Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 MFG Hamburg - Forschung für wirtschaftliche Zwecke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Amtliche Abkürzung
MFG Hamburg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
707-1

(1) Zur Förderung von anwendungsorientierten Gemeinschaftsforschungsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können Finanzierungshilfen gewährt werden.

(2) In besonderen Fällen können auch Einzelvorhaben gefördert werden, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind.

(3) Forschungsvorhaben können sich auch auf die Entwicklung neuer oder die Modifizierung bestehender Produkte beziehen, auf die Entwicklung neuer oder verbesserter Produktionsverfahren und die Erarbeitung von Konzepten zur Erschließung neuer Märkte oder neuer Bezugsquellen.

(4) Zur Feststellung von Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnissen der mittelständischen Wirtschaft oder einzelner Gruppen können Untersuchungen und Erhebungen veranlasst und gefördert werden.

(5) Vor der Vergabe öffentlich geförderter Forschungsaufträge soll die zuständige Behörde Sachverständige zu Rate ziehen.