Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.01.1980, Az.: 5 AZN 102/79
Einspruch gegen Versäumnisurteil; Zurückweisung der Beschwerde; Sofortige Beschwerde; Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.01.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZN 102/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 31.10.1979 - 4 Ta 16/79
- nachfolgend
- BAG - 04.03.1980 - AZ: 5 AZN 102/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 78 ArbGG 1979
- EzA § 78 ArbGG 1979 Nr. 1
Amtlicher Leitsatz
1. Hat das Arbeitsgericht einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen und das Landesarbeitsgericht die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde zurückgewiesen, so findet eine weitere sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in seinem Beschluß zugelassen hat.
2. Die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde kann nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von ArbGG § 72a F: 02.07.1979 selbständig durch Beschwerde angefochten werden.