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§ 8 BremWahlG - Verbindungsverbot für Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Amtliche Abkürzung
BremWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.