Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1982, Az.: 4 AZR 158/79
Änderungskündigung; Kündigungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1982
- Aktenzeichen
- 4 AZR 158/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Weiden 28.09.1977 - 3 Ca 251/77
- LAG Nürnberg 10.04.1978 - 4 Sa 592/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 38, 106 - 118
- JR 1983, 220
- NJW 1982, 2839 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Änderungskündigungen sind unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Zuganges ein Kündigungsverbot besteht.
2. Besteht kein Kündigungsverbot, ist zu prüfen, ob bei Zugang der Änderungskündigung sonstige tarifliche Vorschriften entgegenstehen; dabei ist auch zu berücksichtigen, von welchem Zeitpunkt an die vertraglichen Bedingungen geändert werden sollen und ob diese Änderung dann zulässig ist.
3. Der Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gilt nicht für Änderungskündigungen, die von den Arbeitnehmern unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen sind.
4. Der Betriebsrat ist vor dem Ausspruch von Änderungskündigungen anzuhören. Dabei ist er über das Änderungsangebot zu unterrichten.