Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1987, Az.: 7 RAr 59/86
Arbeitsloser; Arbeitslosengeld; Anwartschaft; Dauer; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.1987
- Aktenzeichen
- 7 RAr 59/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin 13.06.1985 - S 66 Ar 3243/84
- LSG Berlin - 24.06.1986 - AZ: L 14 Ar 85/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR 4100 § 117 Nr 20
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Arbeitslose Arbeitslosengeld nach § 117 Abs 4 AFG in Anspruch genommen, bleibt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft die Dauer des bisherigen Anspruchs auch für einen neuen Leistungsfall maßgebend.
2. Das gilt auch dann, wenn inzwischen feststeht, daß das Arbeitsverhältnis während des Arbeitslosengeldbezuges fortbestanden hat und die Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich des auf sie übergegangenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt befriedigt worden ist (Anschluß an BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 = SozR 4100 § 117 Nr 19).