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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1987, Az.: BVerwG 2 B 21.87

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Beweisrisikos des Dienstherrn für ungünstige Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbedingtes Werturteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 21.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.11.1986 - AZ: 3 B 85 A. 3263

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem in BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] abgedruckten Urteil des beschließenden Senats hinsichtlich des Beweisrisikos des Dienstherrn für ungünstige Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung könnte selbst dann, wenn eine Abweichung vorläge, nicht zur Zulassung der Revision führen, da es in dem erstrebten Revisionsverfahren darauf nicht ankäme. Das Berufungsgericht ist in rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß die dienstliche Beurteilung gleichwohl frei von Rechtsfehlern sei, weil sie unabhängig von den nicht mehr nachweisbaren Vorgängen als Ergebnis die Note "gut" gehabt hätte.

3

Die Revision ist ebenfalls nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein würde (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darstellt, und daß die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sind (vgl. BVerwGE 60, 245 <246 f.>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]). Hiernach sind einerseits in (reinen) Werturteilen die ihnen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachen nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten, sondern in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar. Daraus folgt, daß durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen ist. Andererseits hat der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Ob im Falle einer zunächst ausreichenden Erläuterung und Konkretisierung durch den Dienstherrn die Nichterweislichkeit einzelner ungünstiger Tatsachen, die der Dienstherr vorgetragen hat, geeignet ist, die Plausibilität der Werturteile wieder in Frage zu stellen, ist nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Macht der Dienstherr, wie in BVerwGE 60, 245 ff. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] dargelegt, seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, "so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt".

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller