Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1996, Az.: VI ZR 262/95
Berufung; Zeugenvernehmung; Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1996
- Aktenzeichen
- VI ZR 262/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1997, 116 (Kurzinformation)
- DAR 1997, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 191 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1997, 120 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1998, 18 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1997, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1997, 9-10 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Berufungsgericht darf die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen nicht in Abweichung vom erstinstanzlichen Gericht verneinen, ohne sich durch erneute Vernehmung den erforderlichen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin befaßt sich gewerblich mit dem Kauf und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Sie hatte am 31. Dezember 1992 von der BMW-Vertragshändlerin K. GmbH einen BMW 750 erworben, wobei der Kaufpreis von 142.500 DM im Rahmen von An- und Verkaufsgeschäften verrechnet wurde. Mit zwei Kaufverträgen, die das Datum 5. März 1993 tragen, kaufte die durch ihren Ehemann, den Zeugen J., vertretene Klägerin bei der K. GmbH einen gebrauchten BMW M 5 zum Preis von 101.000 DM und einen gebrauchten BMW 325 iA zum Preis von 61. 500 DM. In beiden Verträgen heißt es, daß die K. GmbH den als unfallfrei bezeichneten BMW 750 der Klägerin zum Preis von 132.500 DM in Zahlung nehme. Dieser ist bei dem eingangs erwähnten Verkehrsunfall vom 11. März 1993 erheblich beschädigt worden.
Die Klägerin macht geltend, die K. GmbH habe wegen der Unfallbeschädigung die Inzahlungnahme des BMW 750 abgelehnt, so daß ihr der Anrechnungspreis von 132.500 DM entgangen sei. Sie hat diesen Betrag sowie Sachverständigenkosten von 1.554,80 DM, Nutzungsausfall von 1.600 DM, Kostenpauschale von 40 DM und außergerichtliche Anwaltskosten von 3.727, 50 DM abzüglich vorprozessual von der Beklagten gezahlter 20.000 DM als Schadensersatz geltend gemacht, nach ihrer Berechnung 119.421,50 DM (richtig: 119.422, 30 DM), sowie 1O, 25 % Zinsen seit 5. Mai 1993 wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit verlangt. Daneben hat sie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat den Klageanträgen stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 116.185, 11 DM. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung ihre Antrage dem zwischenzeitlich von ihr in Abstimmung mit der Beklagten durchgeführten Verkauf des unreparierten BMW 750 zum Preis von 37.000 DM sowie einer Abtretung des Klageanspruchs an eine Bank angepaßt und hinsichtlich des Annahmeverzugs teilweise Erledigung der Hauptsache geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel zur Zahlung von 2.212,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Mai 1993 verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 79.184,01 DM abzüglich des ausgeurteilten Betrags von 2.212,14 DM zuzüglich Zinsen von 1O, 25 % seit 5. März 1993 an die Zessionarin.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne zwar Ersatz des Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden sei, daß die K. GmbH den BMW 750 wegen des Unfallschadens nicht in Zahlung genommen habe. Weil ihr der BMW 750 erhalten geblieben sei, belaufe sich ihr Anspruch jedoch nur auf 22.212,14 DM abzüglich bereits gezahlter 20.000 DM. Der von der Klägerin zugrundegelegte Wert des Pkw von 132.500 DM vor dem Unfall habe sich durch Reparaturkosten von 20. 143, 05 DM sowie Minderwert von 3.000 DM auf 109.356, 95 DM ermäßigt, so daß der Klägerin durch den Rücktritt der K. GmbH nach Abzug von 15 % Vorsteuer unter Hinzurechnung von Sachverständigen- und Anwaltskosten ein Gesamtschaden von 22.212,14 DM entstanden sei.
Ein höherer Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns könne ihr nur dann zustehen, wenn sie das beschädigte Fahrzeug schon vor dem Unfall zu einem über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Preis verkauft habe. Sie habe sich jedoch das Vorbringen der Beklagten, der Wert des BMW 750 habe schon vor dem Unfall weniger als 132.500 DM betragen, nicht zu eigen gemacht. Im übrigen setze ein solcher Schadensersatzanspruch voraus, daß die mit 5. März 1993 datierten Kaufverträge, durch welche der Pkw nach Darstellung der Klägerin in Zahlung gegeben worden sei, tatsächlich vor dem 11. März 1993 geschlossen worden seien und die Klägerin wegen des Unfalls 132.500 DM habe zahlen müssen, um Eigentümerin der beiden gebrauchten Pkw zu werden. Dies sei jedoch nicht bewiesen, da unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J. und K. bestünden, auch wenn diese bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht den Klägervortrag im wesentlich bestätigt hatten.
Da die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten sei, sei auch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Ein 4 % übersteigender Zinsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Inanspruchnahme von Bankkredit sei bestritten und werde auch durch das Schreiben der Bank vom 13. Februar 1991 nicht ausreichend belegt. Zwar lasse sich aus dem Umstand, daß die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche an die betreffende Bank abgetreten habe, rückschließen, daß sie gegenwärtig bei dieser Bank einen Kredit in Anspruch nehme. Ihrem Vortrag sei jedoch nicht zu entnehmen, welchen Inhalt der Kreditvertrag habe, in welcher Höhe der Kredit valutiere und welchen Zinssatz sie hierfür zahlen müsse.
