussage; Protokoll; Berufungsurteil; Wiedergabe der Bekundung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.12.1962
Aktenzeichen
4 AZR 530/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 03.10.1961 - 1 Sa 255/61

Fundstellen

  • BAGE 14, 1 - 5
  • MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1078 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Findet vor dem Berufungsgericht eine Zeugenvernehmung statt und unterbleibt gemäß ZPO § 161 die Feststellung der Zeugenaussage im Protokoll, so ist sie im Berufungsurteil, und zwar richtigerweise im Tatbestand, wiederzugeben.

2. Der Hinweis im Berufungsurteil, der erneut vernommene Zeuge habe im wesentlichen seine frühere Aussage vor dem ArbG wiederholt, genügt als Wiedergabe der Bekundung des Zeugen grundsätzlich nicht.