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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1987, Az.: 7 RAr 59/86

Arbeitsloser; Arbeitslosengeld; Anwartschaft; Dauer; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.1987
Aktenzeichen
7 RAr 59/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 13.06.1985 - S 66 Ar 3243/84
LSG Berlin - 24.06.1986 - AZ: L 14 Ar 85/85

Fundstelle

  • SozR 4100 § 117 Nr 20

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitslose Arbeitslosengeld nach § 117 Abs 4 AFG in Anspruch genommen, bleibt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft die Dauer des bisherigen Anspruchs auch für einen neuen Leistungsfall maßgebend.

2. Das gilt auch dann, wenn inzwischen feststeht, daß das Arbeitsverhältnis während des Arbeitslosengeldbezuges fortbestanden hat und die Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich des auf sie übergegangenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt befriedigt worden ist (Anschluß an BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 = SozR 4100 § 117 Nr 19).