Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1980, Az.: 1 StR 542/80
Gefährdung des Strafausspruchs und des Schuldspruchs bei Vorliegen von widersprüchlichen Feststellungen zu der im konkreten Fall gehandelten Heroinmenge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.05.1980
Verfahrensgegenstand
Unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Arbeiter Ali K. aus M., geboren am ... 1950 in T. A. K. (Türkei), zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Oktober 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai 1980, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. beanstandet mit Recht, daß das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zur Menge des von diesem Angeklagten gehandelten Heroins getroffen hat. Das Urteil läßt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, wieviel Heroin der Angeklagte K. in Frankfurt an sich gebracht hat und welche Menge Heroin ihm nach der Abgabe von 40 bis 45 Gramm an den Mitangeklagten H. verblieben ist. Es ist in diesem Zusammenhang jeweils mehrfach von einem Kilogramm (UA S. 14, 21, 35) und von 1950 Gramm Heroin (UA S. 15 "gut 1950 g Heroin"; UA S. 34 "ca. 1950 g Heroin"; UA S. 38 "etwa 1950 g") die Rede, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, bei welcher der genannten Mengenangaben es sich um ein offensichtliches Versehen gehandelt haben könnte.
Derart widersprüchliche Feststellungen zu der im konkreten Fall gehandelten Heroinmenge gefährden nicht nur den Strafausspruch, sondern notwendigerweise auch den Schuldspruch. Der Senat hat deshalb im Interesse des Angeklagten K. die nachträglich erklärte Beschränkung der Revision auf das Strafmaß für unwirksam erachtet und über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
Herdegen
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Foth