Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.04.1976, Az.: IV R 45/75
Revision; Telegramm; Postversehen; Zustellung nach Fristablauf; Normale Beförderungsdauer; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.04.1976
- Aktenzeichen
- IV R 45/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 119, 208 - 212
- BStBl II 1976, 624
- DB 1977, 150 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1976, 1960 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein die Revision enthaltendes Telegramm so rechtzeitig aufgegeben, daß mit seinem Eingang beim FG bel normaler Beförderungsdauer noch vor Ablauf der Revisionsfrist gerechnet werden kann, wird das Telegramm aber infolge eines Postversehens erst nach Fristablauf zugestellt, so ist dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 2.
Zur Frage, wann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Revisionskläger die Revisionsfrist versäumt hat und ihm wegen dieser Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 14.04.1976 - AZ: IV R 43/75weitere Verbundverfahren:
BFH - 14.04.1976 - AZ: IV R 44/75