II. Soweit das Berufungsgericht Anwaltskosten in Höhe von 1.585,50 DM und Sachverständigenkosten in Höhe von 1O,86 DM aberkannt hat, sind diese Positionen zwar in dem mit der Revision geltend gemachten Klageantrag enthalten. Die Revision ist jedoch in beiden Punkten entgegen § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 ZPO begründet worden, so daß das Rechtsmittel in Höhe von 1.596, 26 DM als unzulässig zu verwerfen war (§ 554 a ZPO).
III. Im übrigen hat die Revision Erfolg.
1. Zwar hat das Berufungsgericht nicht verkannt, da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch daraus herleitet, sie habe den BMW 750 schon vor dem Unfall verbindlich zum Preis von 132.500 DM in Zahlung gegeben. Das Berufungsgericht zieht auch nicht in Zweifel, daß die Klägerin in diesem Fall ihrer Schadensabrechnung den entsprechenden Vertrag zugrundelegen und nach §§ 249, 252 BGB auch Ersatz von entgangenem Gewinn geltend machen kann (Senatsurteil vom 16. März 1982 - VI ZR 275/80 - VersR 1982, 597).
a) Zur Darlegung eines solchen Anspruchs brauchte sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Beklagtenvortrag zu eigen zu machen, daß der Wiederbeschaffungswert des Pkw vor dem Unfall niedriger als der Anrechnungspreis von 132.500 DM gewesen sei. Ausschlaggebend ist vielmehr die Frage, ob der Pkw schon vor dem Unfall zu diesem Preis rechtswirksam in Zahlung gegeben worden ist, so daß der Klägerin bei unfallfreier Ablieferung des Pkw auf den Kaufpreis der beiden gebrauchten BMW der Betrag von 132.500 DM angerechnet worden wäre, den sie wegen der Unfallbeschädigung des BMW 750 anderweitig aufbringen mußte und der mithin den entgangenen Gewinn im Sinn von § 252 S. 2 BGB darstellen könnte.
b) Das Berufungsgericht halt den der Klägerin obliegen den Beweis für die Wirksamkeit der Inzahlunggabe nicht für geführt, da trotz der Zeugenaussagen unüberwindbare Zweifel daran bestünden, ob die mit 5. März 1993 datierten Verträge tatsächlich schon vor dem Unfall abgeschlossen worden seien. Dabei würdigt es die Glaubwürdigkeit der Zeugen J. und K. abweichend vom Landgericht, ohne sie selbst vernommen zu haben. Das stellt, wie die Revision mit Recht rügt, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar (Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205, BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94 - NJW 1995, 1292 f., jeweils m.w.N.).
Das Landgericht hatte den Vortrag der Klägerin, die Kaufverträge seien am 5. März 1993 abgeschlossen worden, unter Zugrundelegung der beiden Zeugenaussagen für bewiesen erachtet, dabei hat es die Aussage des Zeugen K. ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet und ist auch der Aussage des Zeugen J. inhaltlich gefolgt. So heißt es z.B., die von der Beklagten beanstandeten Auffälligkeiten an den Verträgen hatten von den Zeugen nachvollziehbar aufgeklart werden können. Insgesamt lassen sich den Ausführungen des Landgerichts keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen entnehmen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen K. ausdrücklich als nicht glaubhaft bezeichnet und ihr jeden Beweiswert abgesprochen und auch den Beweiswert der Aussage des Zeugen J. für so stark gemindert erachtet, daß es sie nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen könne. Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach die Glaubwürdigkeit beider Zeugen verneint, ohne sie selbst vernommen zu haben. Eine solche Beurteilung, die nicht auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen beruht, verletzt jedoch jedenfalls dann das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§§ 286, 398 ZPO), wenn sie - wie hier - nicht in gleichgerichteten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters eine Stütze findet. Auch wenn einzelne vom Berufungsgericht an geführte Umstande möglicherweise die objektive Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage stellen, durfte es diesen Aus sagen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht jeden Beweiswert absprechen, ohne sich einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen. Deshalb hatte das Berufungsgericht bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm durch § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens die Zeugen selbst vernehmen müssen, wenn es ihre Aussage anders würdigen wollte als das Landgericht.
2. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Aberkennung eines 4 % übersteigenden Anspruchs auf Zinsen richtet.
Das Berufungsgericht entnimmt zwar dem Umstand, daß die Klägerin ihre Ansprüche an eine Bank abgetreten hat, die Inanspruchnahme von Bankkredit durch die Klägerin, vermißt jedoch Vortrag zum Inhalt des Kreditvertrags sowie zur Höhe der Valutierung und des Zinssatzes. Demgegenüber verweist die Revision mit Recht auf die von der Klägerin vorgelegte Bankbescheinigung vom 13. Februar 1991, mit welcher die jetzige Zessionarin der Klägerin einen Kontokorrentkredit von 250.000 DM zu dem von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Zinssatz von 1O, 25 % angeboten hat. Im Hinblick auf diese Bescheinigung überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den Klägervortrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 338/93 - NJW 1995, 733), wenn es ausdrücklichen Vortrag dazu vermißt, zu welchen Bedingungen die Klägerin den vom Berufungsgericht selbst zugrundegelegten Bankkredit bei derjenigen Bank in Anspruch genommen hat, von welcher die Bescheinigung vom 13. Februar 1991 herrührt.
IV. Bei dieser Sachlage war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich ggf. auch mit den Einwendungen der Beklagten gegen die im Revisionsverfahren vorgebrachte Schadensberechnung der Klägerin zu befassen haben wird.