Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.12.1963, Az.: 1 AZR 157/63
Streik; Absperrungsmaßnahmen; Boykott; Arbeitskampf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.12.1963
- Aktenzeichen
- 1 AZR 157/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 12.03.1963 - 6 Sa 254/62 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 211 - 220
- DB 1964, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 464
- MDR 1964, 536 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1291-1293 (Volltext mit amtl. LS) "Ausdehnung eines rechtmäßigen Streiks auf ein anders Unternehmen"
- VersR 1964, 761 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Daß zur Durchführung eines Streiks Absperrungsmaßnahmen gegen den bestreikten Arbeitgeber ergriffen werden, nimmt dem Arbeitskampf nicht den Charakter des Streiks und läßt ihn nicht als Boykott erscheinen.
2. Der Senat hält daran fest, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist.
3. Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB steht dem Gewerbebetrieb nicht nur in seinem derzeitigem Umfang zur Seite. Vielmehr erstreckt sich dieser Schutz auch auf eine, sei es auch erst geplante Ausweitung des Betätigungsbereiches des Gewerbebetriebes, jedenfalls soweit diese Ausweitung im inneren Zusammenhang mit dem derzeitigen Unternehmen steht.
4. Eine Gewerkschaft darf einen rechtmäßigen Streik auf ein drittes Unternehmen jedenfalls dann ausdehnen, wenn dieses dritte Unternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Teil des bestreikten Unternehmens darstellt.
5. Der Arbeitskampf darf nur das äußerste Mittel sein.