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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.03.1995, Az.: V B 100/94

Zulassung einer Revision bei einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.03.1995
Aktenzeichen
V B 100/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 908

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

2

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In der Beschwerdeschrift muß die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer konkreten Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht. Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 17). Die Entscheidung des BFH und die Rechtsfrage müssen in der Beschwerdeschrift genau bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher ausgeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 63).

4

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerdeschrift nennt keinen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des BFH vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) abweicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin legt vielmehr im wesentlichen ihre Ansicht dar, daß der Streitfall und der Sachverhalt des genannten BFH-Urteils "gleichgelagert" seien.