Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1995, Az.: 1 StR 350/95
Gesamtstrafe; Anrechnung der Untersuchungshaft; Verbüßung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 350/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Bei mehreren Strafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn wegen Anrechnung der Untersuchungshaft eine Strafe bereits verbüßt ist.
Gründe
Zur Bildung einer Gesamtstrafe schließt sich der Senat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
Der Tatrichter hatte aus der durch das erste Urteil des Landgerichts vom 15. Juli 1992 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (wegen eines Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz) und aus der durch das nunmehr angefochtene Urteil des Landgerichts verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren (wegen schweren Raubes) eine Gesamtstrafe zu bilden, da es sich um dasselbe Verfahren und damit um eine gleichzeitige Aburteilung i.S.v. § 53 Abs. 1 StGB handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 1976 - 2 StR 572/76). Dies gilt, obwohl die zunächst verhängte Strafe als verbüßt durch die erlittene Untersuchungshaft angesehen wurde (zur gleichliegenden Problematik bei § 55 StGB vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Der Senat kann hier die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). Denn es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, hätte er die gebotene Entscheidung getroffen, aus der Einsatzstrafe von vier Jahren und aus einer weiteren Einzelstrafe von zwei Monaten eine andere Gesamtstrafe als eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verhängt hätte. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die erlittene Untersuchungshaft auf die jetzt verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.