Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1995, Az.: 4 StR 67/95
Unmittelbares Ansetzten; Versuch; Vorbereitungshandlung; Gefährdung; Raub; Tötungsdelikt; Totschlag; Tateinheit; Schuld; Schuldschwere
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 67/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 298
Redaktioneller Leitsatz
1. Unmittelbares Ansetzen zu einem Tötungsdelikt kann auch bei dem bloßen Ziehen der Waffe (hier: Pistole) vorliegen.
2. Tötet der Täter bei einem vollendeten, aber nicht beendeten Raub sein Opfer, um seinen Rückzug sicherzustellen, so wurden die Taten tateinheitlich begangen.
3. Soll die besondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB angenommen werden, sind dafür besonders schwere Umstände erforderlich.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe), versuchten Mordes (Einzelstrafe: acht Jahre Freiheitsstrafe) und schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: sieben Jahre Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe, bleibt aber im übrigen erfolglos.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, soweit ihn das Landgericht des Mordes, des versuchten Mordes und der schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden hat. Im Ergebnis mit Recht hat die Schwurgerichtskammer sowohl in bezug auf die Tötung des 79jährigen Geschäftsinhabers K. als auch - wie sich aus dem Zusammenhang der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen ergibt - bezüglich der versuchten Tötung des Büroangestellten B. das Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB bejaht. Allerdings begegnet die Erwägung des Schwurgerichts Bedenken, der Angeklagte habe sich von vornherein vorgenommen, "etwaige Zeugen spätestens dann zu erschießen, falls diese seine Anweisungen nicht sofort befolgen würden oder aber ihm sogar Widerstand entgegensetzen würden" (UA 8); denn diese Annahme wird weder durch eine Einlassung des Angeklagten noch durch objektive Gegebenheiten des Tatgeschehens gestützt. Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an; denn der Angeklagte hat den Geschäftsinhaber erschossen und den Büroangestellten zu erschießen versucht, obwohl diese ihm nicht den geringsten Anlaß dazu geboten hatten, und sich damit "willkürlich zum Herrn über Leben und Tod aufgeworfen" (vgl. BGH NJW 1971, 571 [BGH 21.07.1970 - 1 StR 119/69]). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob das vom Landgericht angenommene Motivbündel den speziellen Mordmerkmalen der Habgier oder der Verdeckungsabsicht nur - wie es meint - "nahe" kommt (UA 19/20) oder ob - was nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommt - eines dieser Mordmerkmale erfüllt ist.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte zur Tötung des Büroangestellten im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat, als er die zuvor zur Tötung des Geschäftsinhabers verwendete Pistole, die danach wegen eines sogenannten "Patronenklemmers" funktionsuntauglich war, in die linke Hand nahm und mit der rechten Hand nach der zweiten Schußwaffe, die er in einem Holster unter der linken Achselhöhle trug, griff, um damit B. zu erschießen. Die von Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 22 Rdn. 44 geäußerten Bedenken, der diese vom Reichsgericht in einem vergleichbaren Fall gebilligte Auffassung (RGSt 68, 336; vgl. auch RGSt 68, 339/340) für zu weitgehend hält, teilt der Senat nicht (wie hier auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 22 Rdn. 13).
2. Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen dem versuchten Mord und der schweren räuberischen Erpressung nicht richtig beurteilt hat. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bilden sie nicht jede für sich eine selbständige Tat; vielmehr stehen sie zueinander in Tateinheit. Die Erpressung des den Geldbörsen der Eheleute B. entnommenen Papiergeldes war, als der Angeklagte es einsteckte, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, solange der Angeklagte sich noch in unmittelbarer Nähe der Tatopfer in den Geschäftsräumen aufhielt (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 7; vgl. auch BGHR StGB § 249 Abs. 1 Wegnahme 2; StGB § 252 frische Tat 2). Versuchte der Angeklagte bei dieser Sachlage, Herrn B. zu erschießen, "um seinen Rückzug mit der Beute, der nun gefährdet erschien, sicherzustellen" (UA 10), so wollte er dadurch - auch - sicheren Gewahrsam an dem erpreßten Geld erlangen und damit die Tat beenden. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen jedoch Tateinheit, wenn sie der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und sogleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 8, 13 m.w.N.). So liegt es hier.
Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern. Ob sich der Angeklagte insoweit weiter tateinheitlich auch nach § 251 StGB in der Form sogenannter versuchter Erfolgsqualifizierung schuldig gemacht hatte (in diesem Sinne Herdegen in LK-StGB 11. Aufl. § 251 Rdn. 15, 18), kann auf sich beruhen; denn der Angeklagte wäre nicht dadurch beschwert, daß das Schwurgericht diese Strafvorschrift nicht angewendet hat.
Die Schuldspruchänderung führt dazu, daß nur eine Strafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu verhängen ist. Der Senat läßt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung entfallen und die weitere zeitige Einzelfreiheitsstrafe bestehen. Der Angeklagte wird dadurch unter keinen Umständen beschwert. Der Ausspruch über die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt.
3. Im Ergebnis hat auch der Ausspruch über die Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB Bestand. Allerdings hat die Schwurgerichtskammer hierbei einen nach Maßgabe des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 (NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20 = MDR 1995, 184) nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem sie auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats abgestellt und geprüft hat, ob das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (UA 25; BGHSt 39, 121, 122; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11). Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung nunmehr, daß der Tatrichter die Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit trifft, wobei die besondere Schwere der Schuld nur dann festgestellt werden kann, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Doch führt dies hier nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Schwere der Schuld; denn daß die vom Schwurgericht zur Begründung seiner Entscheidung bei der Gesamtwürdigung aufgeführten Umstände "von Gewicht" sind, ist - zumal im Hinblick auf das Vorliegen zweier Mordtaten (§ 57 b StGB) - offenkundig. Das gilt auch dann, wenn man - wovon der Senat ausgeht - diese vom Großen Senat geprägte Formel dahin versteht, daß die Umstände von besonderem Gewicht sein müssen.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.