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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: 2 BvR 1439/95

Wahl der Mittel der Äußerung; Grundrechtsverstoß; Untersuchungsgefangener; Journalistenbesuch; Veröffentlichung; Öffentliche Belange; Konkrete Gefährdung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.07.1995
Aktenzeichen
2 BvR 1439/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1995, 596-597
  • NJW 1996, 983-984 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 566-567 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1997, 116
  • NStZ 1995, 563-567
  • StV 1995, 536

Redaktioneller Leitsatz

Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Wahl der Mittel, seine Meinung zu äußern. Daher ist das Grundrecht verletzt, wenn einem Untersuchungsgefangenen der mehrstündige Besuch eines Journalisten versagt wird, der seine Geschichte aufschreiben und veröffentlichen wollte, weil es dem Gefangenen unbenommen sein, die Geschichte selbst aufzuschreiben und dann zu publizieren. Sofern nicht die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Belange konkret gefährdet sind, ist der Besuch also zu gestatten.